AS 2006 529
Bundesbeschluss betreffend das Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen
Bundesbeschluss betreffend das Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen
vom 16. März 2005
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. November 19952, beschliesst:
Art. 1
1 Das Übereinkommen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit
Betäubungsmitteln und psychotrophen Stoffen wird mit den folgenden Vorbehalten genehmigt: a. Vorbehalt zu Artikel 3 Absatz 2: Die Schweiz betrachtet sich bezüglich Beibehaltung oder Erlass der straf- rechtlichen Normen der Betäubungsmittelgesetzgebung nicht an Artikel 3 Absatz 2 gebunden. b. Vorbehalt zu Artikel 3 Absätze 6, 7 und 8 Die Schweiz erachtet die in Artikel 3 Absätze 6, 7 und 8 enthaltenen Vor- schriften nur insoweit als verbindlich, als sie mit der schweizerischen Straf- gesetzgebung und Kriminalpolitik übereinstimmen.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Nationalrat, 6. Dezember 2004 Ständerat, 16. März 2005 Der Vizepräsident: Claude Janiak Der Präsident: Bruno Frick Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz