AS 2006 5669
Reglement über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts
Reglement über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts
vom 31. März 2006
Das Schweizerische Bundesgericht, gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20051 (BGG), beschliesst:
Art. 1 Grundsatz 1 Das Bundesgericht erhebt für besondere Dienstleistungen der Kanzlei, der wissen- schaftlichen Dienste und der Verwaltungsdienste Gebühren.
2 Die Gerichtsgebühren für die Verfahren vor Bundesgericht bleiben vorbehalten
(Art. 62 ff. BGG).
Art. 2 Gebührenpflicht
1 Wer eine besondere Dienstleistung in Anspruch nimmt, ist gebührenpflichtig.
2 Mehrere gebührenpflichtige Personen haften solidarisch.
Art. 3 Gebührenfreiheit
1 Den Behörden und Institutionen des Bundes, der Kantone und Gemeinden können
die Gebühren erlassen werden, wenn sie die Dienstleistung für sich selber in Anspruch nehmen und Gegenrecht halten.
2 Medienschaffende sind für die Dienstleistungen im Rahmen der Gerichtsbericht-
erstattung am Bundesgericht nicht gebührenpflichtig. 3 Für Dienstleistungen zu Gunsten von Institutionen ohne gewinnorientierten Zweck kann auf die Gebühr verzichtet werden.
Art. 4 Gebührenbemessung Es werden folgende Gebühren verrechnet: a. Reproduktion von Schriftstücken: für A4-Fotokopien: 50 Rappen je Seite, für A3-Fotokopien: 1 Franken je Seite, mindestens aber 2 Franken; b. andere Vervielfältigungen: effektive Kosten;
SR 173.110.210.2 1 SR 173.110; AS 2006 1205
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c. Nachforschungen in den Akten einer 40 Franken je halbe Stunde; erledigten Sache, die über das die Gebühr kann ganz oder teilweise Ermitteln des Archivguts und die auch erhoben werden, wenn die Einsichtsgewährung am Bundes- Ermittlung des Archivguts oder die gericht hinausgehen: Einsichtsgewährung mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden ist; d. andere Nachforschungen, 40 Franken je halbe Arbeitsstunde Zusammenstellungen, besondere des Verwaltungspersonals und Auswertungen und dergleichen: 60 Franken je halbe Arbeitsstunde des wissenschaftlichen Personals; e. Urteilsabgabe an Drittpersonen: 20 Franken; f. Rechtskraftbescheinigung: 30 Franken; g. Beglaubigung einer Unterschrift: 20 Franken; sind auf dem gleichen Aktenstück mehrere Unterschriften zu beglaubigen, so wird für jede zusätzliche Unterschrift ein Zuschlag von 10 Franken erhoben; h. Beglaubigung der Richtigkeit eines 20 Franken; Auszuges, einer Abschrift, einer umfasst das Dokument mehrere Fotokopie und dergleichen: Seiten, so wird für jede zusätzliche Seite ein Zuschlag von 2 Franken erhoben; i. Benützung eines Sitzungssaales oder 100 Franken für jeden halben Tag; eines Konferenzzimmers des Bundesgerichts: j. Dienstleistungen im Rahmen des gemäss dem Tarif im Anhang zur Öffentlichkeitsgesetzes vom Öffentlichkeitsverordnung vom 17. Dezember 20042: 24. Mai 20063; im Übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach diesem Reglement; k. Verwaltungsaufwand für die bis maximal 100 Franken im Behandlung von Zuwider- Einzelfall. handlungen gegen Vorschriften:
Art. 5 Gebührenzuschlag Die Gebühr kann bis zu 50 % erhöht werden, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich verrichtet wird.
2 SR 152.3 3 SR 152.31
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Art. 6 Auslagen Auslagen des Gerichts werden zusätzlich in Rechnung gestellt, insbesondere: a. Porti- und Telefonkosten; b. Kosten für die Übermittlung eines Schriftstückes per Telefax; pro Seite
1 Franken im Inland, 2 Franken ins Ausland, 5 Franken nach Übersee;
c. Anschaffungskosten von Datenträgern; d. Mahnkosten: 5 Franken für die erste Mahnung, 10 Franken ab der zweiten Mahnung.
Art. 7 Gebührenermässigung Die Gebühr kann aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden, insbe- sondere wenn die gebührenpflichtige Person wenig bemittelt ist.
Art. 8 Kostenvoranschlag Übersteigt die Gebühr 200 Franken, so werden die voraussichtlichen Kosten vor- gängig mitgeteilt.
Art. 9 Vorschuss In begründeten Fällen, insbesondere wenn die gebührenpflichtige Person im Aus- land wohnt oder bei Zahlungsrückständen, kann ein Vorschuss verlangt werden.
Art. 10 Gebührenverfügung und Rechtsmittel
1 Der zuständige Dienst verfügt die Gebühr mit der Dienstleistung.
2 Gegen die Gebührenverfügung kann innert zehn Tagen beim Generalsekretariat
des Bundesgerichts Beschwerde geführt werden. Hat das Generalsekretariat selber verfügt, so entscheidet die Rekurskommission.
3 Der Entscheid der Beschwerdeinstanz ist endgültig.
Art. 11 Fälligkeit und Verjährung
1 Die Gebühr wird mit dem Erlass der Verfügung fällig.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 20 Tage vom Eintritt der Fälligkeit an.
3 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Die Verjäh- rung wird mit jeder Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforde- rung geltend gemacht wird.
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Art. 12 Zahlungsart
1 Für die Gebühr wird eine Rechnung gestellt.
2 Die Gebühr für Herausgabe von Urteilen wird bis zum Betrage von 100 Franken
per Nachnahme erhoben. Anwälten und Anwältinnen, die vor schweizerischen Gerichten zugelassen sind, kann eine Rechnung gestellt werden.
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 24. August 19944 über die Verwaltungsgebühren des Bun-
desgerichts;
2. Verordnung vom 14. Februar 19955 über die Verwaltungsgebühren des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts.
Art. 14 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
31. März 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Giusep Nay Der Generalsekretär: Paul Tschümperlin
4 AS 1994 2157, 1999 3009 5 AS 1995 1457
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