AS 2006 573
Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt
Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt (Verordnung SHAB)
vom 15. Februar 2006
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 931 Absätze 2bis und 3 des Obligationenrechts1, verordnet:
1. Abschnitt: Zweck
Art. 1 Das Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB) dient der Veröffentlichung amtlicher Informationen und gesetzlich vorgeschriebener Bekanntmachungen sowie der Publi- kation von Unternehmensanzeigen und Mitteilungen zu Handel, Gewerbe und Industrie.
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 2 Gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen Das SHAB führt für gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen folgende Rub- riken: a. Handelsregister; b. Konkurse; c. Nachlassverträge; d. Schuldbetreibungen; e. Schuldenrufe; f. abhanden gekommene Werttitel; g. öffentliches Beschaffungswesen; h. Edelmetallkontrolle; i. Bilanzen; j. andere gesetzliche Publikationen.
SR 221.415 1 SR 220
2005-2339 573
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Art. 3 Gesetzlich nicht vorgeschriebene Bekanntmachungen
1 Gesetzlich nicht vorgeschriebene Bekanntmachungen können im SHAB veröffent-
licht werden, wenn ihr Inhalt von allgemeinem öffentlichem Interesse ist und die Bereiche Verwaltung, Handel, Gewerbe oder Industrie betrifft.
2 Für diese Bekanntmachungen führt das SHAB die Rubrik Infoservice.
Art. 4 Unternehmensanzeigen
1 Im SHAB können Unternehmensanzeigen in der gleichnamigen Rubrik veröffent-
licht werden.
2 Das Bundesamt für Bauten und Logistik ist für das Anzeigengeschäft zuständig.
3. Abschnitt: Herausgeber
Art. 5 Das SHAB wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegeben.
4. Abschnitt: Erscheinungsweise und massgebende Fassung
Art. 6 Erscheinungsrhythmus
1 Das SHAB erscheint Montag bis Freitag täglich und trägt das Datum des Erschei-
nungstages.
2 Das SHAB erscheint nicht an allgemeinen Feiertagen. Als Feiertage gelten Neu-
jahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeier- tag, Weihnachten und der Stephanstag.
3 Das seco kann aus wichtigen Gründen an einzelnen Tagen auf das Erscheinen des
SHAB verzichten.
Art. 7 Sprache
1 Bekanntmachungen werden in der Amtssprache des Bundes (Deutsch, Französisch,
Italienisch) veröffentlicht, in der sie beim SHAB eingehen.
2 Bekanntmachungen können in begründeten Fällen in Englisch veröffentlicht wer-
den.
Art. 8 Form und Zeitpunkt der Veröffentlichung
1 Das SHAB wird gleichentags in gedruckter und in elektronischer Form veröffent-
licht.
2 Die SHAB-Daten werden vom Herausgeber mit einer elektronischen Signatur
versehen. Die Signatur muss auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten
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Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20032 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur beruhen.
Art. 9 Massgebende Fassung Die elektronische Fassung ist massgebend.
5. Abschnitt:
Zustellung von Meldungen zur Veröffentlichung im SHAB
Art. 10
1 Die Meldungen, die im SHAB bekannt gemacht werden sollen, werden dem seco
elektronisch zugestellt. Das seco stellt dazu interaktive Formulare bereit.
2 Das seco kann mit Meldestellen, welche wiederkehrend grössere Datenvolumen
anliefern, direkte Schnittstellen zwischen den Systemen einrichten. 3 Für Meldungen, die in anderer Form zugestellt werden, wird ein Gebührenzuschlag erhoben.
6. Abschnitt: Formen der elektronischen Veröffentlichung
Art. 11 Veröffentlichung im Internet
1 Das seco veröffentlicht das SHAB im Internet.
2 Es führt ein Online-Archiv mit einem auf maximal drei Jahre beschränkten Such-
zeitraum. Meldungen über Privatkonkurse sind maximal während einem Jahr zugänglich. 3 Es stellt Zugriffshilfen zur Verfügung, die eine selektive Suche nach Rubriken und Einzelmeldungen ermöglichen.
Art. 12 Abonnements von SHAB-Daten in elektronischer Form
1 Das seco bietet Abonnements von SHAB-Daten in elektronisch aufbereiteter und
strukturierter Form an.
2 Es ermöglicht eine Auswahl der zu abonnierenden Rubriken, des Intervalls der
Zustellung und des Formats der Daten.
3 Das seco kann die Daten professionellen Datenanbietern einen Tag vor dem
Erscheinungstag abgeben.
2 SR 943.03
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Art. 13 Auflagen für die Verwertung von Daten
1 Für die Verwertung der Daten nach Artikel 12 in elektronischer Form gelten die
folgenden Auflagen: a. Die Daten dürfen nicht vor dem Erscheinungstag weitergegeben oder zugänglich gemacht werden. b. Die Daten dürfen inhaltlich nicht verändert werden. c. Die Daten sind so darzustellen, dass sie sich optisch deutlich von Kommen- taren oder ähnlichen Zusätzen unterscheiden. d. Angaben, welche das seco zur Qualität der gelieferten Daten macht, sind ebenfalls zu veröffentlichen. 2 Für die Verwertung von Daten, die nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, gelten zusätzlich folgende Auflagen: a. Die Daten sind mit folgendem Hinweis zu versehen: «Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend sind die vom seco mit einer elektronischen Signatur versehenen SHAB-Daten.» b. Weder in der Werbung noch auf der Verpackung, dem Datenträger oder dem elektronischen Medium darf der Eindruck erweckt werden, es handle sich um eine amtliche Veröffentlichung.
7. Abschnitt: Gebühren
Art. 14 Gebührenpflicht
1 Eine Gebühr hat zu bezahlen, wer:
a. gesetzlich vorgeschriebene Meldungen zur Bekanntgabe zustellt; b. das SHAB in gedruckter Form abonniert; c. elektronisch aufbereitete Daten im Abonnement bezieht.
2 Die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung bezahlen keine Gebüh-
ren.
Art. 15 Gebühren für Veröffentlichungen
1 Die Gebühren bemessen sich nach dem Tarif im Anhang.
2 Soweit diese Verordnung keine besonderen Gebührenregelungen für Veröffentli-
chungen enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.
3 SR 172.041.1
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Art. 16 Abonnementsgebühren
1 Die Gebühren für die Abonnements des SHAB in gedruckter oder elektronischer
Form bestimmen sich nach der Verordnung vom 23. November 20054 über die Gebühren für den Vertrieb von Publikationen des Bundes.
2 Die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, interkantonale
Organe, Kantone und Gemeinden beziehen Abonnements des SHAB gebührenfrei.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 17 Aufhebung des bisherigen Rechts Die Verordnung vom 7. Juni 19375 über das Schweizerische Handelsamtsblatt wird aufgehoben.
Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2006 in Kraft.
15. Februar 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
4 SR 172.041.11 5 BS 2 725; AS 2000 187
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Anhang (Art. 15)
Gebühren für Veröffentlichungen
Die Gebühren verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer. Die Millimeterangaben (mm) beziehen sich auf das Zeitungsformat.
1 Veröffentlichungen nach Artikel 2 (ohne Bilanzen)
11 Generell
(Spaltenbreite 68 mm, Spaltenhöhe von 60 mm)
Mittels interaktive Formulare Grundgebühr Minimaltarif: Fr. 20.— angelieferte Meldungen nach Maximaltarif: Fr. 40.— Art. 2
Je weiteren Millimeter Minimaltarif: Fr. —.30 Maximaltarif: Fr. —.60
In anderer Form angelieferte Grundgebühr Minimaltarif: Fr. 50.— Meldungen nach Art. 2 Maximaltarif: Fr. 80.— (E-Mail, Fax, Brief etc.)
Je weiteren Millimeter Minimaltarif: Fr. —.90 Maximaltarif: Fr. 1.50
12 Schnittstellen
Meldestellen mit direkter elektronischer Schnittstelle gemäss Artikel 10 Absatz 2 zahlen ermässigte Pauschalbeträge.
13 Handelsregistereintragungen
Die Gebühren für die Veröffentlichung von Handelsregistereintragungen im SHAB sind in den Handelsregistergebühren gemäss der Verordnung vom 3. Dezember
19546 über die Gebühren für das Handelsregister enthalten.
6 SR 221.411.1
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2 Bilanzen nach Artikel 2
(4 Spalten über ganze Seite 272 mm, inkl. einer Spaltenhöhe von 60 mm)
Grundgebühr Minimaltarif: Fr. 180.— Maximaltarif: Fr. 240.—
Je weiteren Millimeter Minimaltarif: Fr. 3.— Maximaltarif: Fr. 4.50
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