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AS 2006 857

Verordnung über die militärische Schifffahrt

Verordnung über die militärische Schifffahrt (VMSch)

vom 1. März 2006

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 27 Absatz 4 und 56 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19751 über die Binnenschifffahrt (BSG) und Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt für die militärische Schifffahrt die Ausnahmen von den zivilen Verkehrsregeln, insbesondere die Zulassung der Militärschiffe, die Ausbil- dung und Zulassung ihrer Führerinnen und Führer sowie die besonderen Verkehrs- massnahmen.

Art. 2 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für den Einsatz von Militärschiffen, militärischen Amphi- bienfahrzeugen und anderen schwimm- und tauchfähigen militärischen Mitteln im Rahmen von dienstlichen, vor- und ausserdienstlichen militärischen Tätigkeiten auf öffentlichen Gewässern innerhalb der Landesgrenzen oder des schweizerischen Vollzugsbereichs.

2 Im Übrigen gelten die Vorschriften über die zivile Schifffahrt.

Art. 3 Begriffe In dieser Verordnung gelten als: a. Militärschiffe: Schiffe, die für die Armee gekauft, gemietet oder requiriert werden; b. Militärische Schiffsführer und -führerinnen: Personen, die im Besitz eines militärischen Schiffsführerausweises sind und diesen im Rahmen einer dienstlichen oder ausserdienstlichen militärischen Tätigkeit verwenden.

SR 510.755

2005-1840 857

Militärische Schifffahrt AS 2006

Art. 4 Zuständigkeit

1 Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee (SVSAA) ist zuständig für:

a. die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung im Departement für Verteidigung Bevölkerungsschutz und Sport (VBS); b. die Typengenehmigung, Zulassung und periodische Prüfung der Militär- schiffe; c. die Zulassung der militärischen Schiffsführer und Schiffsführerinnen sowie der militärischen Schiffsexperten und Schiffsexpertinnen; d. die Erteilung und den Entzug der militärischen Schiffs-, Schiffsführer- und Schiffsexpertenausweise; e. die Vertretung des VBS als Schifffahrtsamt bei der Vereinigung der Schiff- fahrtsämter und beim Bundesamt für Verkehr (BAV).

2 Der militärische Lehrverband Genie und Rettung ist zuständig für:

a. die Aus- und Weiterbildung der militärischen Schiffsführer und Schiffsfüh- rerinnen; b. die Bereitstellung des für die Ausbildung und Prüfung erforderlichen Fach- personals sowie der Schiffsexperten und Schiffsexpertinnen nach den Vor- gaben des SVSAA; c. die Fachberatung und Kontrolle im Rahmen der vor- und ausserdienstlichen militärischen Tätigkeiten.

3 Die Logistikbasis der Armee (LBA) ist zuständig für:

a. die Einsatzbereitschaft und Betriebssicherheit der Militärschiffe; b. die periodische Nachprüfung der Militärschiffe nach den Vorgaben des SVSAA.

4 Die armasuisse ist zuständig für:

a. die Beschaffung der Militärschiffe; b. die Beratung der militärischen Stellen in fachtechnischen Fragen.

5 Der verantwortliche Truppenkommandant stellt die Durchsetzung dieser Verord-

nung und der zivilen Vorschriften im Rahmen der dienstlichen militärischen Tätig- keiten sicher. 6 Die Militärpolizei sorgt für die Sicherheit in der militärischen Schifffahrt. Sie ist insbesondere zuständig für: a. die Durchführung von verkehrspolizeilichen Kontrollen; b. die Tatbestandaufnahme bei Schiffsunfällen.

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Militärische Schifffahrt AS 2006

2. Abschnitt: Militärschiffe

Art. 5 Typengenehmigung Bau und Ausrüstung von Militärschiffen können von den zivilen Vorschriften abweichen, wenn die militärische Tätigkeit dies erfordert. In diesen Fällen erteilt das SVSAA die Typengenehmigung im Einvernehmen mit dem BAV.

Art. 6 Immatrikulation 1 Das SVSAA immatrikuliert die Militärschiffe und stattet sie mit einem militäri- schen Schiffsausweis und militärischen Kontrollschildern aus.

2 Nicht immatrikuliert werden müssen:

a. Fähren; b. selbstfahrende Brückenteile; c. Rammengeräte auf Schwimmplattformen.

Art. 7 Ausweis

1 Das SVSAA kann aus logistischen Gründen auf den Eintrag der Motorennummer

im Schiffsausweis verzichten.

2 Die zulässige Ladung der Militärschiffe wird als Ladegewicht oder Personenzahl

festgelegt. Eine Person einschliesslich Ausrüstung wird einem Ladegewicht von

100 kg gleichgesetzt.

Art. 8 Lichterführung 1 Militärschiffe führen Steuer-, Markier- und Blinklichter, mindestens jedoch ein helles, von allen Seiten sichtbares Licht. Die Lichter müssen nicht fest angebracht sein. 2 Absatz 1 gilt auch für Fähren, selbstfahrende Brückenteile und ähnliche Schwimm- objekte.

Art. 9 Verwendung

1 Militärschiffe dürfen nicht für private Fahrten verwendet werden.

2 Zivilpersonen dürfen in Militärschiffen mitgeführt werden:

a. im Rahmen einer militärischen Tätigkeit, die ihre Mitwirkung erfordert; b. als Gäste bei militärischen Tätigkeiten; c. im Rahmen von Truppeneinsätzen, die gemäss der Verordnung vom 8. De- zember 19973 über den Einsatz militärischer Mittel für zivile und ausser- dienstliche Tätigkeiten (VEMZ) bewilligt wurden; d. in Notfällen oder zur Hilfeleistung.

3 SR 510.212

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Militärische Schifffahrt AS 2006

3. Abschnitt: Führen von Militärschiffen

Art. 10 Ausbildung

1 Angehörige der Armee und Jungpontoniere, die zum Führen von Militärschiffen

vorgesehen sind, werden in militärischen Schulen und Kursen beziehungsweise in Kursen der vordienstlichen militärischen Tätigkeit zum militärischen Schiffsführer oder zur militärischen Schiffsführerin ausgebildet.

2 Der Fahrunterricht wird von Fachpersonal erteilt. Er kann teilweise kollektiv

erfolgen.

Art. 11 Prüfung

1 Die militärischen Führerprüfungen werden von militärischen Schiffsexperten und

Schiffsexpertinnen abgenommen. 2 Für die Prüfungen gilt die zivile Prüfungsordnung. Besondere technische Belange der Militärschiffe werden in die Prüfung einbezogen.

Art. 12 Ausweis 1 Wer im Rahmen einer dienstlichen oder ausserdienstlichen militärischen Tätigkeit Militärschiffe führt, benötigt einen militärischen Schiffsführerausweis.

2 Angehörige der Armee erhalten den militärischen Schiffsführerausweis nach

bestandener Prüfung und bei Erfüllung der medizinischen und charakterlichen Voraussetzungen. 3 Personen, denen der zivile Schiffsführerausweis entzogen wurde, dürfen im Mili- tärdienst keine Schiffe führen.

Art. 13 Kategorien 1 Der militärische Schiffsführerausweis wird für folgende Kategorien ausgestellt:

a. Kategorie I: Schiffe mit Aussenbordmotoren; b. Kategorie II: Schiffe bis 15 m Länge mit eingebauten Motoren; c. Kategorie III: Schiffe über 15 m Länge mit eingebauten Motoren; d. Kategorie IV: Geniefähren; e. Kategorie V: Schiffe besonderer Bauart; f. Kategorie VI: Schiffe mit Radarnavigation.

2 Das SVSAA kann die Kategorien unterteilen und die Fahrberechtigung auf

bestimmte Schiffstypen erweitern oder einschränken.

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Militärische Schifffahrt AS 2006

Art. 14 Auflagen und Beschränkungen; Ausweisentzug

1 Das SVSAA verfügt allfällige Auflagen und Beschränkungen.

2 Esentzieht den militärischen Schiffsführerausweis aus den Entzugsgründen

gemäss BSG.

3 Der militärische Schiffsführerausweis wird dauernd entzogen. Eine Wiederertei-

lung ist ausgeschlossen. Gegen den Entzug kann Dienstbeschwerde geführt werden.

Art. 15 Kantonale Ausweise

1 Auf Gesuch hin stellt der Wohnsitzkanton dem Inhaber oder der Inhaberin eines

militärischen Schiffsführerausweises den entsprechenden kantonalen Ausweis aus, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind. 2 Für die vor- und ausserdienstliche militärische Tätigkeit kann der Inhaber oder die Inhaberin eines kantonalen Schiffsführerausweises der Kategorie A das Gesuch um Erteilung eines entsprechenden militärischen Schiffsführerausweises an das Kom- mando des Lehrverbandes Genie und Rettung stellen. Dieses kann eine ergänzende Ausbildung anordnen.

Art. 16 Schiffsexperten und Schiffsexpertinnen 1 Voraussetzung für die Erteilung des militärischen Schiffsexpertenausweises ist der Besitz eines eidgenössischen Schiffsführerausweises.

2 Das SVSAA erlässt im Einvernehmen mit dem BAV Weisungen für die Aus- und

Weiterbildung sowie die Prüfung der militärischen Schiffsexperten und Schiffs- expertinnen.

4. Abschnitt: Verkehrsmassnahmen

Art. 17 Ausnahmen von zivilen Vorschriften

1 Für militärische Zwecke kann das SVSAA im Einvernehmen mit der zuständigen

Behörde und dem BAV Ausnahmen von zivilen Verboten und Beschränkungen verfügen.

2 Dauernde Ausnahmen von zivilen Fahrverboten und Verkehrseinschränkungen

werden mit dem Zusatzsignal «Militärische Schifffahrt gestattet» gemäss Anhang signalisiert. 3 Wenn es die militärischen Bedürfnisse erfordern, kann der verantwortliche Trup- penkommandant bei Übungen vorübergehende Ausnahmen von zivilen Vorschriften über die Lichterführung, die Höchstgeschwindigkeit und das Befahren der Ufer- zonen anordnen. Er holt vorgängig das Einverständnis der zuständigen Behörden ein.

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Militärische Schifffahrt AS 2006

Art. 18 Sicherheitsmassnahmen Könnten bei militärischen Übungen auf dem Wasser oder in der Uferzone Unbetei- ligte gefährdet werden, so informiert der verantwortliche Truppenkommandant die zuständige Behörde. Er erlässt die notwendigen Auflagen und Sicherheitsmassnah- men, insbesondere sperrt er den Gefahrenbereich und warnt die Unbeteiligten.

Art. 19 Signalisation 1 Die Signale sind nachts zu beleuchten, wenn zivile Schifffahrt nicht ausgeschlos- sen werden kann.

2 Schiessübungen ab Schiff werden tags mit rot-weissen Flaggen oder Ballonen und

nachts mit drei roten Lampen in Dreiecksform angezeigt.

Art. 20 Anordnung durch zivile Behörden Sind Verkehrsmassnahmen erforderlich, für die eine zivile Behörde zuständig ist, so ist das Gesuch um Anordnung der Massnahmen auf dem Dienstweg über das SVSAA an diese Behörde zu richten.

Art. 21 Beschwerdeführung durch das VBS Soweit gegen kantonale Verfügungen über Verkehrsmassnahmen, welche militäri- sche Interessen tangieren, die Beschwerde zulässig ist, ist das VBS für die Beschwerdeführung zuständig.

5. Abschnitt: Vor- und ausserdienstliche militärische Tätigkeit

Art. 22

1 Die Armee kann anerkannte Pontonier-, Wasserfahr- und nautische Vereine mit

militärischem Material unterstützen, soweit dieses der vor- und ausserdienstlichen militärischen Tätigkeit dient. 2 Die Abgabe des Materials erfolgt gemäss VEMZ. Militärschiffe bleiben militärisch immatrikuliert.

3 Die Benutzer haften für Schäden gemäss VEMZ und müssen für die ausserdienst-

liche Verwendung eine Haftpflichtversicherung abschliessen.

4 Es gelten die Vorschriften über die zivile Schifffahrt.

5 Für Wettkämpfe und Vorführungen, die den Charakter einer nautischen Veranstal-

tung haben, ist eine Bewilligung der zuständigen zivilen Behörde einzuholen.

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Militärische Schifffahrt AS 2006

6. Abschnitt: Miete und Requisition ziviler Schiffe

Art. 23 Miete ziviler Schiffe durch die Armee

1 Die LBA mietet die zivilen Schiffe.

2 Die gemieteten zivilen Schiffe bleiben kantonal immatrikuliert und werden zusätz- lich militärisch gekennzeichnet.

3 Bezüglich Haftung, Gebrauch und Entschädigung gelten die Bestimmungen des

Mietvertrags.

Art. 24 Requisition ziviler Schiffe durch die Armee 1 Die requirierten zivilen Schiffe bleiben kantonal immatrikuliert und werden zusätz- lich militärisch gekennzeichnet.

2 Übernahme, Einsatz, Rückgabe und Entschädigung richten sich nach der Requisi-

tionsverfügung.

3 Der Führungsstab der Armee erteilt die Bewilligung zur Requisition. Die LBA

erlässt die Requisitionsverfügung.

7. Abschnitt: Unfälle und Schadenfälle

Art. 25

1 Der verantwortliche Truppenkommandant sorgt für die Meldung von Schiffsunfäl-

len und Schadenfällen. 2 Das Schadenzentrum VBS ist zuständig für die Schadenregulierung und den erstin- stanzlichen Entscheid über Rückgriff und Schadensbeteiligungen. Im Übrigen gelten die Artikel 80–87 der Verordnung vom 11. Februar 20044 über den militärischen Strassenverkehr sinngemäss.

8. Abschnitt: Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 26 Strafbestimmung Es gelten die Strafbestimmungen des BSG oder des Militärstrafrechts. In leichten Fällen erfolgt eine Bestrafung gemäss der Disziplinarordnung des Militärstrafrechts.

Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 29. November 19955 über den militärischen Schiffsverkehr wird aufgehoben.

4 SR 510.710 5 AS 1996 233

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Militärische Schifffahrt AS 2006

Art. 28 Übergangsbestimmungen 1 Militärschlauchboote, die vor dem 1. Januar 2001 beschafft wurden, müssen nicht immatrikuliert sein.

2 Militärschiffe mit Aussenbordmotor, Fähren, selbstfahrende Brückenteile und

ähnliche Schwimmobjekte, die vor dem 1. Januar 2004 beschafft wurden, müssen nicht mit den Sichtzeichen nach der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. Novem- ber 19786 ausgerüstet sein. Die Sicherheit und Sichtbarkeit wird mit den militäri- schen Ersatzlichtern sichergestellt.

Art. 29 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft.

1. März 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

6 SR 747.201.1

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Militärische Schifffahrt AS 2006

Anhang (Art. 17)

1 Das Zusatzsignal «Militärische Schifffahrt gestattet» richtet sich ausschliesslich an die militärischen Schiffsführer und Schiffsführerinnen. Es geht den zivilen Signalen vor.

2 Das Signal hat einen gelben Grund, Rand und Symbol sind schwarz.

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