Lexipedia

AS 2006 965

Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen (EntsV)

Änderung vom 9. Dezember 2005

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 21. Mai 20031 über die in die Schweiz entsandten Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer wird wie folgt geändert:

Art. 6 Meldung 1 Das Meldeverfahren nach Artikel 6 des Gesetzes ist für alle Arbeiten obligatorisch, die länger als acht Tage pro Kalenderjahr dauern.

2 Bei Tätigkeiten in den folgenden Bereichen hat die Meldung unabhängig von der

Dauer der Arbeiten zu erfolgen: a. Bauhaupt- und Baunebengewerbe; b. Gastgewerbe; c. Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten; d. Überwachungs- und Sicherheitsdienst; e. Reisendengewerbe gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Bun- desgesetzes vom 23. März 20012 über das Gewerbe der Reisenden. 3 In Notfällen wie Reparaturen, Unfällen, Naturkatastrophen oder anderen nicht vor- hersehbaren Ereignissen kann die Arbeit ausnahmsweise vor Ablauf der achttägigen Frist nach Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes beginnen, frühestens jedoch am Tag der Meldung.

4 Die Meldung muss auf einem offiziellen Formular erstattet werden. Sie muss

enthalten: a. Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Geburtsdaten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in die Schweiz entsandt werden, sowie deren Sozialversicherungsnummern im Staat, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat; b. das Datum des Arbeitsbeginns und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten;

2005-2466 965

Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen AS 2006

c. die Art der auszuführenden Arbeiten sowie die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit und die Funktion der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers; d. den genauen Ort, wo die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden; e. Namen, Vornamen und Adresse einer Kontaktperson in der Schweiz oder im Ausland, die vom Arbeitgeber bestimmt werden muss.

5 Für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht Staatsangehörige

der Europäischen Union oder der EFTA sind, muss die Meldung zusätzlich den Aufenthaltsstatus im Entsenderstaat enthalten.

6 Auf Verlangen des Arbeitgebers hat die Behörde den Eingang der Meldung zu

bestätigen. Diese Meldebestätigung ist gebührenpflichtig.

7 Artikel 19 der Verordnung vom 23. November 19943 über das Zentrale Ausländer-

register ist anwendbar.

Gliederungstitel des 2. Kapitels: vor Art. 8a setzen

Art. 8a Kontroll und Vollzugskostenbeiträge Ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, schulden die Beiträge an die Kontroll- und Vollzugskosten, die ein all- gemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Arbeitgebern und Arbeit- nehmern auferlegt. Sie müssen gegenüber den durch den GAV eingesetzten paritäti- schen Organen für die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerbeiträge aufkommen.

Art. 9 Sachüberschrift und Abs. 1 Entschädigung der Sozialpartner

1 Die Sozialpartner, die Vertragspartei eines allgemeinverbindlich erklärten GAV

sind, haben Anspruch auf eine Entschädigung der Kosten, die ihnen aus dem Voll- zug des Gesetzes zusätzlich zum üblichen Vollzug des GAV entstehen.

Gliederungstitel vor Art. 16a

4. Abschnitt: Inspektorinnen und Inspektoren

Art. 16a Umfang der Inspektionstätigkeit Bei der Festlegung des Umfangs der Inspektionstätigkeit nach Artikel 7a des Geset- zes werden berücksichtigt: a. die Zahl der Arbeitsplätze auf dem kantonalen Arbeitsmarkt; b. der Anteil an ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf dem kantonalen Arbeitsmarkt;

3 SR 142.215

966

Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen AS 2006

c. die Branchen, die auf dem kantonalen Arbeitsmarkt vertreten sind, und die allfällige Unterstellung dieser Branchen unter einen allgemeinverbindlich erklärten GAV; d. die geografische Verteilung der Unternehmen; e. grenzüberschreitende Beziehungen; f. die mit dem Ziel eines gemeinsamen Vollzuges des Gesetzes bestehende Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Sozialpartnern sowie Arbeitsmarktbeobachtungstätigkeiten nach Artikel 360b Absatz 3 OR4; g. die im Kanton bestehende Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Amts- stellen.

Art. 16b Leistungsvereinbarung

1 Die Leistungsvereinbarung wird zwischen dem Eidgenössischen Volkswirtschafts-

departement (EVD) und dem einzelnen Kanton nach Artikel 7a Absatz 3 des Geset- zes abgeschlossen.

2 In der Leistungsvereinbarung müssen insbesondere festgelegt werden:

a. der Umfang der Inspektionstätigkeit; b. die Finanzierung durch den Bund; c. die Umsetzung der Vollzugsziele des Gesetzes; d. die Rahmenbedingungen für die Vollzugsorgane; e. die Berichterstattungspflicht; f. die Dauer der Vereinbarung und die Kündigung. 3 Überdies können in der Leistungsvereinbarung Indikatoren für die Beurteilung der Leistung und der Wirkung festgelegt werden.

Art. 16c Inspektionsaufgaben Die Inspektionstätigkeit umfasst folgende Aufgaben: a. Überprüfung der eingehenden Meldungen; b. Weiterleitung der Meldungen; c. Einforderung, Evaluierung und Nachbearbeitung der für die Kontrolltätig- keit notwendigen Dokumente; d. Kontrolle der Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder in den Verwaltungsräumen des Arbeitgebers; e. Kontrolle der Lohnbücher; f. Abklärung von Zweifelsfällen, namentlich durch:

4 SR 220

967

Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen AS 2006

1. das Einholen von ergänzenden Dokumenten,

2. den Kontakt mit Arbeitgebern, mit schweizerischen oder ausländischen

Sozialversicherungsbehörden und mit weiteren Behörden; g. Auswertung der Kontrollen; h. Vorbereitung von Entscheiden zuhanden der zuständigen Behörde.

Art. 16d Finanzierung der Inspektionstätigkeit

1 Der Bund übernimmt für die in der Leistungsvereinbarung vorgesehene Inspekti-

onstätigkeit 50 Prozent der Lohnkosten, die dem Kanton für die Erfüllung der Auf- gabe nach Artikel 16c anfallen, einschliesslich des Arbeitgeberbeitrags für die Sozialversicherungen. Er übernimmt die Ausrüstungs- und Infrastrukturkosten nicht.

2 Absatz 1 ist auch anwendbar, wenn eine Zusammenarbeit zwischen den kantonalen

Behörden und den Sozialpartnern festgelegt wurde.

Art. 17a Liste der sanktionierten Arbeitgeber 1 Das Staatsekretariat für Wirtschaft macht in einem Abrufverfahren eine Liste der Arbeitgeber zugänglich, gegenüber denen folgende Sanktionen ausgesprochen wurden: a. Bussen; b. das vorübergehende Verbot, ihre Dienste in der Schweiz anzubieten.

2 Die Sanktionen werden fünf Jahre, nachdem sie ausgesprochen wurden, aus der

Liste gelöscht.

II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III Diese Änderung tritt am 1. April 20065 in Kraft.

9. Dezember 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

5 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 21. März 2006.

968

Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen AS 2006

Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 16. Januar 19916 über die Arbeitsvermittlung und

den Personalverleih

Art. 48b Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge (Art. 20 Abs. 1 Satz 2 AVG)

1 Sieht ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag einen Beitrag an

Weiterbildungs- und Vollzugskosten vor, so entsteht die Beitragspflicht am ersten Arbeitstag für die Zeit, in der ein Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Gesamt- arbeitsvertrages zum Einsatz kommt.

2 Die Beiträge werden entsprechend der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen

Regelung einbezahlt und verwendet.

3 Der verliehene Arbeitnehmer hat gleich wie ein Arbeitnehmer der Branche

Anspruch darauf: a. Weiterbildungsveranstaltungen besuchen zu können, die mit Hilfe der Wei- terbildungskostenbeiträge angeboten werden; b. zu weiteren Leistungen Zugang zu erhalten, die mit Hilfe der Vollzugskos- tenbeiträge angeboten werden.

Art. 48c Flexibler Altersrücktritt (Art. 20 Abs. 3 AVG) 1 Sieht ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag eine Beitragspflicht für die Regelung des flexiblen Altersrücktritts vor, so entsteht die Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag für die Zeit, in der ein Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages zum Einsatz kommt.

2 Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmer:

a. die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; b. die sich in einer Ausbildung befinden, die nicht zu einem Beruf im Gel- tungsbereich des entsprechenden Gesamtarbeitsvertrags führt; und c. deren Einsatzvertrag auf drei Monate befristet ist.

3 Die Beiträge werden entsprechend der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen Rege-

lung einbezahlt und verwendet.

6 SR 823.111

969

Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen AS 2006

Art. 48d Kontrollkosten und Konventionalstrafen; Kontrollen (Art. 20 Abs. 2 AVG)

1 Die den Verleihern auferlegten Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden

entsprechend der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen Regelung einbezahlt und verwendet.

2 Die paritätischen Organe müssen bei Kontrollen die Verleiher gleich wie bran-

cheninterne Arbeitgeber behandeln. Die Kontrollen sind dem Verleiher in angemes- sener Frist anzukündigen. 3 Das für die Kontrolle zuständige paritätische Organ oder die von ihm beauftragte Stelle unterstehen der Schweigepflicht nach Artikel 34 AVG. Bei nicht gering- fügigen Verstössen müssen sie dem kantonalen Arbeitsamt Meldung erstatten.

4 Der Verleiher kann jederzeit bei der für die Allgemeinverbindlicherklärung

zuständigen kantonalen Behörde die Kontrolle durch ein besonderes, von den Ver- tragsparteien unabhängiges Kontrollorgan verlangen. Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 28. September 19567 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtar- beitsverträgen gilt sinngemäss.

Art. 48e Rechenschafts- und Berichtspflicht (Art. 20 AVG) 1 Die paritätischen Organe sind gegenüber dem seco als Aufsichtsbehörde hinsicht- lich der Weiterbildung von verliehenen Arbeitnehmern, der Anwendung von Vor- ruhestandsregelungen auf verliehene Arbeitnehmer sowie der Verhängung von Kontrollkosten und Konventionalstrafen gegenüber fehlbaren Verleihern jederzeit rechenschaftspflichtig. Sie haben dem seco jährlich Bericht zu erstatten.

2 Den von diesen Regelungen betroffenen Verbänden der Verleihbranche sind diese

Berichte offen zu legen.

2. Vollziehungsverordnung vom 1. März 19498 zum Bundesgesetz

über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer

Art. 2 Abs. 6 und 8 6 Ausländer, die der dreimonatigen Anmeldepflicht unterstehen, werden, sofern sie eine Erwerbstätigkeit ausüben, die der achttägigen Anmeldepflicht unterliegt, erst anmeldepflichtig, wenn sie diese Tätigkeit innerhalb eines Kalenderjahres länger als acht Tage ausüben. Ausländer, die im Bereich des Bauhaupt- und Baunebengewer- bes, des Gastgewerbes, des Reinigungsgewerbes in Betrieben und Haushalten, des Überwachungs- und Sicherheitsdienstes sowie des Reisendengewerbes nach Arti- kel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 23. März 20019 über

7 SR 221.215.311 8 SR 142.201 9 SR 943.1

970

Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen AS 2006

das Gewerbe der Reisenden, erwerbstätig sind, haben sich auf jeden Fall vor Auf- nahme der Erwerbstätigkeit anzumelden. Die Meldung muss in jedem Fall spätes- tens acht Tage vor Beginn der Arbeit erfolgen. Auf Verlangen des Ausländers hat die Behörde den Eingang der Meldung zu bestätigen. Bezüglich Inhalt der Melde- pflicht gilt Artikel 6 der Verordnung vom 21. Mai 200310 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sinngemäss.

8 Grosshandelsreisende solcher Firmen nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung

vom 4. September 200211 über das Gewerbe der Reisenden, die ausschliesslich in Gasthöfen oder Pensionen wohnen und nicht zur Übersiedlung eingereist sind, unter- stehen jedoch der Anmeldefrist von drei Monaten, sofern zwischen der Schweiz und ihrem Heimatstaat ein Handelsvertrag besteht.

10 SR 823.201; AS 2006 965 11 SR 943.11

971

Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen AS 2006

972

Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | Lexipedia | Lexipedia