AS 2007 1181
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Belgien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films (Koproduktionsabkommen zwischen der Schweiz und Belgien)
Übersetzung1
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Belgien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films (Koproduktionsabkommen zwischen der Schweiz und Belgien)
Abgeschlossen am 9. Januar 1989 Provisorisch anwendbar seit dem 9. Januar 1989
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs Belgien, in Erwägung, dass die Errichtung eines Rahmens für ihre Beziehungen auf dem Gebiet des Films wünschenswert ist, insbesondere auf demjenigen der Koproduktio- nen, im Bewusstsein, dass wertvolle Koproduktionen zur Förderung der Filmindustrien und der Filmkultur beider Länder und zur Intensivierung des kulturellen und wirt- schaftlichen Austausches beitragen können, in der Überzeugung, dass diese wirtschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit auf jeden Fall die Beziehungen zwischen den beiden Staaten verstärken wird, sind wie folgt übereingekommen:
I. Koproduktionen
Art. 1 Die Vertragsparteien behandeln die Filme, die zwischen Produzenten beider Staaten in Koproduktion hergestellt werden, im Rahmen des jeweils geltenden innerstaat- lichen Rechts nach den Bestimmungen dieses Abkommens.
Art. 2
1. Filme, die im Rahmen dieses Abkommens in Koproduktion hergestellt worden
sind, werden als inländische Filme angesehen. 2. Sie geniessen alle Vergünstigungen, die auf Grund der geltenden oder künftigen Bestimmungen in den beiden Staaten vorgesehen sind.
SR 0.443.917.2
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2007 1181).
2005-1380 1181
Koproduktionsabkommen zwischen der Schweiz und Belgien AS 2007
3. Vor Drehbeginn muss bei der zuständigen Behörde eine Absichtserklärung
hinterlegt werden. Vor Abschluss der Dreharbeiten müssen die Koproduktionen, für die diese Bestimmungen gelten, von dieser Behörde als solche anerkannt werden. Die zuständige Behörde für die Schweiz ist das Eidgenössische Departement des Innern, Bundesamt für Kultur, Sektion Film und für Belgien das Ministère des Affaires Economiques, Section cinéma.
4. Die Anerkennung gilt vorbehaltlich der Erfüllung des Koproduktionsrechts.
Art. 3 Um die für eine Gemeinschaftsproduktion vorgesehenen Vergünstigungen zu erhal- ten, müssen die Filme von Produzenten realisiert werden, die über eine gute techni- sche und finanzielle Organisation sowie über eine anerkannte berufliche Qualifika- tion verfügen.
Art. 4 Die an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Produzenten und Regisseure, sowie die Techniker, Darsteller und andere an der Realisation beteiligten Personen müssen schweizerischer oder belgischer Staatsangehörigkeit oder Ausländer mit Niederlas- sungsbewilligung in der Schweiz sein oder ihren ständigen Wohnsitz in Belgien haben. Die Mitwirkung von Technikern oder Darstellern, die im ersten Absatz nicht bezeichnet sind, kann im Hinblick auf die Bedürfnisse der Gemeinschaftsproduktion und nach Vereinbarung unter den zuständigen Behörden beider Staaten zugelassen werden.
Art. 5 Das Verhältnis der jeweiligen Beteiligung der Koproduzenten beider Staaten kann zwischen zwanzig (20) und achtzig (80) Prozent pro Gemeinschaftsproduktion betragen. Die Realaufnahmen und die Animationsarbeiten und die Aufnahme der Stimmen müssen in der Schweiz oder in Belgien unter Berücksichtigung eines allgemeinen Gleichgewichts ausgeführt werden. Die Dreharbeiten in natürlichem Dekor, aussen oder innen, in einem Land, das nicht an der Gemeinschaftsproduktion beteiligt ist, kann gestattet werden, wenn es das Drehbuch oder die Handlung verlangt und wenn die Techniker der Schweiz und Belgiens an den Dreharbeiten teilnehmen. Die Beteiligung des Minderheitsproduzenten muss grundsätzlich sowohl technisch als auch künstlerisch ein fühlbares Ausmass haben. Grundsätzlich soll der Minder- heitsproduzent Techniker und Darsteller proportional zu seiner Beteiligung stellen. Die Behörden unterstützen den Austausch von Praktikanten.
Koproduktionsabkommen zwischen der Schweiz und Belgien AS 2007
Art. 6 Die zuständigen Behörden beider Staaten stehen der Realisation von Gemein- schaftsproduktionen durch Produzenten der Schweiz, Belgiens sowie aus Ländern, mit denen die Schweiz und Belgien durch Koproduktionsvereinbarungen verbunden sind, wohlwollend gegenüber. Das Verhältnis der Minderheitsbeteiligung an diesen Koproduktionen darf für jede Koproduktion nicht weniger als fünfzehn (15) Prozent betragen, wenn die Beteili- gung der Schweiz und Belgiens zusammen insgesamt dreissig (30) Prozent beträgt. Die Beteiligung der Minderheitsproduzenten muss sowohl technisch als auch künst- lerisch ein fühlbares Ausmass haben.
Art. 7 Jeder Koproduzent wird in jedem Fall Mitinhaber des Originalnegativs Bild und Ton, unabhängig vom Ort, wo das Negativ deponiert wird. Jeder Koproduzent hat in jedem Fall das Recht auf ein Internegativ in seiner eigenen Version. Verzichtet einer der Koproduzenten auf dieses Recht, wird das Negativ an einem gemeinsam von den Koproduzenten festgelegten Ort hinterlegt.
Art. 8 Das Originalband jeder Koproduktion muss in französischer, niederländischer, deutscher, italienischer oder ausnahmsweise auch in einer andern Sprache sein. Es kann auch gleichzeitig in mehreren dieser Sprachen gedreht werden. Es können auch Dialoge in anderen Sprachen in die Koproduktion aufgenommen werden, wenn es das Drehbuch erfordert. Die Synchronisierungen und Untertitelungen werden in der Schweiz oder in Belgien ausgeführt, ausser wenn dies technisch nicht möglich ist.
Art. 9 Unter Vorbehalt des geltenden Rechts erleichtern die Schweiz und Belgien die Einreise und den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet des den Produzenten des ande- ren Staates unterstellten technischen und künstlerischen Personals. Ebenso gestatten sie die zeitweilige Einfuhr und die Wiederausfuhr des für die gemäss dieser Verein- barung realisierten Koproduktionen notwendigen Materials.
Art. 10 Die Einnahmen werden im Verhältnis zum Gesamtbeitrag jedes Produzenten aufge- teilt. Diese Verteilung erfolgt entweder durch eine Aufteilung der Erlöse, durch eine geografische Aufteilung oder durch eine Kombination dieser beiden Modalitäten, wobei dem unterschiedlichen Marktvolumen der Unterzeichnerstaaten Rechnung getragen wird.
Koproduktionsabkommen zwischen der Schweiz und Belgien AS 2007
Art. 11 Die Genehmigung eines Koproduktionsprojekts durch die zuständigen Behörden beider Staaten verpflichtet keine von ihnen zur Erteilung einer Vorführerlaubnis der so realisierten Koproduktion.
Art. 12 Soll eine Koproduktion in ein Land exportiert werden, wo die Einfuhr von Filmen und audiovisuellen Produktionen kontingentiert ist, wird: a. diese Koproduktion grundsätzlich dem Kontingent des Landes mit der Mehrheitsbeteiligung angerechnet; b. diese Koproduktion dem Kontingent des Landes, das über die besseren Aus- fuhrmöglichkeiten verfügt, angerechnet, falls beide Koproduzenten die glei- che Beteiligung aufweisen; c. diese Koproduktion bei Schwierigkeiten dem Kontingent des Landes ange- rechnet, dessen Staatsangehöriger der Regisseur ist.
Art. 13 Eine Koproduktion muss mit dem Hinweis «Koproduktion Schweiz-Belgien» oder «Koproduktion Belgien-Schweiz » vorgeführt werden. Dieser Hinweis muss im Titelvorspann, in der kommerziellen Werbung, im Werbe- material der Koproduktion und bei ihrer Vorführung ersichtlich sein.
Art. 14 Die Vorführung von Koproduktionsfilmen an den internationalen Filmfestivals erfolgt durch das Land des Mehrheitskoproduzenten, es sei denn, die Koproduzenten haben anders entschieden oder, bei gleichen finanziellen Beteiligungen, durch das Herkunftsland des Regisseurs.
Art. 15 Die zuständigen Behörden beider Staaten bestimmen zusammen die Verfahrens- regeln für die Koproduktion unter Berücksichtigung des in der Schweiz und in Belgien geltenden Rechts. Die Verfahrensregeln sind Teil dieses Abkommens und liegen ihr bei.
Koproduktionsabkommen zwischen der Schweiz und Belgien AS 2007
II. Filmaustausch
Art. 16 Die Einfuhr, der Vertrieb und die Auswertung der schweizerischen Filme und audiovisuellen Produktionen in Belgien und der belgischen Filme und audiovisuel- len Produktionen in der Schweiz unterliegen keinen Einschränkungen, unter Vorbe- halt des geltenden Rechts und der geltenden Bestimmungen im jeweiligen Staat. Die zuständigen Behörden können Massnahmen zur Verbreitung sowie besondere Massnahmen zur Produktionsförderung vorsehen.
III. Allgemeine Bestimmungen
Art. 17 Während der Geltungsdauer dieses Abkommens soll ein generelles Gleichgewicht sowohl betreffend die finanzielle Beteiligung angestrebt werden, als auch betreffend das filmgestaltende Personal, die Techniker, die Darsteller und die technischen Mittel (Studio und Labors). Die zuständigen Behörden der beiden Staaten prüfen die Anwendungsbedingungen des vorliegenden Abkommens, um die durch ihre Umsetzung entstehenden Schwie- rigkeiten zu beheben. Sie empfehlen die allenfalls notwendigen Änderungen zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films und der audiovisuellen Produktion im gemeinsamen Interesse beider Staaten. Es wird eine gemischte Kommission zur Überprüfung der Anwendung des Abkom- mens eingesetzt. Sie tritt in der Regel alle zwei Jahre abwechslungsweise im einen und dem andern Land zusammen. Sie kann jedoch auf Antrag einer der zuständigen Behörden einberufen werden, insbesondere bei wichtigen Änderungen der für den Film und die audiovisuelle Produktion in dem einen oder dem andern Staat gelten- den Gesetzgebung oder rechtlichen Bestimmungen, oder für den Fall, dass die Anwendung des Abkommens bei den Vertragsparteien besonders schwerwiegende Probleme verursachen sollte.
Art. 18
1. Dieses Abkommen ist vom Tag der Unterzeichnung provisorisch anwendbar.
2. Die Regierungen der beiden Vertragsstaaten notifizieren sich gegenseitig den
Abschluss der verfassungsmässigen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieses Abkommens vorgeschrieben sind. Es tritt dreissig (30) Tage nach dem Datum des Eingangs der letzten Notifikation in Kraft.
3. Dieses Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren ab Datum des Inkrafttre-
tens geschlossen; es wird stillschweigend für den gleichen Zeitraum erneuert, sofern es nicht durch eine der Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf gekündigt wird.
Koproduktionsabkommen zwischen der Schweiz und Belgien AS 2007
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, jeder von seiner Regierung hiezu gehörig befugt, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
In zwei Exemplaren in Bern am 9. Januar 1989 in französischer und niederländi- scher Sprache ausgefertigt, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung des Königreichs Belgien: Alfred Defago C. Lemmens