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AS 2007 1617

Zollverordnung des EFD

Zollverordnung des EFD (ZV-EFD)

vom 4. April 2007

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf die Artikel 3 Absatz 5, 8 Absatz 1 Buchstabe b, 73 Absatz 2,

74 Absatz 4, 97 Absatz 3 des Zollgesetzes vom 18. März 20051 (ZG),

die Artikel 66 Absatz 3, 68 Absatz 3, 119 Absatz 2, 187, 188 Absatz 2, 218,

221 Absatz 3 der Zollverordnung vom 1. November 20062 (ZV),

und auf die Artikel 20 Absatz 2 und 20a der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepartement vom 11. Dezember 20003 (OV-EFD), verordnet:

1. Abschnitt: Geschenksendungen

(Art. 8 Abs. 1 Bst. b ZG)

Art. 1

1 Von Privatpersonen mit Wohnsitz im Zollausland an Privatpersonen mit Wohnsitz

im Zollgebiet gesandte Geschenke sind bis zu einem Wert von 100 Franken pro Sendung zollfrei.

2 Von der Wertfreigrenze nach Absatz 1 ausgenommen sind:

a. Tabakfabrikate; b. alkoholische Getränke.

2. Abschnitt: Reiseverkehr

Art. 2 Landwirtschaftliche Erzeugnisse (Art. 16 ZG; Art. 66 Abs. 3 ZV)

Anhang 1 legt die landwirtschaftlichen Erzeugnisse nach Artikel 66 Absatz 3 ZV sowie die Höchstmenge, bis zu der diese zollfrei eingeführt werden können, fest.

SR 631.011

2006-2033 1617

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Art. 3 Pauschalansätze (Art. 16 ZG; Art. 68 Abs. 3 ZV)

1 Fürzollpflichtige Waren des Reiseverkehrs gelten die Pauschalansätze nach

Anhang 1. 2 In den Pauschalansätzen inbegriffen sind die Zollabgaben, die Bier-, Tabak- und Mineralölsteuer sowie die Monopolgebühr. 3 In den Pauschalansätzen nicht inbegriffen sind die Mehrwertsteuer und alle übri- gen Steuern und Gebühren.

3. Abschnitt: Grenzweidegang

Art. 4 Begriffe (Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 119 Abs. 2 ZV)

Für den Grenzweidegang bedeuten: a. Tiere: Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung; b. inländische Tiere: Tiere mit ordentlichem Standplatz im Zollgebiet; c. ausländische Tiere: Tiere mit ordentlichem Standplatz im Zollausland; d. Grenzweidegang: Weideaufenthalt inländischer Tiere im Zollausland oder ausländischer Tiere im Zollgebiet für die Dauer von mehr als einem Tag; e. Herkunftsland: Land, in dem die Tiere ihre ordentlichen Standplätze haben.

Art. 5 Anmeldepflichtige Person (Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 119 Abs. 2 ZV)

Anmeldepflichtige Person ist die Tierhalterin oder der Tierhalter.

Art. 6 Zuständigkeit (Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 119 Abs. 2 ZV)

Die Oberzolldirektion bestimmt die Zollstellen, die für die Veranlagung des Grenz- weidegangs zuständig sind.

Art. 7 Anmeldung des Grenzweidegangs (Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 119 Abs. 2 ZV) 1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Eintreffen einer Herde der Zollstelle zwei Tage im Voraus melden.

2 Die Zollstelle entscheidet über Zeit und Ort der Veranlagung.

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Art. 8 Voraussetzungen für den Grenzweidegang (Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 119 Abs. 2 ZV)

1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss nachweisen, dass für den Grenzweide-

gang die nach Gattung und Tierzahl erforderlichen Weideplätze oder Futtervorräte zur Verfügung stehen.

2 Die Tiere müssen vor einem Grenzweidegang für mindestens einen Monat in ihrem

Herkunftsland gewesen sein.

Art. 9 Tier- und Geräteverzeichnis (Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 119 Abs. 2 ZV)

1 Mit der Zollanmeldung ist ein Tier- und ein Geräteverzeichnis abzugeben.

2 Das Tierverzeichnis muss folgende Angaben enthalten:

a. Anzahl, Gattung, Rasse, Geschlecht, Alter, Herkunftsort und Identitäts- merkmale der Tiere; b. Anzahl der trächtigen Tiere mit Angabe des ungefähren Zeitpunktes der Geburt; c. Anzahl der Nutztiere, sofern die Milch oder die daraus hergestellten Milch- produkte ins Zollgebiet eingeführt werden sollen; d. Ort des Grenzweideganges; e. Name und Adresse der Tiereigentümerin oder des Tiereigentümers.

3 Im Geräteverzeichnis sind die Gegenstände, die zur Bewirtschaftung dienen oder

zum Haushalt der Tierhalterin oder des Tierhalters gehören, detailliert aufzuführen.

Art. 10 Viehregister (Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 119 Abs. 2 ZV)

1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss während der Dauer des Grenzweidegan-

ges ein Viehregister führen. Alle Veränderungen in der Zahl der Tiere, namentlich Geburt, Tod oder Verkauf, sind unter Angabe des Datums einzutragen.

2 Bei der Rückkehr der Tiere in das Herkunftsland muss die Tierhalterin oder der

Tierhalter das Register der Zollstelle vorlegen.

Art. 11 Jungtiere (Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 119 Abs. 2 ZV)

1 Im Zollgebiet geborene Tiere müssen spätestens mit der Herde ins Herkunftsland

ausgeführt werden. Sie sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden.

2 Im Zollausland geborene Tiere sind zum Verfahren der Überführung in den zoll-

rechtlich freien Verkehr anzumelden. Sie sind zollfrei, wenn sie im Viehregister vermerkt sind und spätestens mit der Herde ins Zollgebiet verbracht werden.

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Art. 12 Milch und Milchprodukte (Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 119 Abs. 2 ZV)

1 Milch und Milchprodukte der Nutztiere, die im Tierverzeichnis nach Artikel 9

Absatz 2 aufgeführt sind, sind zollfrei.

2 Milchprodukte von inländischen Tieren müssen innerhalb eines Monats nach der

Wiedereinfuhr der Tiere ins Zollgebiet verbracht werden.

3 Milch und Milchprodukte von ausländischen Tieren müssen der Zollstelle nur

gemeldet werden, wenn sie aus dem Zollgebiet verbracht werden.

Art. 13 Tote Tiere (Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 119 Abs. 2 ZV) 1 Frisches Fleisch, rohe Häute und Felle von im Zollausland gestorbenen oder notge- schlachteten inländischen Tieren sind zollfrei.

2 Im Zollgebiet gestorbene oder notgeschlachtete ausländische Tiere müssen nicht

ausgeführt werden, wenn sie im Zollgebiet vernichtet werden. Der Zollstelle ist eine amtliche Bescheinigung über die Vernichtung vorzuweisen.

Art. 14 Kontrollen (Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 119 Abs. 2 ZV)

Die Zollverwaltung ist berechtigt, während der Dauer des Grenzweideganges das Viehregister zu überprüfen.

4. Abschnitt: Zollschuld

Art. 15 Zahlungsweise (Art. 73 Abs. 2 ZG)

1 Die Zollschuld kann wie folgt bezahlt werden:

a. im Rahmen des zentralisierten Abrechnungsverfahrens der Zollverwaltung (ZAZ): bargeldlos gegen Rechnung; b. im Rahmen des Reiseverkehrs: in bar in Schweizerfranken oder mittels von der Zollverwaltung anerkannter Kredit- oder Debitkarte; c. in den übrigen Fällen: in bar in Schweizerfranken oder mittels von der Zoll- verwaltung anerkannter Schecks.

2 Die Zollverwaltung kann in Ausnahmefällen auch ausländische Währungen entge-

gennehmen.

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Art. 16 Zahlungserleichterungen (Art. 73 Abs. 2 ZG)

1 Im Rahmen des ZAZ beträgt die Zahlungsfrist höchstens 60 Tage, sofern eine

entsprechende Barhinterlage geleistet wird.

2 Die Zollverwaltung kann auf Gesuch hin Ratenzahlungen bewilligen, wenn die

Zahlung der gesamten Zollschuld aufgrund der Verhältnisse der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkei- ten führen würde.

Art. 17 Verzugs- und Vergütungszins (Art. 74 Abs.2 und 4 ZG; Art. 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 ZV)

Für die Höhe des Verzugs- und des Vergütungszinses sowie für die Ausnahme von der Zinspflicht gilt Artikel 1 der Verordnung des EFD vom 4. April 20074 über die Verzugs- und Vergütungszinssätze.

5. Abschnitt: Zollpfandverwertung und Verwertung von Wertpapieren

Art. 18 Sofortverwertung (Art. 87 Abs. 2 ZG; Art. 221 Abs. 3 ZV)

1 Eine Sofortverwertung ist auch dann möglich, wenn die Zollforderung noch nicht

vollstreckbar ist. 2 Die Zollverwaltung holt vor der Sofortverwertung drei unabhängige Offerten ein. Erfolgen diese nicht schriftlich, so werden die entsprechenden Angaben in den Akten protokolliert.

3 Die Ware oder Sache wird der meistbietenden Person gegen sofortige Bezahlung

des gesamten Kaufpreises ausgehändigt.

Art. 19 Bekanntmachung der Versteigerung (Art. 87 Abs. 3 ZG; Art. 221 Abs. 3 ZV) 1 Die Zollverwaltung macht die Versteigerung eines Zollpfands öffentlich bekannt.

2 Sie informiert mit eingeschriebenem Brief folgende Personen über die Verwertung, sofern diese Wohnsitz oder ein Zustelldomizil in der Schweiz haben: a. die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner bzw. die Bürgin oder den Bür- gen; b. die Eigentümerin oder den Eigentümer des Zollpfands; c. die Personen, in deren Besitz oder Gewahrsam sich die Ware oder Sache befindet.

4 SR 641.201.49; AS 2007 1801

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Art. 20 Steigerungsbedingungen (Art. 87 Abs. 3 ZG; Art. 221 Abs. 3 ZV) 1 Die Zollverwaltung stellt vor der Versteigerung die Steigerungsbedingungen auf. Diese enthalten: a. die Art des Ausrufs der zu versteigernden Waren (einzeln oder partienweise); b. den Mindestzuschlagspreis; c. die Zahlungsweise; und d. den Hinweis, dass keine Gewährleistung für die versteigerten Waren erfolgt (Art. 234 Abs. 3 des Obligationenrechts, OR5). 2 Die Zollverwaltung legt den Mindestzuschlagspreis so fest, dass er dem Betrag der Forderung entspricht, für die das Zollpfand haftet.

Art. 21 Verfahren (Art. 87 Abs. 3 ZG; Art. 221 Abs. 3 ZV)

1 Die Betreibungsämter oder die nach dem kantonalen Recht dafür zuständigen

Amtsstellen oder Organisationen sind zuständig für die Durchführung der Versteige- rungen.

2 Die Versteigerung darf frühestens zehn Tage nach der Bekanntmachung erfolgen.

3 Die für die Versteigerung zuständige Stelle erteilt den Zuschlag an die meistbie- tende Person, sofern deren Angebot den Mindestzuschlagspreis erreicht. Sie kann nach Rücksprache mit der Zollverwaltung den Zuschlag auch zu einem niedrigeren Preis gestatten, sofern nach den Umständen in einer zweiten Versteigerung kein höheres Angebot zu erwarten ist.

4 Sie muss über die Versteigerung ein Protokoll führen und eine Kopie davon der

Zollverwaltung zustellen.

5 Eine Anfechtung der Versteigerung nach Artikel 230 OR6 ist zulässig.

Art. 22 Bezahlung des Steigerungspreises (Art. 87 Abs. 3 ZG; Art. 221 Abs. 3 ZV) 1 Die Person, die den Zuschlag erhalten hat, ist an ihr Angebot gebunden (Art. 231 OR7).

2 Die versteigerte Ware oder Sache wird erst nach Bezahlung oder geleisteter

Sicherheit ausgehändigt. Die Aufbewahrung erfolgt auf Rechnung und Gefahr der Steigerin oder des Steigerers.

3 Kommt die Steigerin oder der Steigerer den Verpflichtungen nicht nach, so kann

die Zollverwaltung entweder den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären oder die Voll- streckung der Kaufpreisforderung unter Inanspruchnahme der geleisteten Sicherheit einleiten.

5 SR 220 6 SR 220 7 SR 220

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Art. 23 Zweite Versteigerung (Art. 87 Abs. 3 ZG; Art. 221 Abs. 3 ZV) 1 Wurde kein Zuschlag erteilt oder der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, so wird eine zweite Versteigerung angeordnet.

2 Bei der zweiten Versteigerung wird kein Mindestzuschlagspreis festgesetzt.

3 Die Bestimmungen der Artikel 19–22 sind sinngemäss anwendbar.

4 Wird das Zollpfand auch nach der zweiten Versteigerung nicht verkauft, so erfolgt ein Freihandverkauf.

Art. 24 Freihandverkauf (Art. 87 Abs. 4 ZG; Art. 221 Abs. 3 ZV)

1 Die Zollverwaltung kann anstelle der Versteigerung den Freihandverkauf eines

Zollpfands durchführen: a. mit dem Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers; b. ohne das Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers im Fall nach Artikel 23 Absatz 4. 2 Das Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers ist unwiderruflich. Es muss schriftlich erfolgen und darf nicht an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen versehen sein.

3 Die Zollverwaltung holt vor dem Freihandverkauf drei unabhängige Offerten ein.

Erfolgen diese nicht schriftlich, so werden die entsprechenden Angaben in den Akten protokolliert.

4 Die Ware oder Sache wird der meistbietenden Person gegen sofortige Bezahlung

des gesamten Kaufpreises ausgehändigt.

5 Die Zollverwaltung führt ein Protokoll über den Freihandverkauf.

Art. 25 Verwendung des Erlöses (Art. 82 Abs. 2 und Art. 87 ZG; Art. 221 Abs. 3 ZV)

1 Die Zollverwaltung setzt der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner eine ange-

messene Frist, damit sie oder er erklären kann, welche Schulden getilgt werden sollen.

2 Die Zollverwaltung erstellt über die Verwendung des Erlöses eine schriftliche

Abrechnung.

Art. 26 Verkauf von Wertpapieren (Art. 87 Abs. 5 ZG; Art. 221 Abs. 3 ZV) 1 Die Zollverwaltung setzt vor dem Verkauf hinterlegter Wertpapiere eine Frist zur Bezahlung der Zollschuld.

2 Der Verkauf von Wertpapieren ist nur zulässig, wenn:

a. ein rechtskräftiger Entscheid der Zollverwaltung vorliegt; und

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b. die gesetzte Frist zur Bezahlung der Zollschuld nach Artikel 196 ZV unbe- nützt verstrichen ist.

3 Der Verkauf der Wertpapiere erfolgt auf Anordnung der Zollverwaltung durch die

Schweizerische Nationalbank.

4 Im Übrigen gilt Artikel 25 sinngemäss.

6. Abschnitt: Zollverwaltung

Art. 27 Funktionen und Grade im Grenzwachtkorps (Art. 20a OV-EFD)

1 Die Funktionen der Angehörigen des Grenzwachtkorps und die den Funktionen

zugeordneten Grade sind im Anhang 2 festgelegt.

2 Sind einer Funktion mehrere Grade zugeordnet, so legt die Chefin oder der Chef

des Grenzwachtkorps den Grad im Einzelfall fest. 3 Bei einem Wechsel in eine Funktion, der ein tieferer Grad zugeordnet ist, entschei- det die Chefin oder der Chef des Grenzwachtkorps, ob der bisherige Grad beibehal- ten werden kann.

Art. 28 Vereinbarungen über die Erfüllung polizeilicher Aufgaben im Grenzraum (Art. 97 Abs. 3 ZG)

Die Oberzolldirektion ist ermächtigt, Vereinbarungen mit den Grenzkantonen über die Erfüllung polizeilicher Aufgaben im Grenzraum abzuschliessen.

Art. 29 Zollkreise (Art. 20 Abs. 2 OV-EFD)

Das Gebiet der Eidgenossenschaft besteht aus den folgenden vier Zollkreisen: a. erster Zollkreis, mit Direktionssitz in Basel: er umfasst die Kantone Bern, Luzern, Obwalden, Nidwalden, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau, mit Ausnahme der Bezirke Baden und Zurzach, und Jura; b. zweiter Zollkreis, mit Direktionssitz in Schaffhausen: er umfasst die Kan- tone Zürich, Uri, Schwyz, Glarus, Zug, Schaffhausen, Appenzell Ausserrho- den, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, mit Ausnahme des Bezirks Moësa, und Thurgau sowie die aargauischen Bezirke Baden und Zurzach; c. dritter Zollkreis, mit Direktionssitz in Genf: er umfasst die Kantone Frei- burg, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf; d. vierter Zollkreis, mit Direktionssitz in Lugano: er umfasst den Kanton Tessin sowie den bündnerischen Bezirk Moësa.

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7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts Die Aufhebung bisherigen Rechts wird im Anhang 3 geregelt.

Art. 31 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.

4. April 2007 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz

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Anhang 1 (Art. 2)

Zolltarif für den Reiseverkehr

Zolltarif- Warenbezeichnung Pauschalansatz gruppe Franken

1 Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte

von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- oder Ziegengattung, von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: – bis 0,5 kg pro Person zollfrei – 0,5 kg übersteigende Menge 20.— je kg

2 Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von

Tieren der Zolltarifgruppe 1, gesalzen, getrocknet oder geräuchert; Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Hausgeflügel aller Art, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, getrocknet oder geräuchert; Würste und ähnliche Erzeugnisse aus Fleisch, geniessbaren Schlachtnebenprodukten oder Blut von Tieren der Zolltarifgruppe 1 und Hausgeflügel; Fleischzubereitungen und Fleischkonserven von Tieren der Zolltarifgruppe 1 und Hausgeflügel: – bis 3,5 kg pro Person zollfrei – 3,5 kg übersteigende Menge 13.— je kg

3 Butter und Rahm:

– bis 1 kg/l pro Person zollfrei – 1 kg/l übersteigende Menge 16.— je kg/l

4 Milch, Käse, Quark und andere Milchprodukte:

– bis 5 kg/l pro Person zollfrei – 5 kg/l übersteigende Menge 3.— je kg/l

5 Vogeleier in der Schale:

– bis 2,5 kg pro Person zollfrei – 2,5 kg übersteigende Menge 3.70 je kg

6 Schnittblumen:

– bis 20 kg pro Person zollfrei – 20 kg übersteigende Menge 35.— je kg

7 Gemüse, frisch oder gefroren:

– je Sorte bis 20 kg pro Person zollfrei – 20 kg übersteigende Menge 3.70 je kg

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Zolltarif- Warenbezeichnung Pauschalansatz gruppe Franken

8 Äpfel, Birnen, Quitten, Pflaumen, Zwetschgen,

Reineclauden, Mirabellen, Aprikosen, Kirschen, Erdbeeren, Himbeeren, Johannisbeeren, Brombeeren und Cassis, frisch: – je Sorte bis 20 kg pro Person zollfrei – 20 kg übersteigende Menge 3.50 je kg

9 Kartoffelerzeugnisse, wie Kartoffelmehl, -flocken,

Pommes-Chips, Pommes frites: – bis 2,5 kg pro Person zollfrei – 2,5 kg übersteigende Menge 7.50 je kg

10 Getreide, ausgenommen Reis; Müllereierzeugnisse:

– je Sorte bis 20 kg pro Person zollfrei – 20 kg übersteigende Menge 1.50 je kg

11 Öle, Fette und Margarine zu Speisezwecken:

– bis 4 kg/l pro Person zollfrei – 4 kg/l übersteigende Menge 2.10 je kg/l

12 Apfel-, Birnen- und Traubensaft, unvergoren,

ohne Alkohol; Apfel- und Birnenwein: – bis 3 l pro Person zollfrei – 3 l übersteigende Menge –. 90 je l

13 Wein aus frischen Weintrauben:

– Schaumwein 1.30 je l – Naturwein roter und weisser – bis 20 l pro Person –.60 je l – 20 l übersteigende Menge 3.— je l

14 Andere gegorene Getränke –.25 je l

15 Süss- und Wermutweine sowie andere Weine aus

frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert: – bis 22 % Vol. 3.50 je l – über 22 % Vol. gemäss Zolltarifgruppe 16

16 Branntwein, Likör und andere Spirituosen:

– bis 20 % Vol. 6.— je l – über 20 bis 40 % Vol. 12.— je l – über 40 bis 60 % Vol. 18.— je l – über 60 % Vol. 23.— je l

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Zolltarif- Warenbezeichnung Pauschalansatz gruppe Franken

17 Tabakwaren:

– Zigarren 15.— je kg – Zigaretten 136.— je kg – Schnitttabak 11.— je kg

18 Benzin, Dieselöl, zur Verwendung als Treibstoff –.75 je l

19 Andere Waren zollfrei

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Anhang 2 (Art. 27 Abs. 1)

Funktionen und Grade im Grenzwachtkorps

Funktionen Grade

Hauptabteilungschef/in Brigadier im GWK Chef/in des Grenzwachtkorps

Abteilungschef/in Oberst im GWK Grenzwachtkommandant/in grosse Region

Sektionschef/in Oberstleutnant im GWK oder Grenzwachtkommandant/in mittlere Region Major im GWK Grenzwachtkommandant/in kleine Region

Stv. Grenzwachtkommandant/in Major im GWK, Hauptmann im Stv. Sektionschef/in GWK oder Oberleutnant im GWK

Dienstgruppenleiter/in Hauptmann im GWK oder Einsatzoffizier/in Oberleutnant im GWK Stabsoffizier/in Fachstellenleiter/in

Fachspezialist/in Hauptmann im GWK, Oberleutnant im GWK, Leutnant im GWK, Stabsadjutant im GWK oder Feldweibel im GWK

Stv. Dienstgruppenleiter/in Stabsadjutant im GWK

Dienstchef/in Stabsadjutant im GWK oder Feldweibel im GWK

Postenchef/in Adjutant im GWK Chef/in Einsatzzentrale Teamchef/in Sonderformation (SOFO)

Stv. Postenchef/in Feldweibel im GWK Stv. Chef/in Einsatzzentrale Observant/in Teamchef/in Chef/in Reiseverkehr

Stv. Teamchef/in Feldweibel im GWK oder Operator/in Wachtmeister im GWK

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Funktionen Grade

Einsatzleiter/in Wachtmeister im GWK Chef/in Motorisierte Autorevisionsequipe (MAR) Stv. Chef/in MAR Sachbearbeiter/in mit besonderen Aufgaben

Grenzwächter/in Korporal im GWK, Gefreiter im Sachbearbeiter/in GWK oder Grenzwächter

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Anhang 3 (Art. 30)

Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Verfügung des EFZD vom 5. Oktober 19598 betreffend das Zollausschluss-

gebiet Samnaun und Sampuoir

2. Verordnung vom 24. August 19739 über Zollermässigung auf Übersied-

lungsgut-Motorfahrzeugen

3. Verfügung des EFZD vom 1. März 196810 über die Transitlagerung in den

Rheinhäfen

4. Verfügung des EFZD vom 31. Dezember 196411 über die Transitlagerung

von Getreide und ähnlichen Massengütern in den Rheinhäfen

5. Verordnung vom 4. April 197212 über die Zollbehandlung von Sömme-

rungs- und Winterungsvieh

6. Verordnung des EFD vom 1. Februar 200213 über den Zolltarif für den Rei-

sendenverkehr

7. Verordnung des EFD vom 10. Dezember 200214 über die Strafkompetenzen

der Zollverwaltung

8. Reglement vom 2. Dezember 197115 über die zollfreie Einfuhr von Kriegs-

material das Bundes

8 AS 1959 877 9 AS 1973 1389 10 AS 1968 355 11 AS 1965 37, 1987 2591 12 AS 1972 729 13 AS 2002 335 14 AS 2002 4206

15 Sammelband des Militäramtsblatts (SMA) 88 970

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