AS 2007 19
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Lettland über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität
Originaltext
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Lettland über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität
Abgeschlossen am 23. Mai 2005 Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. März 20061 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 26. Juli 2006
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Lettland, nachfolgend die Vertragsparteien genannt, in der Absicht, einen Beitrag zur Entwicklung der beiderseitigen Beziehungen zu leisten, in der Überzeugung, dass die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung und effektiven Verhinderung der Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminali- tät, des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Vor- läuferchemikalien sowie des Terrorismus, von wesentlicher Bedeutung ist, im Bestreben, die bestehende polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den schweize- rischen und lettischen Behörden zu konkretisieren und zu ergänzen, in der Achtung der Rechte und Pflichten der Angehörigen beider Vertragsparteien sowie in Beachtung der internationalen Verpflichtungen und der nationalen Rechtsvor- schriften, sind wie folgt übereingekommen:
Titel I Zweck des Abkommens
Art. 1 Dieses Abkommen dient der Verstärkung der bilateralen Polizeizusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei der Verhinderung, Entdeckung und Aufklärung von strafbaren Handlungen, insbesondere durch den Austausch von strategischen und operativen Informationen sowie durch regelmässige Kontakte zwischen den Vertragsparteien auf allen Ebenen.
SR 0.361.487.1 1 AS 2007 17
2005-0460 19
Polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität. AS 2007
Titel II Anwendungsbereich
Art. 2 Vom Abkommen erfasste Kriminalitätsbereiche Die Zusammenarbeit nach Massgabe dieses Abkommens bezieht sich auf alle Kri- minalitätsbereiche, vorwiegend jedoch auf: a. organisierte Kriminalität; b. Terrorismus und andere damit zusammenhängende Straftaten; c. Menschenhandel und Menschenschmuggel; d. sexuelle Straftaten gegen Kinder; e. illegalen Handel mit Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Vor- läuferchemikalien; f. illegale Beschaffung, illegalen Besitz und Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, chemischen, biologischen, radioaktiven und nuklearen Mate- rialien, Gütern und Technologien von strategischer Wichtigkeit oder mit mi- litärischer Technologie; g. Straftaten gegen Objekte von kulturhistorischer Bedeutung; h. Fälschung oder Verfälschung von Geld, Zahlungsmitteln und Dokumenten; i. Wirtschaftskriminalität; j. Geldwäscherei; k. Straftaten im Zusammenhang mit Motorfahrzeugen; l. Korruption; m. Computerkriminalität.
Art. 3 Ausschluss der Zusammenarbeit 1. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die Erfüllung eines Hilfeersuchens oder eine sonstige Massnahme auf Grund dieses Abkommens ihre Souveränität beeinträchtigen, ihre Sicherheit oder andere wesentliche Interessen gefährden oder ihre Rechtsvorschriften sowie ihre Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünf- ten verletzen könnte, so kann die betreffende Vertragspartei die Hilfe oder die Durchführung der Massnahme im konkreten Fall ganz oder teilweise verweigern oder an die Erfüllung bestimmter Bedingungen knüpfen, an welche die andere Vertragspartei gebunden ist.
2. Wird ein Ersuchen ganz oder teilweise abgelehnt, so informiert die ersuchte
Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei unverzüglich schriftlich und unter kurzer Angabe der Gründe.
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Art. 4 Anwendbares Recht Die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen erfolgt auf der Grundlage des inner- staatlichen Rechts der Vertragsparteien sowie nach Massgabe der Vorschriften des internationalen Rechts.
Titel III Formen der Zusammenarbeit
Art. 5 Informationsaustausch Die Vertragsparteien unterstützen einander durch den Austausch personenbezogener und nicht personenbezogener Daten und Materialien, insbesondere durch: a. die Übermittlung von Informationen über strafbare Handlungen, Täter und weitere mit einer Straftat im Zusammenhang stehende Personen sowie über die Tatbegehungsweise und die getroffenen Massnahmen; b. den Austausch von Beweismitteln oder Informationen über Gegenstände, die einen Zusammenhang mit einer Straftat aufweisen; c. die Übermittlung von Erfahrungen und Erkenntnissen über neue Formen der Kriminalität; d. den regelmässigen Austausch allgemeiner Lageanalysen; e. die Unterrichtung über vorgesehene Aktionen und Spezialeinsätze, die für die andere Vertragspartei von Interesse sind; f. die gegenseitige Unterrichtung über die für die Zusammenarbeit relevanten Vorschriften des innerstaatlichen Rechts.
Art. 6 Gemeinsame Arbeitsgruppen Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können bei Bedarf operative Arbeitsgruppen bilden, in denen Beamte der einen Vertragspartei bei Einsätzen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse beratend und unterstützend tätig werden.
Art. 7 Koordination der Zusammenarbeit 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien stellen, soweit erforderlich, ein koordiniertes Vorgehen bei der Planung oder Umsetzung besonderer Ermittlungs- techniken und operativer Einsätze wie kontrollierte Lieferung, Observation und verdeckte Ermittlung auf ihren jeweiligen Hoheitsgebieten sicher.
2. Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten koordinieren die Behörden Massnahmen zur
Gewährleistung des Zeugen- und Opferschutzes sowie des Schutzes anderer Perso- nen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit, Willensbildung und -betätigung abzuwehren.
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3. Die zuständigen Behörden koordinieren die Planung und Durchführung gemein-
samer Programme der Verbrechensprävention.
4. Die zuständigen Behörden legen im Einzelfall gemeinsam fest, ob die Umsetzung
dieses Artikels eine besondere Kostenaufteilung rechtfertigt.
Art. 8 Aus- und Weiterbildung
1. Die Vertragsparteien unterstützen einander bei Massnahmen im Bereich der Aus-
und Weiterbildung, insbesondere durch: a. die Durchführung gemeinsamer Seminare, Übungen und Trainingskurse; b. die Schulung von Spezialistinnen und Spezialisten; c. den Austausch von Fachleuten und Schulungskonzepten; d. die Teilnahme von Beobachtern an Übungen. 2. Die Vertragsparteien organisieren die Aus- und Weiterbildung soweit möglich in der Sprache der anderen Vertragspartei oder in englischer Sprache.
Art. 9 Verfahren und Kosten
1. Ersuchen um Information, um Koordination von Massnahmen oder andere Ersu-
chen um Hilfeleistung sind in schriftlicher Form zu stellen und zu begründen. In dringenden Fällen kann ein Ersuchen auch mündlich mit anschliessender unverzüg- licher schriftlicher Bestätigung gestellt werden. 2. Die Hilfeleistung erfolgt direkt zwischen den zuständigen Behörden, sofern ein Ersuchen oder dessen Erledigung nach dem nationalen Recht nicht den Justizbehör- den vorbehalten ist. Ist die ersuchte Polizeibehörde für die Erledigung nicht zustän- dig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter.
3. Die zuständigen Behörden können einander auf eigene Initiative im Einzelfall
Informationen zukommen lassen, die für den Empfänger zur Unterstützung bei der Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Bekämpfung von Straftaten notwendig erscheinen.
4. Die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei beantworten ein Ersu-
chen nach Absatz 1 so rasch wie möglich. Die ersuchte Behörde kann soweit erfor- derlich weitere Informationen anfordern.
5. Die Kosten für die Bearbeitung und Erledigung eines Ersuchens werden von der
ersuchten Vertragspartei getragen, sofern nach Artikel 7 Absatz 4 nichts anderes vereinbart wird.
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Titel IV Polizeiattachés
Art. 10
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können in gegenseitigem Einver-
nehmen befristet oder unbefristet Polizeiattachés auf dem Gebiet der anderen Ver- tragspartei stationieren, wo sie den Status von diplomatischen Vertretern im Sinne des Wiener Übereinkommens vom 18. April 19612 über diplomatische Beziehungen haben.
2. Die Entsendung von Polizeiattachés hat zum Ziel, die Zusammenarbeit zu för-
dern und zu beschleunigen, insbesondere durch die Unterstützung bei polizeilicher und justizieller Rechtshilfe in Strafsachen.
3. Die Polizeiattachés sind ohne Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse beratend
und unterstützend tätig. Sie sind nicht zur selbständigen Durchführung von polizei- lichen Massnahmen berechtigt. Sie erteilen Informationen und erledigen ihre Auf- träge im Rahmen der von der entsendenden Vertragspartei erteilten Weisungen.
Titel V Datenschutz, Klassifizierung und Weitergabe von Daten an Drittstaaten
Art. 11 Datenschutz Der Schutz der auf Grund dieses Abkommens übermittelten personenbezogenen Daten richtet sich unter Beachtung der für die Vertragsparteien jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen nach den folgenden Bestimmungen: a. Sensitive Daten über Einzelpersonen und Persönlichkeitsprofile im Sinne von Artikel 6 des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der auto- matischen Verarbeitung personenbezogener Daten (Strassburg, 28. Januar 19813) können nur übermittelt werden, wenn es unbedingt erforderlich ist, und nur gemeinsam mit anderen Daten. b. Die Verwendung der Daten durch die empfangende Vertragspartei ist nur zu den in diesem Abkommen aufgeführten Zwecken und nur unter den von der übermittelnden Vertragspartei vorgegebenen Bedingungen zulässig. Die empfangende Vertragspartei darf die Daten nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei für andere Zwecke verwen- den.
2 SR 0.191.01 3 SR 0.235.1
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c. Die empfangende Vertragspartei unterrichtet die übermittelnde Vertragspar- tei auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die damit erzielten Ergebnisse. d. Daten dürfen ausschliesslich von Justiz- oder Polizeibehörden oder einer an- deren von den Vertragsparteien bezeichneten Behörde zur Bekämpfung der Kriminalität verwendet werden. Die Vertragsparteien übermitteln einander entsprechende Listen. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorgän- gige schriftliche Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei erforderlich. e. Die übermittelnde Vertragspartei ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Notwendigkeit und Verhältnismässig- keit unter Berücksichtigung des verfolgten Zweckes zu achten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dür- fen, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzu- teilen. Dieser ist verpflichtet, die Daten sofort zu berichtigen oder zu ver- nichten. f. Die von der Datenübermittlung betroffene Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden Daten und deren Verwendungszweck zu verlangen. Für die Auskunftserteilung gilt das innerstaatliche Recht der Vertragspartei, bei der der Antrag gestellt wird. Einem Begehren wird nur nach schriftlicher Einwilligung der anderen Vertragspartei entsprochen. g. Die übermittelnde Vertragspartei kann, soweit erforderlich, bei der Über- mittlung auf die nach ihrem innerstaatlichen Recht geltenden Löschungsfris- ten hinweisen. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr benötigt werden. Die empfangende Vertragspartei informiert die übermittelnde Vertragspartei über die Löschung von Daten und deren Gründe. Im Falle einer Beendigung dieses Abkommens sind alle auf Grund dieses Abkommens übermittelten Daten zu löschen. h. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Übermittlung, den Empfang und die Löschung von Daten aktenkundig festzuhalten. i. Im Rahmen ihrer Haftung nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts kann sich eine Vertragspartei im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass die andere Vertragspartei unrichtige Daten oder Daten rechtswidrig übermittelt hat. Leistet die Vertragspartei Schadenersatz
wegen eines Schadens, der durch die Verwendung unrichtiger oder rechts- widrig übermittelter Daten verursacht wurde, so erstattet die übermittelnde Vertragspartei der empfangenden Vertragspartei den Gesamtbetrag des ge- leisteten Ersatzes. j. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die übermittelten Daten wirksam gegen unbefugten Zugang sowie gegen unbefugte Veränderung und Bekanntgabe zu schützen.
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Art. 12 Schutz klassifizierter Informationen und Weitergabe an Drittstaaten 1. Die übermittelnde Vertragspartei legt bei der Weitergabe von Informationen, die nach Massgabe ihrer Rechtsvorschriften klassifiziert sind, Bedingungen für den Umgang mit diesen fest. Die andere Vertragspartei gewährleistet den verlangten Schutz.
2. Klassifizierte Informationen dürfen nur mit vorgängiger schriftlicher Zustim-
mung der übermittelnden Vertragspartei an Drittstaaten weitergegeben werden.
Titel VI Schlussbestimmungen
Art. 13 Zuständige Behörden
1. Zuständig für den Vollzug dieses Abkommens sind in der Schweizerischen
Eidgenossenschaft das Bundesamt für Polizei des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und in der Republik Lettland das Innenministerium. Diese Behörden sind entsprechend ihren Zuständigkeiten befugt, direkt und operativ zusammenzuarbeiten. 2. Die zuständigen Behörden übermitteln einander 30 Tage nach Inkrafttreten dieses Abkommens die relevanten Adressen, Telefon- und Faxnummern sowie andere Verbindungen und benennen soweit möglich Kontaktpersonen mit Kenntnissen der Sprache der anderen Vertragspartei.
3. Die zuständigen Behörden zeigen einander Änderungen der Zuständigkeiten oder
Bezeichnungen der Behörden nach den Absätzen 1 und 2 an.
Art. 14 Sprache Beim Vollzug dieses Abkommens wird die englische Sprache verwendet, wenn nichts anderes vereinbart wird.
Art. 15 Zusammenkunft von Expertinnen und Experten Eine gemeinsame Expertengruppe aus hochrangigen Vertretern der Vertragsparteien tritt regelmässig zusammen und überprüft die Umsetzung dieses Abkommens, die Qualität der Zusammenarbeit, erörtert neue Strategien und stellt fest, ob Ergän- zungs- oder Weiterentwicklungsbedarf besteht.
Art. 16 Zusatzvereinbarungen Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können auf der Grundlage und im Rahmen dieses Abkommens weitere Absprachen treffen, welche die Durchführung und die Förderung der Zusammenarbeit zum Ziel haben.
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Art. 17 Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkommen Durch dieses Abkommen werden die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen völkerrechtlichen bilateralen und multilateralen Übereinkommen, deren Partei sie sind, nicht berührt.
Art. 18 Inkrafttreten und Kündigung 1. Dieses Abkommen tritt am Tag des Erhalts der letzten Notifikation in Kraft, in der sich die Parteien mitteilen, dass rechtlich die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
2. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jeder
Vertragspartei jederzeit durch schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Es tritt sechs Monate nach Empfang einer solchen Mitteilung ausser Kraft.
So geschehen in Riga, am 23. Mai 2005, in zwei Urschriften in deutscher und letti- scher Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist.
Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Republik Lettland: Christoph Blocher Ēriks Jēkabsons