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AS 2007 2387

Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas

Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas

vom 24. März 2006

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. März 20042, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Der Bund trifft Massnahmen, die geeignet sind, die Staaten Osteuropas in ihren

Bemühungen zum Aufbau und zur Festigung der Demokratie sowie beim Übergang zur Marktwirtschaft und in deren sozialer Ausgestaltung zu unterstützen.

2 Staaten Osteuropas im Sinne dieses Gesetzes sind die ehemals kommunistischen

Länder Osteuropas sowie der Gemeinschaft unabhängiger Staaten (GUS).

3 Der Bund kann, im Rahmen des Beitrags der Schweiz zur Verringerung der wirt-

schaftlichen und sozialen Disparitäten in der erweiterten Europäischen Union, auch Malta und Zypern unterstützen.

Art. 2 Ziele Die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas hat folgende Ziele: a. Förderung und Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte sowie Aufbau und Festigung des demokratischen Systems, namentlich sta- biler politischer Institutionen; b. Förderung einer auf marktwirtschaftlichen Grundsätzen beruhenden nach- haltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, welche die wirtschaft- liche Stabilität, die kulturelle Entwicklung, das Wachstum des Einkommens und die Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung begünstigt und dabei zum Schutz der Umwelt und zur rationellen Verwendung der na- türlichen Ressourcen beiträgt.

SR 974.1

2006-0945 2387

Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas. BG AS 2007

Art. 3 Grundsätze 1 Die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas ist Teil der schweizerischen Aus- sen- und Aussenwirtschaftspolitik. Sie beruht insbesondere auf dem Grundsatz der solidarischen Partnerschaft.

2 Die Massnahmen nach diesem Gesetz berücksichtigen die Verhältnisse in den

Staaten Osteuropas und insbesondere die Bedürfnisse der Bevölkerung.

3 Sie setzen voraus, dass die Partner genügend eigene wirksame Massnahmen tref-

fen.

Art. 4 Demokratie und Menschenrechte Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Zusammenarbeit auf den Grundsätzen der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte beruht. Er kann notwendige Massnahmen und Anpassungen vornehmen, wenn diese Grundsätze schwer wiegend verletzt werden.

Art. 5 Vorgehen Die Massnahmen können im Rahmen bilateraler oder multilateraler Bestrebungen oder autonom durchgeführt werden.

Art. 6 Koordination Der Bund koordiniert seine Massnahmen mit den Anstrengungen der Staaten Osteu- ropas und mit den Leistungen anderer schweizerischer, ausländischer und inter- nationaler Institutionen.

2. Abschnitt: Massnahmen

Art. 7 Formen der Zusammenarbeit Die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas kann folgende Formen annehmen: a. technische Zusammenarbeit; b. finanzielle Zusammenarbeit, einschliesslich Finanzierungszuschüsse, Zah- lungsbilanzhilfe, Schuldenabbau und Kreditgarantien; c. Massnahmen zur Förderung der Beteiligung am Welthandel; d. Massnahmen zur Förderung des Einsatzes von Mitteln des Privatsektors; e. jede die Massnahmen nach den Buchstaben a–d ergänzende Form, die den in Artikel 2 genannten Zielen dient.

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Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas. BG AS 2007

Art. 8 Finanzielle Leistungen Die finanziellen Leistungen des Bundes können erfolgen als: a. nicht rückzahlbare Beiträge; b. Darlehen; c. Beteiligungen; d. Garantien.

Art. 9 Kombination von Massnahmen Verschiedene Formen der Zusammenarbeit und der finanziellen Leistungen des Bundes können kombiniert werden.

3. Abschnitt: Finanzierung

Art. 10 Rahmenkredite Die Mittel zur Finanzierung der Massnahmen nach diesem Gesetz werden als Rah- menkredite für jeweils mehrere Jahre von der Bundesversammlung mit einfachem Bundesbeschluss bewilligt.

Art. 11 Gebühren bei Kreditgarantien

1 Gewährt der Bund Kreditgarantien, so kann er von den Garantienehmern Gebühren

erheben. Diese tragen zur Deckung der Verwaltungskosten sowie der Schadenfälle aus Kreditgarantien bei.

2 Die Gebühr bemisst sich grundsätzlich nach den jeweiligen Risiken sowie nach

Höhe und Dauer der Garantie.

3 Der Bundesrat legt den Gebührentarif fest; er kann dabei die besondere Lage in

den einzelnen Staaten Osteuropas berücksichtigen.

4 Zur Deckung von Schadenfällen sind vorweg Gebührenerträge zu verwenden.

4. Abschnitt: Vollzug

Art. 12 Festlegung der Prioritäten Der Bundesrat legt die Schwerpunkte und die vorrangigen Tätigkeitsbereiche der Massnahmen nach diesem Gesetz fest; er stützt sich dabei auf die Grundsätze dieses Gesetzes und berücksichtigt die in der Schweiz verfügbaren Erfahrungen und Fach- kenntnisse.

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Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas. BG AS 2007

Art. 13 Verträge 1 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen, die allgemeine Grund- sätze der Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Staaten oder mit einer interna- tionalen Organisation festlegen.

2 Die zuständigen Bundesämter können völkerrechtliche, privatrechtliche oder

öffentlich-rechtliche Verträge abschliessen, die sich auf Programme oder Projekte beziehen.

Art. 14 Zusammenarbeit mit Dritten

1 Mit der Projektierung und der Durchführung von Massnahmen können Dritte

beauftragt werden.

2 Der Bundesrat kann Bestrebungen privater Institutionen, die den Zielen und den

Grundsätzen dieses Gesetzes entsprechen, unterstützen.

3 Er kann bei Vorhaben im Rahmen dieses Gesetzes mit Kantonen, Gemeinden und

öffentlichen Institutionen zusammenwirken und ihre Bestrebungen unterstützen. 4 Er kann zur Erfüllung der Ziele nach diesem Gesetz juristische Personen gründen oder beschliessen, dass der Bund sich an solchen beteiligt.

Art. 15 Verwaltungsinterne Koordination Der Bundesrat sorgt für eine verwaltungsinterne Kohärenz und Koordination der Osteuropapolitik.

Art. 16 Datenbearbeitung 1 Die zuständige Verwaltungseinheit kann von natürlichen oder juristischen Perso- nen, die mit der Durchführung von Massnahmen nach diesem Gesetz betraut oder davon betroffen sind, namentlich folgende Daten bearbeiten: a. Name, Vorname und Geburtsdatum; b. Heimatort, Staatsangehörigkeit und Passnummer; c. Religion; d. Zivilstand; e. AHV-Nummer; f. Angaben zur beruflichen und militärischen Laufbahn; g. Persönlichkeitsprofile; h. politische und gewerkschaftliche Tätigkeiten; i. Angaben zur Gesundheit.

2 Daten über die Gesundheit dürfen dem ärztlichen Dienst des Bundes übermittelt

werden, sofern diese Stelle sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt.

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Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas. BG AS 2007

Art. 17 Beratende Kommission Die beratende Kommission für internationale Entwicklungszusammenarbeit nach Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 19. März 19763 über die internationale Entwick- lungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe berät den Bundesrat namentlich hin- sichtlich der Ziele und der Prioritäten der Zusammenarbeit.

Art. 18 Evaluationen und Berichterstattung

1 Der Bundesrat wacht über die wirksame Verwendung der bewilligten Mittel und

veranlasst regelmässige Evaluationen.

2 Er erstattet den eidgenössischen Räten darüber für jede Kreditperiode Bericht.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts Der Bundesbeschluss vom 24. März 19954 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas wird aufgehoben.

Art. 21 Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 19. Dezember 20035 über Massnahmen zur zivilen

Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte Art. 1 Abs. 2 Bst. b

2 Vorbehalten bleiben Massnahmen gemäss:

b. Bundesgesetz vom 24. März 20066 über die Zusammenarbeit mit den Staa- ten Osteuropas;

3 SR 974.0 4 AS 1998 868, 2000 1915 5 SR 193.9 6 SR 974.1; AS 2007 2387

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2. Bundesgesetz vom 24. März 20007 über den Abschluss von

Schuldenkonsolidierungsabkommen Art. 1 Abs. 2

2 Vorbehalten bleiben Massnahmen nach den folgenden Bundesgesetzen:

a. Bundesgesetz vom 19. März 19768 über die internationale Entwicklungs- zusammenarbeit und humanitäre Hilfe; b. Bundesgesetz vom 24. März 20069 über die Zusammenarbeit mit den Staa- ten Osteuropas.

3. Bundesgesetz vom 19. März 197610 über die internationale

Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe Art. 11 Abs. 2 2 Er kann zur Erfüllung der Ziele nach diesem Gesetz juristische Personen gründen oder beschliessen, dass der Bund sich an solchen beteiligt. Art. 13a Datenbearbeitung 1 Die zuständige Verwaltungseinheit kann von natürlichen oder juristischen Perso- nen, die mit der Durchführung von Massnahmen nach diesem Gesetz betraut oder davon betroffen sind, namentlich folgende Daten bearbeiten: a. Name, Vorname und Geburtsdatum; b. Heimatort, Staatsangehörigkeit und Passnummer; c. Religion; d. Zivilstand; e. AHV-Nummer; f. Angaben zur beruflichen und militärischen Laufbahn; g. Persönlichkeitsprofile; h. politische und gewerkschaftliche Tätigkeiten; i. Angaben zur Gesundheit.

2 Daten über die Gesundheit dürfen dem ärztlichen Dienst des Bundes oder der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) übermittelt werden, sofern diese Stellen sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigen.

7 SR 973.20 8 SR 974.0 9 SR 974.1; AS 2007 2387 10 SR 974.0

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Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas. BG AS 2007

Art. 22 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 Dieses Gesetz gilt während zehn Jahren.

Ständerat, 24. März 2006 Nationalrat, 24. März 2006 Der Präsident: Rolf Büttiker Der Präsident: Claude Janiak Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker

Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung

1 Dieses Gesetz ist vom Volk am 26. November 2006 angenommen worden.11

2 Es wird auf den 1. Juni 2007 in Kraft gesetzt.

16. Mai 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

11 BBl 2007 451

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