Lexipedia

AS 2007 3875

Luftreinhalteverordnung

Luftreinhalte-Verordnung (LRV)

Änderung vom 4. Juli 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19851 wird wie folgt geändert:

Art. 20 Abs. 1 Bst. h

1 Die folgenden Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

ihre Konformität mit den Anforderungen nach Anhang 4 nachgewiesen ist (Art. 20a): h. Feuerungen für Brennstoffe nach Anhang 5 Ziffern 2 und 3 mit einer Feue- rungswärmeleistung bis 350 kW, namentlich Heizkessel, Raumheizer, Her- de, Speicheröfen, Heizcheminées (Kamineinsätze) und offene Kamine (Cheminées); vom Konformitätsnachweis ausgenommen sind handwerklich hergestellte Feuerungen:

1. die nach einem anerkannten Berechnungsverfahren, insbesondere dem

Kachelofenberechnungsprogramm des Verbands Schweizerischer Haf- ner- und Plattengeschäfte2, gebaut wurden, oder

2. bei denen mit einem Staubabscheidesystem die Konzentration der Fest-

stoffe im Abgas im Normalbetrieb um mindestens 60 Prozent vermin- dert wird.

Art. 23 Aufgehoben

Art. 26a Verbrennen in Anlagen Abfälle dürfen nur in Anlagen nach Anhang 2 Ziffer 7 verbrannt oder thermisch zersetzt werden; ausgenommen ist die Verbrennung von Abfällen nach Anhang 2 Ziffer 11.

1 SR 814.318.142.1 2 Bezugsquelle: Verband Schweizerischer Hafner- und Plattengeschäfte VHP, Solothurner- strasse 236, 4603 Olten.

2006-1737 3875

Luftreinhalte-Verordnung AS 2007

Art. 26b Verbrennen ausserhalb von Anlagen

1 Natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle dürfen ausserhalb von Anlagen ver-

brannt werden, wenn sie so trocken sind, dass dabei nur wenig Rauch entsteht.

2 Die Behörde kann im Einzelfall das Verbrennen von nicht ausreichend trockenen

Wald-, Feld- und Gartenabfällen bewilligen, wenn ein überwiegendes Interesse besteht und keine übermässigen Immissionen entstehen.

3 Sie kann das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen ausserhalb von

Anlagen für bestimmte Gebiete oder Zeiten einschränken oder verbieten, wenn übermässige Immissionen zu erwarten sind.

II Die Anhänge 1–5 werden gemäss Beilage geändert.

III

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Juli 2007

1 Für Anlagen, die gemäss der Änderung vom 4. Juli 2007 sanierungspflichtig

werden, aber bereits die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen auf Grund der bishe- rigen Bestimmungen erfüllen, gewährt die Behörde abweichend von Artikel 10 Sanierungsfristen von fünf bis zehn Jahren. Für Holzfeuerungen gewährt sie eine Sanierungsfrist von zehn Jahren; vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel

10 Absatz 2 Buchstaben a und c.

2 Feuerungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe h dürfen bis zum 31. Dezember

2007 ohne Nachweis der Konformität in Verkehr gebracht werden.

3 Holzfeuerungen dürfen bis zum 31. Dezember 2009 ohne Nachweis der Konfor-

mität in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen von Anhang 4 erfüllen. Diese gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Holzfeuerungen nach dem 31. Dezember 2003 von Holzenergie Schweiz mit dem Qualitätssiegel für Holzfeue- rungen ausgezeichnet wurden.

IV Diese Änderung tritt am 1. September 2007 in Kraft.

4. Juli 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

3876

Luftreinhalte-Verordnung AS 2007

Anhang 1 (Art. 3 Abs. 1)

Allgemeine vorsorgliche Emissionsbegrenzungen

Ziff. 41

Beträgt der Massenstrom an Staub 0,20 kg/h oder mehr, so dürfen die staubförmigen Emissionen gesamthaft 20 mg/m3 nicht überschreiten.

3877

Luftreinhalte-Verordnung AS 2007

Anhang 2 (Art. 3 Abs. 2 Bst. a)

Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen

Ziff. 714 Abs. 1 Bst. l

1 Die Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

l. Dioxine und Furane, angegeben als Summenwert der Toxizitätsäquivalente nach EN 1948-13 0,1 ng/m3

Ziff. 723

Die staubförmigen Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten: a. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 10 MW: 20 mg/m3 b. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 10 MW: 10 mg/m3

Ziff. 726

726 Kohlenmonoxid und Stickoxide

1 Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen 250 mg/m3 nicht überschreiten.

2 Bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 10 MW dürfen die Emissio-

nen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid 150 mg/m3 nicht überschreiten.

Ziff. 74

74 Anlagen zum Verbrennen von biogenen Abfällen

und Erzeugnissen der Landwirtschaft

741 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen feste biogene

Abfälle und Erzeugnisse der Landwirtschaft allein oder zusammen mit Holzbrenn- stoffen nach Anhang 5 verbrannt oder thermisch zersetzt werden. Hofdünger sowie andere geruchsintensive Abfälle und Erzeugnisse dürfen in solchen Anlagen weder verbrannt noch thermisch zersetzt werden.

2 Werden solche Abfälle und Erzeugnisse zusammen mit Abfällen nach Ziffer 711

oder 721 verbrannt, so gelten die Bestimmungen von Ziffer 71 oder Ziffer 72.

3 Bezugsquelle dieser Norm: Schweiz. Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29,

8400 Winterthur.

3878

Luftreinhalte-Verordnung AS 2007

3 Werden solche Abfälle und Erzeugnisse zusammen mit anderen Brennstoffen nach

Anhang 5 verbrannt, gilt der Mischgrenzwert nach Anhang 3 Ziffer 82.

4 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten nicht für Zementöfen (Ziff. 11).

742 Emissionsgrenzwerte

Die Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

Feuerungswärmeleistung

über 1 MW über bis 1 MW bis 10 MW 10 MW

– Bezugsgrösse: Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von %vol 13 11 11 – Feststoffe insgesamt: mg/m3 20 20 10 – Kohlenmonoxid (CO) mg/m3 500 250 150 – Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2)1 mg/m3 250 250 150

1 Bei einem Massenstrom von 2500 g/h oder mehr

743 Verbot der Verbrennung in Kleinanlagen

Feste biogene Abfälle und Erzeugnisse der Landwirtschaft nach Ziffer 741 dürfen nicht in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 70 kW ver- brannt werden.

Ziff. 81 Abs. 2

2 Für die Emissionen von Schwefeloxiden aus dem Brennstoff gilt Anhang 1 Ziffer 6 nicht. Wird Kohle oder Heizöl «Mittel» oder «Schwer» verwendet, so müssen die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, so weit begrenzt werden, dass sie nicht höher sind als die ungeminderten Emissionen bei der Ver- wendung einer Brennstoffqualität mit einem Schwefelgehalt von 1,0 Prozent (% Masse).

3879

Luftreinhalte-Verordnung AS 2007

Anhang 3 (Art. 3 Abs. 2 Bst. b)

Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für Feuerungsanlagen

Ziff. 22 Bst. c und d

Aufgehoben

Ziff. 24

24 Kennzeichnung

1 Bei Anlagen nach Artikel 20 muss an gut sichtbarer Stelle ein Geräteschild ange- bracht sein, welches mindestens die folgenden Angaben enthält: a. Namen und Firmensitz des Herstellers; b. Handelsbezeichnung und Typ, unter welchem das Gerät vertrieben wird; c. Herstellernummer und Baujahr; d. Feuerungs- bzw. Nennwärmeleistung oder Leistungsbereich in kW.

2 Das Geräteschild von Öl- und Gasfeuerungen nach Artikel 20 muss zudem folgen-

de Angaben enthalten: a. minimaler feuerungstechnischer Wirkungsgrad oder maximal zulässige Abgasverluste nach Anhang 4 Ziffer 3; b. bei Ölfeuerungen die NOx-Klasse sowie in Klammern den NOx-Grenzwert nach Anhang 4 Ziffer 21 dieser Klasse in mg/kWh; c. bei Gasfeuerungen den NOx-Grenzwert nach Anhang 4 Ziffer 21 in mg/kWh.

3 Das Geräteschild von Holz- und Kohlefeuerungen nach Artikel 20 muss zudem

folgende Angaben enthalten: a. die massgebende Europäische Norm, nach welcher das Gerät nach Anhang 4 Ziffer 22 geprüft wurde; b. die nach Anhang 4 Ziffer 22 für die Anlage massgebenden Emissionsgrenz- werte für CO und Staub in mg/m3.

Ziff. 3 Abs. 3 Bst. b

b. Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 10 MW, sofern keine weiteren Einzelfeuerungen der betrieblichen Einheit mit dem gleichen Brennstoff betrieben werden.

3880

Luftreinhalte-Verordnung AS 2007

Ziff. 421 Abs. 1

1 Die Emissionen von Feuerungen, die mit Heizöl «Mittel» oder «Schwer» betrieben

werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

Feuerungswärmeleistung

über 5 MW über 50 MW über bis 50 MW bis 100 MW 100 MW

Heizöl «Mittel» und «Schwer» – Bezugsgrösse: Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von %vol 3 3 3 – Feststoffe insgesamt: für Heizöle mit einem Schwefelgehalt von höchstens 1 % (Masse): mg/m3 80 10 10 für übrige Heizöle mg/m3 50 10 10 – Kohlenmonoxid (CO) mg/m3 170 170 170 – Schwefeloxide (SOx), angegeben als Schwefeldioxid (SO2) mg/m3 1700 1700 400 – Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) mg/m3 150 150 150 – Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak mg/m3 30 30 30

3881

Luftreinhalte-Verordnung AS 2007

Ziff. 511 Abs. 1

1 Die Emissionen von Feuerungen, die mit Kohle, Kohlebriketts oder Koks betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

Feuerungswärmeleistung

bis über über über über über

70 kW 70 kW 500 kW 1 MW 10 MW 100 MW

bis bis bis bis

500 kW 1 MW 10 MW 100 MW

Kohle, Kohlebriketts, Koks – Bezugsgrösse: Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffge- halt im Abgas von %vol 7 7 7 7 7 7 – Feststoffe insgesamt: mg/m3 – ab 1. September 2007 mg/m3 150 150 50 10 10 – ab 1. Januar 2008 mg/m3 – 150 150 20 10 10 – ab 1. Januar 2012 mg/m3 – 50 20 20 10 10 – Kohlenmonoxid (CO) mg/m3 4000 1000 1000 150 150 150 – Schwefeloxide (SOx), angegeben als Schwefeldioxid (SO2) – Wirbelschichtfeuerungen mg/m3 – – – 350 350 350 – andere Feuerungen bei Einsatz von Steinkohle mg/m3 – – – 1300 1300 400 – sonstige Anlagen mg/m3 – – – 1000 1000 400 – Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoff- dioxid (NO2) mg/m3 – – – 500 200 200 – Ammoniak und Ammonium- verbindungen, angegeben als Ammoniak1 mg/m3 30 30 30 30 30 30

Hinweise: – Die Angabe eines Strichs in der Tabelle bedeutet, dass weder nach Anhang 3 noch nach Anhang 1 eine Begrenzung vorgeschrieben ist. 1 Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung von Bedeutung.

Ziff. 511 Abs. 3

Aufgehoben

Ziff. 513

513 Verwendung von Kohle

In Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung unter 1 MW dürfen nur Kohle, Kohlebriketts und Koks mit einem Schwefelgehalt von höchstens 1 Prozent (% Masse) verwendet werden.

3882

Luftreinhalte-Verordnung AS 2007

Ziff. 521 Abs. 1

1 In Holzfeuerungen dürfen nur Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 3 Absatz 1

verbrannt werden, die aufgrund ihrer Art, Qualität und Feuchtigkeit für das Verbren- nen in diesen Anlagen geeignet sind.

Ziff. 522 Abs. 1

1 Die Emissionen von Feuerungen, die mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 3

Absatz 1 betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

Feuerungswärmeleistung

bis über über über über

70 kW 70 kW 500 kW 1 MW 10 MW

bis bis bis

500 kW 1 MW 10 MW

Holzbrennstoffe – Bezugsgrösse: Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von %vol 13 13 13 11 11 – Feststoffe insgesamt: – ab 1. September 2007 mg/m3 – 150 150 20 10 – ab 1. Januar 2008 mg/m3 – 150 20 20 10 – ab 1. Januar 2012 mg/m3 – 501 20 20 10 – Kohlenmonoxid (CO): – für Holzbrennstoffe nach Anh. 5

Ziff. 3 Abs. 1 Bst. a und b

– ab 1. September 2007 mg/m3 40002 1000 500 250 150 – ab 1. Januar 2012 mg/m3 40002 500 500 250 150 – für Holzbrennstoffe nach Anh. 5

Ziff. 3 Abs. 1 Bst. c

– ab 1. September 2007 mg/m3 1000 1000 500 250 150 – ab 1. Januar 2012 mg/m3 1000 500 500 250 150 – Stickoxide (NOx),angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) mg/m3 3 3 3 3 150 – gasförmige organische Stoffe, ange- geben als Gesamtkohlenstoff (C) mg/m3 – – – – 50 – Ammoniak und Ammoniumverbin- dungen, angegeben als Ammoniak4 mg/m3 – – – 30 30

Hinweise: – Die Angabe eines Strichs in der Tabelle bedeutet, dass weder nach Anhang 3 noch nach Anhang 1 eine Begrenzung vorgeschrieben ist. 1 Feststoff-Grenzwert für handbeschickte Stückholzkessel für Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 3 Absatz 1 Buchstabe a mit einer Feuerungswärmeleistung bis 120 kW:

100 mg/m3.

2 Gilt nicht für Zentralheizungsherde.

3 Siehe Stickoxid-Grenzwert Anhang 1 Ziffer 6.

4 Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung von Bedeutung.

3883

Luftreinhalte-Verordnung AS 2007

Ziff. 523

Handbeschickte Heizkessel, welche die Emissionsgrenzwerte nach Ziffer 522 bei

30 Prozent Nennwärmeleistung nicht einhalten können, müssen mit einem Wärme-

speicher ausgerüstet werden, der mindestens die Hälfte der bei Nennwärmeleistung pro Charge abgegebenen Wärmeenergie aufnehmen kann.

Ziff. 524

524 Messung und Kontrolle

1 Bei Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW gilt der Emissions-

grenzwert für Kohlenmonoxid in der Regel als eingehalten, wenn feststeht, dass die Anlage fachgerecht betrieben und ausschliesslich naturbelassenes Holz nach Anhang 5 Ziffer 3 Absatz 1 Buchstaben a und b verbrannt wird. Steht fest oder ist zu erwarten, dass Rauchemissionen oder Geruchsimmissionen auftreten, kann die Behörde Emissionsmessungen oder weitere Untersuchungen veranlassen.

2 Für die Beurteilung massgebend sind die mittleren Emissionen über den Zeitraum

einer halben Stunde. Das Bundesamt empfiehlt geeignete Mess- und Beurteilungs- verfahren.

3884

Luftreinhalte-Verordnung AS 2007

Anhang 4 (Art. 3 Abs. 2 Bst. c)

Anforderungen an Feuerungsanlagen

2 Lufthygienische Anforderungen

21 Öl- und Gasfeuerungen

Öl- und Gasfeuerungen müssen die lufthygienischen Anforderungen der massge- benden europäischen Normen sowie die Emissionsgrenzwerte der folgenden Tabelle einhalten.

Anlageart Massgebende Besondere Anforderungen (Emissi- europäische Norm4 onsgrenzwerte) für Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) und Kohlenmonoxid (CO)

Gebläsebrenner für Heizöl «Extra leicht» EN 267 Emissionsgrenzwerte der (Art. 20 Abs. 1 Bst. a) EN-Klasse 3 Automatische Brenner mit Gebläse EN 676 Für das Prüfgas G20: für gasförmige Brennstoffe NOx: 80 mg/kWh; (Art. 20 Abs. 1 Bst. a) CO: 60 mg/kWh Für das Prüfgas G31: NOx: 120 mg/kWh; CO: 60 mg/kWh Heizkessel mit Gebläsebrennern für EN 303 und 304 Emissionsgrenzwerte Heizöl «Extra leicht» für Ölgebläsebrenner (Art. 20 Abs. 1 Bst. c) der EN-Klasse 3 Heizkessel mit Gebläsebrennern EN 303 und 304 Für das Prüfgas G20: für gasförmige Brennstoffe NOx: 80 mg/kWh; (Art. 20 Abs. 1 Bst. c) CO: 100 mg/kWh Für das Prüfgas G31: NOx: 120 mg/kWh; CO: 100 mg/kWh Heizkessel und Umlaufwärmeerzeuger EN 297, EN 483 Für das Prüfgas G20: für gasförmige Brennstoffe EN 625, EN 656 NOx: 80 mg/kWh; mit atmosphärischen Brenner EN 677 CO: 100 mg/kWh (Art. 20 Abs. 1 Bst. d) Für das Prüfgas G31: NOx: 120 mg/kWh; CO: 100 mg/kWh Heizkessel und Umlaufwärmeerzeuger EN 1, EN 303 Für Anlagen bis 30 kW mit Ölverdampfungsbrennern für Heizöl und 304 Feuerungswärmeleistung: «Extra leicht» (Art. 20 Abs. 1 Bst. e) NOx: 120 mg/kWh; CO: 150 mg/kWh Für Anlagen über 30 kW Feuerungswärmeleistung: NOx: 120 mg/kWh; CO: 60 mg/kWh

4 Bezugsquelle dieser Normen: Schweiz. Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29,

8400 Winterthur.

3885

Luftreinhalte-Verordnung AS 2007

Anlageart Massgebende Besondere Anforderungen (Emissi- europäische Norm onsgrenzwerte) für Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) und Kohlenmonoxid (CO)

Direkt befeuerte Gas-Speicherwasser- EN 89 erwärmer (Boiler) (Art. 20 Abs. 1 Bst. f) Gas-Durchlaufwassererwärmer EN 26 (Art. 20 Abs. 1 Bst. g)

22 Kohle- und Holzfeuerungen

Kohle- und Holzfeuerungen müssen die lufthygienischen Anforderungen der mass- gebenden europäischen Normen sowie die Emissionsgrenzwerte der folgenden Tabelle einhalten.

Anlageart Massgebende Besondere Anforderungen (Emissionsgrenz- europäische Norm5 werte)a für Kohlenmonoxid (CO) und Feststoffe (Staub)

ab 1. Januar 2008 ab 1. Januar 2011

Heizkessel für Stückholz- und EN 303-5 oder CO: 800 mg/m3 CO: 800 mg/m3 Kohlefeuerungen, handbeschickt EN 12809 Staub: 60 mg/m3 Staub: 50 mg/m3 Heizkessel für Holzschnitzel- EN 303-5 oder CO: 400 mg/m3 CO: 400 mg/m3 und Kohlefeuerungen, EN 12809 Staub: 90 mg/m3 Staub: 60 mg/m3 automatisch beschickt Heizkessel für Holzpellets, EN 303-5 oder CO: 300 mg/m3 CO: 300 mg/m3 automatisch beschickt EN 12809 Staub: 60 mg/m3 Staub: 40 mg/m3 Raumheizer für feste Brennstoffe EN 13240 CO: 1500 mg/m3 CO: 1500 mg/m3 Staub: 100 mg/m3 Staub: 75 mg/m3 Raumheizer zur Verfeuerung EN 14785 CO: 500 mg/m3 CO: 500 mg/m3 von Holzpellets Staub: 50 mg/m3 Staub: 40 mg/m3 Einzelherde für feste Brennstoffe EN 12815 CO: 3000 mg/m3 CO: 3000 mg/m3 Staub: 110 mg/m3 Staub: 90 mg/m3 Zentralheizungsherde für EN 12815 CO: 3000 mg/m3 CO: 3000 mg/m3 feste Brennstoffe Staub: 150 mg/m3 Staub: 120 mg/m3 Kamineinsätze und offene EN 13229 CO: 1500 mg/m3 CO: 1500 mg/m3 Kamine für feste Brennstoffe Staub: 100 mg/m3 Staub: 75 mg/m3 a Bezugssauerstoffgehalt: – für Holzfeuerungen 13 %vol; – für Kohlefeuerungen 7 %vol.

Ziff. 3 Einleitungssatz

Heizkessel für Öl oder Gas müssen mindestens folgenden feuerungstechnischen Wirkungsgrad aufweisen:

5 Bezugsquelle dieser Normen: Schweiz. Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29,

8400 Winterthur.

3886

Luftreinhalte-Verordnung AS 2007

Anhang 5 (Art. 21 und 24)

Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe

Ziff. 11 Abs. 2 und 3

2 Der Schwefelgehalt von Heizöl «Mittel» und «Schwer» darf 2,8 Prozent (% Mas-

se) nicht übersteigen.

3 Aufgehoben

Ziff. 2

2 Kohle, Kohlebriketts und Koks

Der Schwefelgehalt von Kohle, Kohlebriketts und Koks darf 3,0 Prozent (% Masse) nicht übersteigen.

Ziff. 3

3 Holzbrennstoffe

31 Begriffe

1 Als Holzbrennstoffe gelten:

a. naturbelassenes stückiges Holz einschliesslich anhaftender Rinde, insbeson- dere Scheitholz, Holzbriketts, Reisig und Zapfen; b. naturbelassenes nichtstückiges Holz, insbesondere Holzpellets, Hackschnit- zel, Späne, Sägemehl, Schleifstaub und Rinde; c. Restholz aus der holzverarbeitenden Industrie und dem holzverarbeitenden Gewerbe, soweit das Holz nicht druckimprägniert ist und keine Beschich- tungen aus halogenorganischen Verbindungen enthält.

2 Nicht als Holzbrennstoffe gelten:

a. Altholz aus Gebäudeabbrüchen, Umbauten oder Renovationen, Restholz von Baustellen, Altholz aus Verpackungen einschliesslich Paletten und alte Holzmöbel, sowie Gemische davon mit Holzbrennstoffen nach Absatz 1; b. alle übrigen Stoffe aus Holz, wie:

1. Altholz oder Holzabfälle, die mit Holzschutzmitteln nach einem

Druckverfahren imprägniert wurden oder Beschichtungen aus halogen- organischen Verbindungen aufweisen,

2. mit Holzschutzmitteln wie Pentachlorphenol intensiv behandelte Holz-

abfälle oder Altholz,

3. Gemische von solchen Abfällen mit Holzbrennstoffen nach Absatz 1

oder Altholz nach Buchstabe a.

3887

Luftreinhalte-Verordnung AS 2007

32 Anforderungen an Holzbriketts und -pellets

Für die Herstellung von Holzbriketts und Holzpellets aus naturbelassenem Holz dürfen nur natürliche Gleitmittel verwendet werden, welche keine höheren oder anderen Schadstoff-Emissionen als naturbelassenes Holz verursachen.

3888

Luftreinhalte-Verordnung AS 2007

Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.

3889

Luftreinhalte-Verordnung AS 2007

3890