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AS 2007 4445

Verordnung über die sichere Verwendung von Kranen

Verordnung über die sichere Verwendung von Kranen (Kranverordnung)

Änderung vom 5. September 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Kranverordnung vom 27. September 19991 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 1 Diese Verordnung legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit der Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von Kranen getroffen werden müssen.

Art. 2 Krane

1 Als Krane im Sinne dieser Verordnung gelten Hebegeräte, welche die folgenden

Merkmale aufweisen: a. Die Tragfähigkeit am Kranhaken beträgt mindestens 1000 kg oder das Last- moment mindestens 40 000 Nm. b. Das Gerät verfügt über ein motorisch angetriebenes Hubwerk. c. Der Kranhaken kann horizontal in mindestens einer Achse frei verfahren werden.

2 Die Krane werden in folgende Kategorien eingeteilt:

a. Fahrzeugkrane wie Autokrane, Mobilkrane, Raupenkrane, Anhängerkrane, mit Seilwinde ausgerüstete Schienenkrane und Teleskopstapler sowie Last- wagenladekrane mit einem Lastmoment von mehr als 400 000 Nm oder einer Auslegerlänge von mehr als 22 m; b. Turmdrehkrane wie Obendreher-, Untendreher- und Wippkrane; c. übrige Krane wie Portalkrane, Brückenkrane, Auslegerkrane, Drehkrane, ohne Seilwinde ausgerüstete Schienenkrane und Teleskopstapler sowie Lastwagenladekrane mit einem Lastmoment von höchstens 400 000 Nm und einer Auslegerlänge von höchstens 22 m.

1 SR 832.312.15

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Kranverordnung AS 2007

3 Nicht als Krane gelten:

a. Geräte zum Heben von Personen; b. Baumaschinen, deren Ausrüstungen für Erdbewegungsarbeiten konzipiert sind und die mit einem Lasthaken ausgerüstet sind.

Art. 3 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 Bst. c Kranbuch und Konformitätserklärung

1 Zu jedem Kran gehört ein Kranbuch. Zu Kranen, die nach dem 31. Dezember 1996

in Verkehr gebracht worden sind, gehört zusätzlich die Konformitätserklärung des Herstellers nach Artikel 7 der Verordnung vom 12. Juni 19952 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten. Diese Unterlagen sind so aufzubewah- ren, dass sie vom zuständigen Durchführungsorgan nach den Artikeln 47–51 VUV3 (Durchführungsorgan) auf Verlangen eingesehen werden können.

3 Im Kranbuch sind zudem, in chronologischer Reihenfolge und mit Datum, Name

und Unterschrift versehen, einzutragen: c. die Standorte und die zugehörigen Rüstzustände, ausser bei Fahrzeugkranen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a sowie bei Lastwagenladekranen, Schie- nenkranen und Teleskopstaplern nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c;

Art. 5 Abs. 2 und 3

2 Hebearbeiten mit Fahrzeug- und Turmdrehkranen dürfen nur von Personen durch-

geführt werden, die über einen der nachfolgenden Ausweise verfügen: a. Kranführerausweis; b. Lernfahrausweis für die Auswahlzeit, wenn der oder die Lernende von einer Person, die seit mindestens drei Jahren einen Kranführerausweis besitzt, oder einem Vorgesetzten mit für diese Aufgabe geeigneter Berufserfahrung begleitet wird; c. Lernfahrausweis für die Übungszeit, wenn der oder die Lernende von einer Person, die seit mindestens drei Jahren einen Kranführerausweis besitzt, o- der einem Vorgesetzten mit für diese Aufgabe geeigneter Berufserfahrung beaufsichtigt wird.

3 Kein Ausweis ist erforderlich bei Hebearbeiten, die im Rahmen von Grundkursen

und Prüfungen durchgeführt werden.

Art. 8 Bst. b Betrifft nur den französischen Text.

2 SR 819.11 3 SR 832.30

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Art. 9 Erteilung des Lernfahrausweises

1 Den Lernfahrausweis erhält, wer:

a. das 17. Altersjahr vollendet hat; b. auf Grund der körperlichen und geistigen Verfassung die Voraussetzungen für eine sichere Bedienung des Krans mitbringt und sich am Arbeitsplatz verständigen kann; Jugendliche unter 18 Jahren müssen eine Eintrittsunter- suchung nach Artikel 72 VUV4 durchführen lassen.

2 Personen, die für eine Ausbildung als Kranführerin oder Kranführer in Betracht

kommen und deren Eignung für diese Tätigkeit getestet werden soll, erhalten den Lernfahrausweis für die Auswahlzeit. Der Ausweis wird auf Gesuch hin einmalig erteilt und auf zwei Monate befristet.

3 Personen, die den Grundkurs nach Artikel 12 Absatz 1 mit Erfolg abgeschlossen

haben und sich auf die anstehende Prüfung vorbereiten wollen, erhalten den Lern- fahrausweis für die Übungszeit. Der Ausweis wird einmalig auf Gesuch hin erteilt und auf zehn Monate befristet. Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann der Lern- fahrausweis ab Prüfungsdatum höchstens zweimal um sechs Monate verlängert werden.

4 Der Lernfahrausweis für die Übungszeit kann zudem bei Krankheit, Unfall,

Schwangerschaft, Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst auf schriftliches und begründetes Gesuch hin entsprechend verlängert werden.

Art. 10 Bst. c Der Kranführerausweis der Kategorie A oder B wird an Personen erteilt, die: c. die Ausbildung zur Kranführerin oder zum Kranführer nach Artikel 12 oder eine gleichwertige Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben.

Art. 12 Allgemeines

1 Die Ausbildung zur Erlangung eines Kranführerausweises umfasst einen Grund-

kurs und eine Prüfung.

2 Wer einen Kranführerausweis einer Kategorie besitzt, kann ohne neuerlichen

Grundkurs zur Prüfung der anderen Kategorie antreten.

Art. 13 Grundkurse und Prüfungen

1 Die Grundkurse und Prüfungen haben folgende Inhalte:

a. für die Krankategorie A: das Aufstellen von Fahrzeugkranen am Arbeitsort und deren Bedienung; b. für die Krankategorie B: die Bedienung von Turmdrehkranen; c. das Anschlagen von Lasten in Theorie und Praxis;

4 SR 832.30

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d. die Regeln der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bedienung von Kranen; e. die Rechte und Pflichten der Kranführerin oder des Kranführers; f. die Überprüfung und Wartung von Kranen durch die Kranführerin oder den Kranführer.

2 Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

Art. 14 Anerkennung von Grundkursen und Prüfungen 1 Ausbildungsstätten, die Gewähr bieten, dass sie die Anforderungen nach Artikel 13 dauerhaft erfüllen, können ihre Grundkurse und Prüfungen von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkennen lassen.

2 Sie müssen der SUVA ein schriftliches, in einer schweizerischen Amtssprache

abgefasstes Gesuch einreichen, aus dem namentlich hervorgeht: a. welche Teile der Ausbildungen für welche Kategorie Krane angeboten wer- den; b. der Lehrplan und das Grundkursreglement; c. der Prüfungsstoff und das Prüfungsreglement; d. die Qualifikation der Ausbildnerinnen und Ausbildner; e. die Qualifikation der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten; f. die Organisation und Finanzierung der Grundkurse und Prüfungen.

3 Stellt die SUVA fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr

erfüllt sind, so kann sie die Anerkennung zurückziehen. 4 Die SUVA führt eine öffentliche Liste der anerkannten Grundkurse und Prüfungen.

Art. 15 Abs. 3 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b Betrifft nur den französischen Text.

Art. 18a Richtlinien der Koordinationskommission Die Koordinationskommission nach Artikel 85 Absatz 2 UVG erlässt Richtlinien nach Artikel 52a VUV5 zur Umsetzung dieser Verordnung.

5 SR 832.30

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Art. 20 Abs. 2

2 Wer vor dem 1. Juli 2000 einen von einer Kantons- oder Gemeindebehörde aner-

kannten Kranführerausweis oder einen gleichwertigen Ausweis erlangt hat, kann bei der SUVA einen Kranführerausweis der Kategorie A oder B beantragen. Artikel 10 Buchstabe b bleibt vorbehalten.

Art. 21 Abs. 1 und 2 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 21a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. September 2007 Für Raupenkrane, Anhängerkrane, mit Seilwinde ausgerüstete Schienenkrane und Teleskopstapler sowie Lastwagenladekrane mit einem Lastmoment von mehr als

400 000 Nm oder einer Auslegerlänge von mehr als 22 m gelten die Anforderungen

nach Artikel 5 Absatz 2 sowie 15 Absatz 3 ab dem 1. Januar 2010.

II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.

5. September 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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