AS 2007 5271
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
Änderung vom 7. November 2007
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung wird wie folgt geändert:
Art. 50d Abs. 2
2 Nach Abschluss des Verfahrens zur Einkommensteilung stellt die auftraggebende
Ausgleichskasse jedem Ehegatten eine Übersicht über seine individuellen Konten zu.
Art. 50f Abs. 2
2 Verzichtet der andere Ehegatte auf eine Teilnahme oder kann ihm die Mitteilung
nicht zugestellt werden, insbesondere weil seine Adresse unbekannt ist, so erhält nur der Ehegatte, der den Antrag auf Einkommensteilung gestellt hat, die Übersicht über seine individuellen Konten.
Art. 68 Abs. 1
1 Das Anmeldeformular hat alle Angaben zu enthalten, die für die Bemessung der
Rente notwendig sind.
Gliederungstitel vor Art. 133 H. Versichertennummer I. Eigenschaften und Zuweisung
Art. 133 Versichertennummer Die Versichertennummer ist 13-stellig. Sie setzt sich zusammen aus: a. dem dreistelligen Ländercode für die Schweiz (756);
1 SR 831.101
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b. einer neunstelligen Nummer, welche ausschliesslich für eine bestimmte, im Register der AHV verzeichnete Person verwendet wird, jedoch keinerlei Rückschlüsse auf diese Person zulässt; c. einer Kontrollziffer.
Art. 133bis Zuweisung
1 Fürdie Zuweisung der Versichertennummer ist die Zentrale Ausgleichsstelle
(ZAS) zuständig.
2 Die Zuweisung erfolgt automatisiert, sobald:
a. die Beurkundung einer Geburt in der zentralen elektronischen Datenbank Infostar gemeldet wird; oder b. das Bundesamt für Migration die Daten nach Artikel 13 Absatz 1 Buch- stabe a der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 20062, welche die ZAS für die einwandfreie Zuteilung der Versichertennummer benötigt, gemeldet hat:
1. von Personen, denen zum ersten Mal eine Aufenthaltsbewilligung von
mehr als vier Monaten erteilt worden ist (Ausländerbereich),
2. von Personen, die in der Schweiz Aufenthalt haben (Asylbereich).
3 In allen andern Fällen erfolgt die Zuweisung, sobald die ZAS aufgrund der ihr
gemeldeten Daten ausschliessen kann, dass eine Person bereits über eine Versicher- tennummer verfügt, und ihr die notwendigen Daten zu dieser Person vorliegen.
4 Die ZAS kann folgende Daten verlangen:
a. Familienname; b. Ledigname; c. Vornamen; d. Geschlecht; e. Geburtsdatum; f. Geburtsort; g. Staatsangehörigkeit; h. alte Versichertennummer; i. Familiennamen und Vornamen der Eltern.
5 Vor der Zuweisung der Nummer kann die ZAS Daten von verschiedenen Stellen
und Institutionen, die zur systematischen Verwendung der Versichertennummer verpflichtet oder berechtigt sind, vergleichen.
2 SR 142.513
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6 Reichen die gemeldeten Daten für die Zuweisung nicht aus, so einigen sich die
ZAS und die betroffene Stelle oder Institution über die zusätzlich bekanntzugeben- den Daten. Kommt eine Einigung nicht zustande, so legt die ZAS fest, welche weiteren Daten bekanntzugeben sind. Sie nimmt dabei auf den zu erwartenden Aufwand Rücksicht.
Art. 134 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 134bis II. Systematische Verwendung der Versichertennummer ausserhalb der AHV
Art. 134bis Systematische Verwendung der Versichertennummer Die Verwendung der Versichertennummer gilt als systematisch, wenn Personen- daten in strukturierter Form gesammelt werden und diese Daten die neunstellige Nummer nach Artikel 133 Buchstabe b enthalten.
Art. 134ter Meldung der systematischen Verwendung der Versichertennummer
1 Die systematische Verwendung der Versichertennummer ist der Zentralen Aus-
gleichsstelle mit dem dafür vorgesehenen Formular zu melden. Sammelmeldungen für die registerführenden Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 des Registerharmoni- sierungsgesetzes vom 23. Juni 20063 (RHG) und für die Leistungserbringer nach dem Bundesgesetz vom 18. März 19944 über die Krankenversicherung (KVG) haben gemäss Formvorgaben der Zentralen Ausgleichsstelle zu erfolgen.
2 Zu melden sind:
a. die gesetzliche Grundlage für die systematische Verwendung der Nummer; b. eine Kontaktperson. 3 Die ZAS veröffentlicht im Internet die Liste der Stellen und Institutionen, welche die Versichertennummer systematisch verwenden (gemeldete Stellen und Institutio- nen).
Art. 134quater Bekanntgabe und Verifizierung der Versichertennummer
1 Die ZAS gibt Infostar und ZEMIS die Versichertennummer unmittelbar nach der
Zuweisung automatisiert und in elektronischer Form bekannt. 2 Sie legt ein Standardverfahren fest, welches die Bekanntgabe und Verifizierung der Versichertennummer für ganze Datenbestände erlaubt.
3 SR 431.02 4 SR 832.10
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3 Sie kann den gemeldeten Stellen und Institutionen ein elektronisches Abfragesys- tem zur Verfügung stellen. 4 Sie kann weitere technische Lösungen für die Sicherstellung der Bekanntgabe und Verifizierung einrichten. Dabei kann sie mit den gemeldeten Stellen und Institu- tionen zusammenarbeiten.
5 Für die Bekanntgabe oder Verifizierung der Nummer können Daten von verschie-
denen Stellen und Institutionen, welche zur systematischen Verwendung der Ver- sichertennummer verpflichtet oder berechtigt sind, verglichen werden.
6 Im Einzelfall wird die Versichertennummer auf Anfrage hin bekannt gegeben und
verifiziert.
Art. 134quinquies Sichernde Massnahmen
1 Die registerführenden Stellen nach Artikel 2 RHG5 und die Versicherer nach
Artikel 11 KVG6 dürfen die Versichertennummer bei der erstmaligen und umfas- senden Aufdatierung ihrer elektronischen Datensammlungen nur erfassen, wenn ihnen die Nummer von der Zentralen Ausgleichsstelle nach einem Verfahren nach Artikel 134quater Absatz 2 oder 4 bekannt gegeben wurde.
2 Sie müssen ihre Datensammlungen von der Zentralen Ausgleichsstelle periodisch
auf die Richtigkeit sämtlicher erfassten Versichertennummern und der dazugehöri- gen Personendaten von der Zentralen Ausgleichsstelle überprüfen lassen. 3 Vermutet die ZAS, dass eine Stelle oder Institution nicht die richtige Versicherten- nummer verwendet, so ordnet sie eine Überprüfung an.
Art. 134sexies Gebührenpflicht
1 Die gemeldeten Stellen und Institutionen müssen der Zentralen Ausgleichsstelle
für die Bekanntgabe und Verifizierung der Versichertennummer nach Arti- kel 134quater Absätze 2–4 Gebühren bezahlen.
2 Die ZAS erhebt keine Gebühren, wenn die systematische Verwendung der Versi-
chertennummer: a. durch eine Stelle des Bundes erfolgt; b. durch interkantonale Organe oder Stellen der Kantone oder Gemeinden im Rahmen des Vollzugs von Bundesrecht erfolgt und das Bundesrecht die systematische Verwendung der Nummer vorschreibt oder erlaubt; c. durch ein Durchführungs-, Kontroll- oder Aufsichtsorgan der kantonalen Sozialversicherung erfolgt; d. durch gemeldete Stellen und Institutionen erfolgt, und dies im Interesse der AHV oder der Aufgabenerfüllung der Zentralen Ausgleichsstelle für die Invalidenversicherung ist.
5 SR 431.02 6 SR 832.10
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3 Ein Interesse nach Absatz 2 Buchstabe d liegt insbesondere vor:
a. bei den Durchführungs-, Kontroll- oder Aufsichtsorganen:
1. der Invalidenversicherung nach dem IVG7,
2. der Ergänzungsleistungsordnung nach dem Bundesgesetz vom 19. März
19658 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung,
3. der Erwerbsersatzordnung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. Sep-
tember 19529,
4. der Familienzulagenordnung in der Landwirtschaft nach dem FLG10,
5. der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungs-
gesetz vom 25. Juni 198211,
6. der Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz vom 20. März 198112
über die Unfallversicherung,
7. der Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199413
über die Krankenversicherung,
8. der Militärversicherung nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199214
über die Militärversicherung,
9. der beruflichen Vorsorge, wenn die Durchführungsstellen den Melde-
pflichten nach den Artikeln 24a-c des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 199315 unterstehen; b. beim Sicherheitsfonds nach Artikel 56 des Bundesgesetzes vom 25. Juni
198216 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
c. bei den Steuerbehörden der Kantone; d. bei den Bildungsinstitutionen, die mehrheitlich von AHV-beitragspflichtigen Personen besucht werden.
Art. 134septies Gebühren 1 Für die Bekanntgabe und Verifizierung der Versichertennummer nach Arti- kel 134quater Absatz 2 oder 4 werden folgende Gebühren erhoben: a. eine Fallpauschale von 800 Franken für jeden separat zu behandelnden Datenbestand;
7 SR 831.20 8 SR 831.30 9 SR 834.11 10 SR 836.1 11 SR 837.0 12 SR 832.20 13 SR 832.10 14 SR 833.1 15 SR 831.42 16 SR 831.40
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b. 1 Rappen pro Versichertennummer für die Durchführung des vollautomati- sierten Datenabgleichs; c. 5 Franken pro Versichertennummer, für die individuelle Abklärungen nötig sind.
2 Für die Nutzung des Zugangs zum Abfragesystem nach Artikel 134quater Absatz 3
wird eine Jahresgebühr von 1200 Franken erhoben.
Art. 134octies Allgemeine Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Bestim- mungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200417.
Gliederungstitel vor Art. 135 Hbis. Versicherungsausweis, Versicherungsnachweis und individuelles Konto
Art. 135 Aufgehoben
Art. 135bis Versicherungsausweis 1 Jede beitragspflichtige oder leistungsberechtigte Person erhält einen Versiche- rungsausweis. Dieser enthält die Versichertennummer, Namen und Vornamen und das Geburtsdatum.
2 Der Versicherungsausweis wird von der zuständigen Ausgleichskasse ausgestellt.
Art. 136 Anmeldung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Versicherungsnachweis 1 Für die Entrichtung der Beiträge meldet der Arbeitgeber jeden neuen Arbeitnehmer und jede neue Arbeitnehmerin innert eines Monats nach Stellenantritt bei der zuständigen Ausgleichskasse an.
2 Die Ausgleichskasse stellt dem Arbeitgeber als Bestätigung für jeden neuen
Arbeitnehmer und jede neue Arbeitnehmerin einen Versicherungsnachweis zuhan- den der versicherten Person aus.
3 Der Versicherungsnachweis enthält neben der Bezeichnung der ausstellenden
Ausgleichskasse auch die Versichertennummer, Namen und Vornamen und das Geburtsdatum der versicherten Person sowie den Namen des abrechnungspflichtigen Arbeitgebers.
17 SR 172.041.1
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Art. 137 Individuelles Konto Jede Ausgleichskasse führt unter der Nummer der versicherten Person ein indivi- duelles Konto über die Erwerbseinkommen, für die ihr bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente die Beiträge entrichtet worden sind.
Art. 174 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a
1 Der Zentralen Ausgleichsstelle obliegen ausser den in Artikel 71 AHVG sowie in
den Artikeln 133bis, 134ter–134octies, 149, 154 und 171 dieser Verordnung genannten Aufgaben: a. die Aufgaben nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung des EDI vom 7. No- vember 200718 über die Mindeststandards der technischen und organisatori- schen Massnahmen bei der systematischen Verwendung der AHV- Versichertennummer ausserhalb der AHV;
II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
III
Schlussbestimmungen zur Änderung vom 7. November 2007 1 Organe, die mit der Durchführung, Kontrolle oder Aufsicht der folgenden Sozial- versicherungen betraut sind, verwenden die Versichertennummer nach bisherigem Recht bis am 30. Juni 2008: a. AHV nach dem AHVG; b. Invalidenversicherung nach dem IVG19; c. Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 196520 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung; d. Erwerbsersatzordnung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195221; e. Familienzulagen in der Landwirtschaft nach dem FLG22.
2 Organe, die mit der Durchführung, Kontrolle oder Aufsicht der Arbeitslosen-
versicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198223 beauftragt sind, können die Versichertennummer nach bisherigem Recht bis am 31. Dezember 2008 verwenden.
18 SR 831.101.4; AS 2007 5281 19 SR 831.20 20 SR 831.30 21 SR 834.11 22 SR 836.1 23 SR 837.0
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3 Bis zum 31. Dezember 2008 weist die ZAS zusätzlich zur Versichertennummer
nach neuem Recht die Versichertennummer nach bisherigem Recht zu.
IV
Inkrafttreten 1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Dezember 2007 in Kraft. 2 Die Artikel 50d Absatz 2, 50f Absatz 2, 133bis Absatz 2, 134, 135, 135bis, 136 und
137 sowie die Änderung der Zivilstandsverordnung vom 28. April 200424 gemäss
Ziffer 1 des Anhangs treten am 1. Juli 2008 in Kraft. 3 Artikel 134quater Absatz 1 tritt gleichzeitig mit den Artikeln 6 Buchstabe a und 13 Absatz 1 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 200625 (RHG) sowie den Ziffern 1–3 des Anhangs des RHG in Kraft.
7. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
24 SR 211.112.2 25 SR 431.02
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Anhang (Ziff. II)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Zivilstandsverordnung vom 28. April 200426
Art. 53 An die AHV-Behörde 1 Die in der zentralen elektronischen Datenbank Infostar neu beurkundeten Geburten werden automatisiert und in elektronischer Form der Zentralen Ausgleichsstelle der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZAS) gemeldet. Die Meldung umfasst die für den Zeitpunkt der Geburt beurkundeten Daten nach Artikel 8 Buch- staben b–d, Buchstabe e Ziffern 1 und 3, Buchstaben l und n Ziffer 1. Die Änderun- gen dieser Daten nach dem Zeitpunkt der Geburt werden in gleicher Weise gemel- det.
2 Die in der zentralen elektronischen Datenbank Infostar neu beurkundeten Todes-
fälle werden automatisiert und in elektronischer Form der ZAS gemeldet. Die Mel- dung umfasst die für den Zeitpunkt des Todes beurkundeten Daten nach Absatz 1 zweiter Satz sowie die Daten nach Artikel 8 Buchstabe g Ziffer 1.
2. Verordnung vom 14. Februar 200727 über die Versichertenkarte
für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
Art. 5 Sachüberschrift und Abs. 3 Versichertennummer der AHV 3 Die Leistungserbringer melden der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV die syste- matische Verwendung der Versichertennummer gemäss Artikel 134ter der Verord- nung vom 31. Oktober 194728 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Sie können eine Stelle bezeichnen, welche diese Aufgabe als Sammelmeldung ausführt.
26 SR 211.112.2 27 SR 832.105 28 SR 831.101; AS 2007 5273
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