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AS 2007 5635

Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat

Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat (ENSIG)

vom 22. Juni 2007

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 90 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Oktober 20062, beschliesst:

1. Abschnitt: Organisation und Aufgaben

Art. 1 Organisation

1 Das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat (ENSI) ist eine öffentlich-

rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2 Es organisiert sich selber und führt eine eigene Rechnung.

3 Es wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Der nuklearen Sicher- heit ist bei der Aufgabenerfüllung Vorrang gegenüber finanziellen Aspekten einzu- räumen.

4 Der Bundesrat legt den Sitz des ENSI fest.

Art. 2 Aufgaben

1 Das ENSI erfüllt die Aufgaben, die ihm gemäss der Kernenergiegesetzgebung, der

Strahlenschutzgesetzgebung, der Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzgebung und den Vorschriften betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern übertragen sind.

2 Es wirkt bei der Vorbereitung von Erlassen in den Bereichen nach Absatz 1 mit

und vertritt die Schweiz in internationalen Gremien.

3 Es kann Projekte der nuklearen Sicherheitsforschung unterstützen.

4 Es kann für einzelne Aufgaben Dritte beiziehen.

SR 732.2

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Eidgenössisches Nuklear-Sicherheitsinspektorat AS 2007

Art. 3 Dienstleistungen Das ENSI kann gegen ein marktübliches und mindestens kostendeckendes Entgelt für ausländische Behörden Dienstleistungen erbringen, soweit dies die zeitgerechte Erfüllung seiner Aufgaben nicht beeinträchtigt.

Art. 4 Qualitätssicherung

1 Der Bundesrat bestimmt die grundlegenden Anforderungen an die Qualitätssiche-

rung des ENSI. 2 Das ENSI lässt die Qualität der Aufgabenerfüllung und der Dienstleistungen durch eine externe Stelle periodisch überprüfen und sorgt für die langfristige Qualitäts- sicherung.

2. Abschnitt: Organe

Art. 5 Organe Die Organe des ENSI sind: a. der ENSI-Rat; b. die Geschäftsleitung; c. die Revisionsstelle.

Art. 6 ENSI-Rat

1 Der ENSI-Rat ist das strategische und das interne Aufsichtsorgan des ENSI.

2 Der ENSI-Rat besteht aus fünf bis sieben fachkundigen Mitgliedern. Diese werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Jedes Mitglied kann zweimal wieder gewählt werden.

3 Der Bundesrat wählt die Mitglieder des ENSI-Rates und bestimmt die Präsidentin

oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Die Mit- glieder des ENSI-Rates dürfen weder eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein eidgenössisches oder kantonales Amt bekleiden, welche geeignet sind, ihre Unabhängigkeit zu beeinträchtigen.

4 Der Bundesrat legt die Entschädigungen der Mitglieder des ENSI-Rates fest. Für

das Honorar der Mitglieder des ENSI-Rates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1–5 des Bundespersonal- gesetzes vom 24. März 20003 sinngemäss.

5 Der Bundesrat kann die Mitglieder des ENSI-Rates aus wichtigen Gründen abberu-

fen.

3 SR 172.220.1

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6 Der ENSI-Rat hat folgende Aufgaben:

a. Er legt die strategischen Ziele für jeweils vier Jahre fest. b. Er beantragt dem Bundesrat die vom Bund zu erbringenden Abgeltungen. c. Er erlässt das Organisationsreglement. d. Er erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat das Per- sonalreglement. e. Er erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat die Gebührenordnung. f. Er erlässt die dem ENSI vom Bundesrat delegierten Ausführungsbestim- mungen. g. Er wählt die Direktorin oder den Direktor und die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung. h. Er überwacht die Geschäftsführung und die Aufsichtstätigkeit. i. Er ist für eine ausreichende Qualitätssicherung und ein adäquates betrieb- liches Risikomanagement verantwortlich. j. Er setzt eine interne Revision ein und sorgt für die interne Kontrolle. k. Er genehmigt den Voranschlag und die Jahresrechnung. l. Er erstellt den Tätigkeitsbericht mit Angaben zur Aufsicht, zum Stand der Qualitätssicherung und zum Zustand der Kernanlagen sowie den Geschäfts- bericht (Jahresbericht, Bilanz mit Anhang, Erfolgsrechnung, Prüfungsbericht der Revisionsstelle) und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.

7 Der ENSI-Rat kann die Kompetenz zum Abschluss einzelner Geschäfte an die

Geschäftsleitung übertragen.

Art. 7 Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.

2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie erlässt die Verfügungen und trägt die Verantwortung für die Gutachten. b. Sie erarbeitet die Grundlagen für die Entscheide des ENSI-Rates und berich- tet ihm regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug. c. Sie stellt das Personal an. d. Sie erfüllt alle Aufgaben, die dieses Gesetz nicht einem anderen Organ zuweist.

3 Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten.

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Art. 8 Revisionsstelle

1 DieRevisionsstelle wird vom Bundesrat für eine Amtsdauer von vier Jahren

gewählt. Sie kann jeweils für eine weitere Amtsdauer wieder gewählt werden. Der Bundesrat kann die Revisionsstelle aus wichtigen Gründen abberufen.

2 Der Bundesrat legt die Entschädigung der Revisionsstelle fest.

3 Die Unabhängigkeit, der Gegenstand und der Umfang der Prüfung der Revisions-

stelle richten sich nach den Grundsätzen des Aktienrechts über die Revisionsstelle.

3. Abschnitt: Personal

Art. 9 Anstellungsverhältnisse

1 Das ENSI stellt sein Personal öffentlich-rechtlich an.

2 Der ENSI-Rat legt Entlöhnung, Nebenleistungen und weitere Vertragsbedingungen

im Personalreglement fest. Für den Lohn der Mitglieder der Geschäftsleitung und des weiteren Personals, das in vergleichbarer Weise entlöhnt wird, sowie für die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20004 sinngemäss.

Art. 10 Pensionskasse Die berufliche Vorsorge des Personals richtet sich nach der Gesetzgebung über die Pensionskasse des Bundes.

4. Abschnitt: Finanzierung und Finanzhaushalt

Art. 11 Gebühren und Aufsichtsabgaben Die Erhebung von Gebühren und Aufsichtsabgaben durch das ENSI richtet sich nach Artikel 83 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 20035 und Artikel 42 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19916.

Art. 12 Abgeltungen Der Bund gilt die von ihm bestellten Leistungen des ENSI ab.

4 SR 172.220.1 5 SR 732.1 6 SR 814.50

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Art. 13 Tresorerie

1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verwaltet im Rahmen ihrer zentralen

Tresorerie die liquiden Mittel des ENSI.

2 Sie gewährt dem ENSI Darlehen zu Marktzinsen zur Sicherstellung seiner Zah-

lungsbereitschaft für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 2.

3 Die EFV und das ENSI legen die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit einver-

nehmlich fest.

Art. 14 Reserven

1 Die Reserven für die Deckung von Verlustrisiken betragen mindestens einen

Drittel des Jahresbudgets. 2 Übersteigen die Reserven die Höhe eines Jahresbudgets, so sind die Gebühren und die Aufsichtsabgaben zu senken.

Art. 15 Rechnungslegung

1 Die Rechnungslegung des ENSI stellt seine Vermögens-, Finanz- und Ertragslage

vollständig dar. 2 Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.

3 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und

Bewertungsregeln sind offenzulegen.

4 Der Bundesrat kann für das ENSI Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.

Art. 16 Verantwortlichkeit

1 Die Verantwortlichkeit des ENSI, seiner Organe, seines Personals sowie der vom

ENSI Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwort- lichkeitsgesetz vom 14. März 19587.

2 Das ENSI und die von ihm Beauftragten haften nur, wenn:

a. sie wesentliche Amtspflichten verletzt haben; und b. Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer oder eines vom ENSI Beauf- sichtigten zurückzuführen sind.

Art. 17 Steuerfreiheit Das ENSI ist von sämtlichen direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit.

7 SR 170.32

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5. Abschnitt: Unabhängigkeit und Aufsicht

Art. 18

1 Das ENSI übt seine Aufsichtstätigkeit selbstständig und unabhängig aus.

2 Es untersteht der Aufsicht des Bundesrates; dieser entscheidet über die Entlastung des ENSI-Rates. 3 Die gesetzlichen Befugnisse der Eidgenössischen Finanzkontrolle sowie die Ober- aufsicht des Parlaments bleiben vorbehalten.

6. Abschnitt: Verfahren und Rechtsschutz

Art. 19 Verwaltungsverfahren Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19688 über das Verwaltungsverfahren.

Art. 20 Rechtsschutz

1 Die Anfechtung von Verfügungen des ENSI richtet sich nach den Bestimmungen

über die Bundesrechtspflege.

2 Das ENSI ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Übergang von Rechten und Pflichten

1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem das ENSI eigene Rechtspersönlich-

keit erlangt. Auf diesen Zeitpunkt tritt es an die Stelle der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK).

2 Der Bundesrat bezeichnet die Rechte, Pflichten und Werte, die auf das ENSI

übergehen, legt den Eintritt der Rechtswirkungen fest und genehmigt die Eröff- nungsbilanz. Er trifft alle weiteren für den Übergang notwendigen Vorkehren und erlässt entsprechende Bestimmungen. Die Übertragung und die notwendigen Ein- träge erfolgen steuer- und gebührenfrei.

3 Sofern beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Erfüllung der Aufgaben des

ENSI notwendigen Mittel noch nicht verfügbar sind, stehen dem ENSI die im Bun- desbudget für die HSK eingestellten Kredite und die Dienstleistungen zur Verfü- gung.

8 SR 172.021

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Art. 22 Übergang der Arbeitsverhältnisse Die Arbeitsverhältnisse des Personals der HSK gehen mit Inkrafttreten des Gesetzes auf das ENSI über und sind ab diesem Zeitpunkt seinem Personalrecht unterstellt.

Art. 23 Zuständiger Arbeitgeber

1 Das ENSI gilt als zuständiger Arbeitgeber für die Rentenbezügerinnen und Ren-

tenbezüger: a. die der HSK zugeordnet sind; und b. deren Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenrenten aus der beruflichen Vor- sorge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Pensionskasse des Bun- des zu laufen begonnen haben.

2 Das ENSI gilt ebenfalls als zuständiger Arbeitgeber, wenn eine Invalidenrente

nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnt, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten war.

Art. 24 Ausführungsbestimmungen

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Er kann das ENSI ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu Organisation,

Personalwesen und Rechnungswesen zu erlassen.

Art. 25 Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 16. Dezember 19949 über das öffentliche

Beschaffungswesen Art. 2 Abs. 1 Bst. e

1 Diesem Gesetz unterstehen als Auftraggeberinnen:

e. das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat.

9 SR 172.056.1

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2. Kernenergiegesetz vom 21. März 200310

Art. 70 Abs. 1

1 Aufsichtsbehörden sind:

a. in Bezug auf die nukleare Sicherheit und Sicherung das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat (ENSI) gemäss dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200711 über das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat; b. weitere vom Bundesrat zu bezeichnende Stellen. Art. 71 Kommission für nukleare Sicherheit

1 Der Bundesrat bestellt die Kommission für nukleare Sicherheit (KNS); diese

besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Mitglieder.

2 Die KNS nimmt zuhanden des ENSI, des Departements und des Bundesrats fol-

gende Beratungsaufgaben wahr: a. Sie prüft grundsätzliche Fragen der Sicherheit. b. Sie wirkt bei Gesetzgebungsarbeiten im Bereich der nuklearen Sicherheit mit.

3 Sie kann zuhanden des Bundesrats und des Departements Stellung zu Gutachten

des ENSI nehmen. Sie verfasst auch die Stellungnahmen, die Bundesrat, Departe- ment oder das Bundesamt von ihr verlangen.

Art. 26 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 22. Juni 2007 Nationalrat, 22. Juni 2007 Der Präsident: Peter Bieri Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker

10 SR 732.1 11 SR 732.2; AS 2007 5635

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Eidgenössisches Nuklear-Sicherheitsinspektorat AS 2007

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 11. Oktober 2007 unbenützt abge-

laufen.12 2 Artikel 5 Buchstabe a, 6, 9 Absatz 2, 16, 18 Absätze 2 und 3, 24, 25 Ziffer 2 (Arti- kel 71), treten am 1. Januar 2008 in Kraft.

3 Die übrigen Bestimmungen treten am 1. Januar 2009 in Kraft.

17. Oktober 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

12 BBl 2007 4691

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