AS 2007 591
Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen
Europäisches Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über die Berechnung von Fristen
SR 0.221.122.3; AS 1983 500
I Geltungsbereich am 23. Januar 2007, Nachtrag1 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten
Liechtenstein* 27. Januar 1983 28. April 1983 Luxemburg* 10. Oktober 1984 11. Januar 1985 Österreich* 11. August 1977 28. April 1983 Schweiz* 20. Mai 1980 28. April 1983 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite des Europarates : http://conventions.coe.int eingesehen oder bei der Direktion für Völker- recht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
II
Vorbehalte und Erklärungen Schweiz Nach den Bestimmungen von Artikel 11 des Übereinkommens hat die Schweiz die im schweizerischen Hoheitsgebiet geltenden gesetzlichen Feiertage notifiziert, sowie die Tage, die im Sinn des Artikels 5 wie solche behandelt werden. (Dieses Ver- zeichnis ist weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Es kann zusammen mit dem Text des Übereinkommens beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.)
1 Diese Veröffentlichung ergänzt die früheren in AS 1983 504 und 1995 1213.
Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/topics/intla/intrea/dbstv.html).
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Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen AS 2007
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