AS 2007 7011
Verordnung über die Akkreditierung von Medienschaffenden
Verordnung über die Akkreditierung von Medienschaffenden (MAkkV)
vom 30. November 2007
Die Schweizerische Bundeskanzlei, gestützt auf Artikel 8 der Organisationsverordnung vom 5. Mai 19991 für die Bundeskanzlei, nach Anhörung des Vorstandes der Vereinigung der Bundeshausjournalistinnen und -journalisten, verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt:
a. die Akkreditierung der Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundes- haus und das Parlamentsgebäude; b. die Zutrittsberechtigung weiterer Medienschaffender zu diesen Gebäuden.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen folgender Erlasse:
a. des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20022; b. der Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 20033; c. des Geschäftsreglements des Nationalrates vom 3. Oktober 20034; d. des Geschäftsreglements des Ständerates vom 20. Juni 20035. 3 Diese Verordnung gilt nicht für Vertreterinnen und Vertreter ausländischer Medien; diese werden durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenhei- ten akkreditiert.
SR 170.61
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Akkreditierung von Medienschaffenden AS 2007
2. Abschnitt: Akkreditierung
Art. 2 Voraussetzungen 1 Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie hauptberuflich journalistisch zum Zweck der Information aus dem Bundeshaus tätig sind. 2 Hauptberuflich journalistisch tätig ist in der Regel, wer im Umfang von mindestens
60 Prozent einer Vollzeitstelle journalistisch tätig ist.
3 Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung. Nicht als journalistische Tätigkeiten gelten Verbandsarbeit, PR- und Werbetätigkeiten.
Art. 3 Zuständigkeit und Verfahren
1 Die Medienschaffenden werden durch die Bundeskanzlei akkreditiert.
2 Wer akkreditiert werden möchte, hat bei der Bundeskanzlei ein schriftliches
Gesuch einzureichen. 3 Im Gesuch ist zu belegen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt sind.
4 Bei fest angestellten Medienschaffenden genügt als Beleg eine Bestätigung des
Arbeitgebers über Zeitraum und Umfang der Berichterstattung und über das Anstel- lungsverhältnis. Medienschaffende ohne festen Arbeitgeber müssen den Nachweis mit andern geeigneten Dokumenten erbringen.
5 Die Bundeskanzlei unterbreitet das Gesuch dem Vorstand der Vereinigung der
Bundeshausjournalistinnen und -journalisten beziehungsweise dem Vorstand der Vereinigung der Bundeshausfotografinnen und -fotografen zur Stellungnahme.
Art. 4 Änderungen in den Voraussetzungen 1 Akkreditierte Medienschaffende, die den Arbeitgeber wechseln oder ihren Arbeits- platz verlieren oder bei denen sich andere wesentliche Änderungen in den Voraus- setzungen nach Artikel 2 ergeben, haben dies der Bundeskanzlei mitzuteilen. 2 Sie verlieren ihre Akkreditierung und müssen bei Bedarf ein neues Gesuch einrei- chen.
Art. 5 Dauer
1 Die Akkreditierung gilt bis zum Ende einer Legislaturperiode.
2 Sie wird zu Beginn einer neuen Legislaturperiode erneuert.
Art. 6 Wirkungen Akkreditierte Medienschaffende kommen in den Genuss folgende Arbeitserleich- terungen: a. Sie können an allen Veranstaltungen teilnehmen, welche von der Regierung, der Verwaltung oder dem Parlament für sie durchgeführt werden.
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b. Sie können die von den Behörden und der Verwaltung des Bundes publizier- ten Dokumente wie Bundesblatt, Gesetzessammlungen, Staatskalender, Bot- schaften und Berichte, Communiqués und andere Informationen in gedruck- ter oder elektronischer Form unentgeltlich beziehen. c. Sie haben Zutritt zu allen den Medienschaffenden offenstehenden Räumen des Medienzentrums Bundeshaus und des Parlamentsgebäudes. d. Sie können im Rahmen der Verfügbarkeit die Arbeitsplätze und Einrichtun- gen im Medienzentrum Bundeshaus benützen. Die Bundeskanzlei stellt ihnen im Einvernehmen mit dem Vorstand der Vereinigung der Bundeshaus- journalistinnen und -journalisten beziehungsweise mit dem Vorstand der Vereinigung der Bundeshausfotografinnen und -fotografen die Arbeitsplätze und Einrichtungen zur Verfügung. Die Nutzungsbedingungen werden von der Bundeskanzlei in einem Reglement festgehalten. e. Sie können im Rahmen der Verfügbarkeit die Postfächer im Medienzentrum Bundeshaus benützen. Die Benützung geschieht in Absprache mit dem Vor- stand der Vereinigung der Bundeshausjournalistinnen und -journalisten. f. Sie können elektronisch Einsicht in die von den Agenturen verbreiteten Meldungen nehmen. g. Sie werden in das Alarmsystem einbezogen, das von der Bundeskanzlei und dem Vorstand der Vereinigung der Bundeshausjournalistinnen und -journalisten gemeinsam betrieben wird. h. Sie erhalten Zugang zum passwortgeschützten Bereich von news.admin.ch.
3. Abschnitt: Zutritt weiterer Medienschaffender
Art. 7 Zutrittsberechtigung
1 Journalistisch tätige Medienschaffende, welche zur Ausübung ihres Berufes vor-
übergehend Zutritt zu den Informationsräumlichkeiten im Medienzentrum Bundes- haus oder im Parlamentsgebäude benötigen, können eine Zutrittsberechtigung bean- tragen. 2 Festangestellte technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche für elektro- nische Medien arbeiten und für ihre Berufsausübung dauerhaften Zutritt zu den Informationsräumen im Medienzentrum Bundeshaus oder im Parlament benötigen, können eine entsprechenden Zutrittsberechtigung beantragen.
Art. 8 Zuständigkeit und Verfahren
1 Die Zutrittberechtigungen werden von der Bundeskanzlei ausgestellt.
2 Wer eine Zutrittsberechtigung erhalten möchte, hat bei der Bundeskanzlei ein
Gesuch einzureichen.
3 Dem Gesuch ist eine Bestätigung des Arbeitgebers oder der Chefredaktion oder
andere geeignete Dokumente beizufügen, aus denen hervorgeht, dass der Zutritt
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zu den Informationsräumen im Medienzentrum Bundeshaus oder im Parlaments- gebäude zur Ausübung des Berufes erforderlich ist. Das Gesuch und die allfällige Bestätigung haben sich auch über die Dauer der benötigten Zutrittsberechtigung zu äussern.
Art. 9 Änderungen in den Voraussetzungen 1 Zutrittsberechtigte, die den Arbeitgeber wechseln oder ihren Arbeitsplatz verlieren oder bei denen sich andere wesentliche Änderungen in den Voraussetzungen nach Artikel 7 ergeben, haben dies der Bundeskanzlei mitzuteilen.
2 Sie verlieren ihre Zutrittsberechtigung und müssen bei Bedarf ein neues Gesuch
einreichen.
Art. 10 Dauer 1 Die Zutrittsberechtigung hat eine begrenzte Gültigkeitsdauer zwischen einem Tag und zwölf Monaten.
2 Sie kann auf Gesuch hin verlängert werden, wenn die Voraussetzungen nach
Artikel 7 weiterhin erfüllt sind. Für das Verlängerungsgesuch gilt Artikel 8 sinn- gemäss.
Art. 11 Wirkungen Zutrittsberechtigte kommen in den Genuss der Arbeitserleichterungen nach Artikel 6 Buchstaben a und c.
4. Abschnitt: Zutrittsausweis
Art. 12
1 Die Bundeskanzlei stellt den akkreditierten Medienschaffenden und den weiteren
Zutrittsberechtigten einen Ausweis in Form eines Zutritts-Badges aus, auf dem die Zutrittsrechte elektronisch gespeichert sind.
2 Der Badge ist der Bundeskanzlei nach Ablauf der Akkreditierung oder der
Zutrittsberechtigung zurückzugeben, sofern die Akkreditierung oder die Berech- tigung nicht nahtlos verlängert wird.
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5. Abschnitt: Administrative Massnahmen
Art. 13 Sanktionen 1 Die Bundeskanzlei kann gegen eine akkreditierte oder zutrittsberechtigte Person administrative Massnahmen ergreifen, wenn diese Person: a. geheime, vertrauliche oder interne Informationen veröffentlicht oder Dritten den Zugang dazu gewährt hat; oder b. das Hausrecht verletzt hat.
2 Als administrative Massnahmen gelten:
a. eine Verwarnung; b. ein schriftlicher Verweis; c. die vorübergehende Sistierung der Akkreditierung oder der Zutrittsberech- tigung; d. der Entzug der Akkreditierung oder der Zutrittsberechtigung.
Art. 14 Verfahren
1 Bevor die Bundeskanzlei eine administrative Massnahme trifft, gewährt sie der
betroffenen Person das rechtliche Gehör.
2 Sie holt zudem die Stellungnahme des Vorstands der Vereinigung der Bundeshaus-
journalistinnen und -journalisten ein.
3 Sie berücksichtigt das Verhältnismässigkeitsprinzip.
Art. 15 Form Die Bundeskanzlei eröffnet ihren Entscheid in den Form einer Verfügung nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19686 über das Verwaltungs- verfahren.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts Die Akkreditierungs-Verordnung vom 21. Dezember 19907 wird aufgehoben.
Art. 17 Übergangsbestimmungen Akkreditierungen und Zutrittsberechtigungen, die bei Inkrafttreten dieser Verord- nung gültig sind, behalten ihre Gültigkeit, sofern die entsprechenden Voraussetzun- gen gemäss neuem Recht erfüllt sind.
6 SR 172.021 7 AS 1991 210
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Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
30. November 2007 Schweizerische Bundeskanzlei: Annemarie Huber-Hotz
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