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AS 2007 7091

Verordnung über die Gebühren im Fernmeldebereich

Verordnung über die Gebühren im Fernmeldebereich (Fernmeldegebührenverordnung, GebV-FMG)

vom 7. Dezember 2007

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 39 Absatz 5, 41 Absatz 1, 56 Absatz 4 und 62 Absatz 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Funkkonzessions- und Verwaltungsgebühren im

Bereich des Fernmelderechts. Die Ansätze der Verwaltungsgebühren werden vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation geregelt.

2 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestim-

mungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.

2. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Erhebung wiederkehrender Gebühren

1 Die zuständige Behörde erhebt wiederkehrende Gebühren in der Regel jährlich im

Voraus.

2 Sind für die Gebührenberechnung Angaben der Gebührenpflichtigen erforderlich,

so kann sie die wiederkehrenden Gebühren jährlich im Nachhinein erheben. 3 Die gebührenpflichtige Person muss der zuständigen Behörde die erforderlichen Angaben für die Gebührenberechnung bis spätestens 30 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode zustellen. Andernfalls legt die Behörde die Gebühr aufgrund einer Schätzung fest.

SR 784.106

2007-2116 7091

Fernmeldegebührenverordnung AS 2007

Art. 3 Massgeblicher Zeitraum für die Gebührenberechnung

1 Der für die Gebührenberechnung massgebliche Zeitraum beginnt am ersten Tag

des Monats, der auf den Tag folgt, an dem der Grund der Gebührenerhebung vor- liegt.

2 Er endet am letzten Tag des Monats, in dem der Grund der Gebührenerhebung

dahinfällt.

3 Hat eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse Auswirkungen auf den Gebüh-

renbetrag, so sind die neuen Gebühren ab dem ersten Tag des Monats geschuldet, der auf diese Änderung folgt.

Art. 4 Konzessionen von kurzer Dauer Für Konzessionen mit einer Dauer von höchstens 30 Tagen werden folgende wie- derkehrende Gebühren geschuldet: a. bei einer Dauer von höchstens zehn Tagen: ein Drittel der auf einen Monat berechneten Gebühr; b. bei einer Dauer von höchstens 20 Tagen: zwei Drittel der auf einen Monat berechneten Gebühr; c. bei einer Dauer von mehr als 20 Tagen: die auf einen Monat berechnete Gebühr.

Art. 5 Konzessions- und Verwaltungsgebühren bei unrechtmässiger Nutzung des Frequenzspektrums ohne Konzession oder im Widerspruch zur Konzession

1 Wer das Frequenzspektrum unrechtmässig ohne Konzession oder im Widerspruch

zur Konzession nutzt, hat die Gebühren zu bezahlen, die für eine Konzessionierung angefallen wären.

2 Für die Bestimmung des Berechnungszeitraums gilt als Grund der Gebührenerhe-

bung im Sinn von Artikel 3 das Betreiben der Fernmeldeanlagen.

3 Die Gebühren werden mit der Inbetriebnahme der Fernmeldeanlagen fällig.

Art. 6 Ausnahmen von der Rückerstattung Die im Voraus erhobenen jährlichen Verwaltungsgebühren werden in folgenden Fällen nicht rückerstattet: a. Widerruf von Adressierungselementen nach Artikel 11 Absatz 1 Buch- stabe b−d oder 24g der Verordnung vom 6. Oktober 19973 über die Adres- sierungselemente im Fernmeldebereich; b. Verzicht auf eine zugeteilte Einzelnummer.

3 SR 784.104

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Fernmeldegebührenverordnung AS 2007

Art. 7 Verwaltungsgebühren der Kommunikationskommission

1 Die Verwaltungsgebühren der Kommunikationskommission decken den Aufwand

der Kommission und die damit verbundenen Tätigkeiten des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM).

2 Das BAKOM zieht die Gebühren ein.

3. Abschnitt: Funkkonzessionsgebühren

Art. 8 Richtfunk

1 Als Richtfunkverbindung gilt:

a. die Punkt-zu-Punkt-Strecke zwischen einem Sende- und einem Empfangs- gerät, ungeachtet allfälliger passiver Umlenkungen; b. je die Strecke von und zu einer aktiven Umlenkung; c. die Hin- und Rückverbindung zwischen zwei Sende- und Empfangsanlagen, die zeitversetzt denselben Kanal belegen.

2 Die Funkkonzessionsgebühr für eine Richtfunkverbindung wird berechnet, indem

der Frequenzgrundpreis mit den Faktoren für den Frequenzbereich, die Bandbreite und die Frequenzbandkategorie multipliziert wird.

3 Der Frequenzgrundpreis beträgt jährlich 2 Franken. Für grenzüberschreitende

Verbindungen, bei denen nur ein Sende- oder Empfangsgerät in der Schweiz steht, beträgt er die Hälfte.

4 Der Frequenzbereichsfaktor bestimmt sich wie folgt:

Frequenzbereich Faktor

weniger als 1 GHz 10,0

1 bis weniger als 10 GHz 1,4

10 bis weniger als 20 GHz 1,2

20 bis weniger als 30 GHz 1,0

30 bis weniger als 40 GHz 0,8

40 bis weniger als 50 GHz 0,6

50 bis weniger als 70 GHz 0,4

70 GHz und mehr 0,02

5 Der Bandbreitefaktor berechnet sich, indem die zugeteilte Bandbreite durch

25 kHz geteilt wird. Bei Mehrkanalanlagen ergibt sich die Bandbreite aus der Sum- me der einzelnen Kanäle.

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Fernmeldegebührenverordnung AS 2007

6 Der Faktor für die Frequenzbandkategorie bestimmt sich wie folgt:

Frequenzzuteilungsmechanismus Faktor

Koordinierte Frequenzzuteilung 1,0 Unkoordinierte Frequenzzuteilung 0,3

Art. 9 Drahtlose Breitbandanschlüsse 1 Die Funkkonzessionsgebühr für eine Konzession für drahtlose Breitbandanschlüsse wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit den Faktoren für den Frequenz- bereich, die Bandbreite und den Raum multipliziert wird.

2 Der Frequenzgrundpreis beträgt jährlich 0,018 Franken.

3 Der Frequenzbereichsfaktor bestimmt sich wie folgt:

Frequenzband Faktor

3,5-GHz-Band 0,5 26-GHz-Band 0,3 Bänder über 26 GHz 0,2

4 Der Bandbreitefaktor berechnet sich, indem die zugeteilte Bandbreite durch

25 kHz geteilt und das Ergebnis auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird.

5 Der Raumfaktor beträgt für nationale Konzessionen 42 000. Für regionale Konzes- sionen berechnet er sich als Produkt von Flächenfaktor und Attraktivitätsfaktor: a. Der Flächenfaktor entspricht der Fläche des Raumes, der für die exklusive Frequenznutzung der Konzessionärin freigehalten werden muss, ausgedrückt in km2 und aufgerundet auf die nächsten vollen 100 km2. b. Der Attraktivitätsfaktor bestimmt sich wie folgt:

Anzahl Einwohner/innen im Konzessionsgebiet pro km2 Attraktivitätsfaktor

1– 99 1,0 100– 199 1,1 200– 399 1,3 400– 599 2,1 600– 799 3,1 800– 999 4,4 1000– 1199 6,0 1200– 1399 7,8 1400– 1599 9,9 1600– 1799 12,1 1800– 1999 14,6 2000– 2199 17,3 2200– 2399 20,1 2400– 2599 23,2

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Fernmeldegebührenverordnung AS 2007

Anzahl Einwohner/innen im Konzessionsgebiet pro km2 Attraktivitätsfaktor

2600–2799 26,4 2800–2999 29,9 3000–3199 33,4 3200–3399 37,2 3400–3599 41,1 3600–3799 45,2 3800–3999 49,5 4000–4199 53,9 4200–4399 58,5 4400–4599 63,2 4600–4799 68,1 4800–4999 73,1

5000 und grösser 80,0

Art. 10 Fester Satellitenfunk

1 Als feste Satellitenfunkverbindung gilt:

a. die Verbindung von einer Weltraumfunkstelle zu einer oder mehreren Erd- funkstellen auf derselben Frequenz; b. die Verbindung von einer oder mehreren Erdfunkstellen zu einer Weltraum- funkstelle auf derselben Frequenz.

2 Die Funkkonzessionsgebühr für eine feste Satellitenfunkverbindung wird berech-

net, indem der Frequenzgrundpreis mit den Faktoren für den Frequenzbereich, die Bandbreite und den Raum multipliziert wird.

3 Der Frequenzgrundpreis beträgt jährlich 2 Franken.

4 Der Frequenzbereichsfaktor bestimmt sich wie folgt:

Frequenzbereich Faktor

3 bis weniger als 10 GHz 1,5

10 bis weniger als 20 GHz 3,0

20 bis weniger als 30 GHz 1,0

30 GHz und mehr 0,25

5 Der Bandbreitefaktor berechnet sich, indem die zugeteilte Bandbreite durch

25 kHz geteilt wird. Bei Mehrkanalanlagen ergibt sich die Bandbreite aus der Sum- me der einzelnen Kanäle.

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Fernmeldegebührenverordnung AS 2007

6 Der Raumfaktor bestimmt sich wie folgt:

Umlaufbahn Faktor

Geostationäre Umlaufbahn 0,05 Virtuelle geostationäre Umlaufbahn 0,1 Nicht-geostationäre Umlaufbahn 1,0

Art. 11 Mobiler Satellitenfunk

1 Die Funkkonzessionsgebühr für eine Konzession für den mobilen Satellitenfunk

wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit den Faktoren für den Frequenz- bereich, die Bandbreite und die Frequenzklasse multipliziert wird.

2 Der Frequenzgrundpreis beträgt jährlich 15 Franken.

3 Der Frequenzbereichsfaktor bestimmt sich wie folgt:

Frequenzbereich Faktor

weniger als 1 GHz 1,2

1 bis weniger als 3 GHz 1,7

3 bis weniger als 15 GHz 1,1

15 bis weniger als 40 GHz 1,4

40 GHz und mehr 1,0

4 Der Bandbreitefaktor berechnet sich, indem die zugeteilte Bandbreite durch

25 kHz geteilt wird.

5 Der Frequenzklassenfaktor bestimmt sich wie folgt:

a. Ist die Bandbreite einem einzigen Satelliten-Netz zugeteilt, so beträgt der Faktor 1. b. Ist die Bandbreite mehreren Satelliten-Netzen zugeteilt oder wird sie zusammen mit terrestrischen Funknutzungen genutzt, so beträgt der Fak- tor 0,2.

Art. 12 Mobiler Landfunk

1 Die Funkkonzessionsgebühr für eine Konzession für den mobilen Landfunk der

Frequenzklasse A wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit den Faktoren für die Bandbreite und den Raum multipliziert wird.

2 Der Frequenzgrundpreis beträgt jährlich 156 Franken.

3 Der Bandbreitefaktor berechnet sich, indem die Bandbreite durch 12,5 kHz geteilt und auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird. Bei Mehrkanalanlagen ergibt sich die Bandbreite aus der Summe der einzelnen Kanäle.

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Fernmeldegebührenverordnung AS 2007

4 Der Raumfaktor bestimmt sich wie folgt:

Räumliche Ausdehnung Faktor

landesweite Frequenznutzung: mit mehr als 30 Geräten 5,0 mit 11–30 Geräten 3,5 mit 1–10 Geräten 1,0 regionale Frequenznutzung: mit mehr als 30 Geräten 1,0 mit 11–30 Geräten 0,7 mit 1–10 Geräten 0,2

5 Die Funkkonzessionsgebühr für eine Konzession für den mobilen Landfunk der

Frequenzklasse B beträgt jährlich 48 Franken.

Art. 13 Digitale Einweg-Datenübermittlung im VHF/UHF-Bereich

1 Die Funkkonzessionsgebühr für die digitale Einweg-Datenübermittlung im

VHF/UHF-Bereich4 wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit den Fakto- ren für die Bandbreite und den Raum multipliziert wird.

2 Der Frequenzgrundpreis beträgt jährlich 5200 Franken.

3 Der Bandbreitefaktor berechnet sich, indem derjenige Teil der in der Funkkonzes- sion zugeteilten Bandbreite, der nicht für die Verbreitung von Radio- und Fernseh- programmen genutzt wird, durch 1 MHz geteilt wird. 4 Der Raumfaktor entspricht der Anzahl der zugeteilten Frequenzkanäle zur Versor- gung einer geografisch fest definierten Region5.

Art. 14 Kurz- und Langwellenfunk Die Funkkonzessionsgebühr für eine Konzession für Kurz- oder Langwellenfunk bestimmt sich nach der gesamten zugeteilten Bandbreite wie folgt:

gesamte Bandbreite Gebühr

bis 1 kHz 150 Franken mehr als 1 kHz bis 2 kHz 180 Franken mehr als 2 kHz bis 4 kHz 210 Franken mehr als 4 kHz bis 8 kHz 255 Franken mehr als 8 kHz bis 16 kHz 300 Franken mehr als 16 kHz bis 32 kHz 360 Franken mehr als 32 kHz bis 64 kHz 420 Franken mehr als 64 kHz bis 125 kHz 495 Franken mehr als 125 kHz bis 250 kHz 600 Franken

4 Vgl. VHF/UHF-Richtlinien des Bundesrates vom 2. Mai 2007 (BBl 2007 3441)

5 Vgl. Art. 2 Bst. c der VHF/UHF-Richtlinien des Bundesrates

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Fernmeldegebührenverordnung AS 2007

gesamte Bandbreite Gebühr

mehr als 250 kHz bis 500 kHz 705 Franken mehr als 500 kHz bis 1 MHz 840 Franken mehr als 1 MHz bis 2 MHz 1005 Franken mehr als 2 MHz bis 4 MHz 1200 Franken mehr als 4 MHz bis 8 MHz 1425 Franken mehr als 8 MHz 1680 Franken

Art. 15 Andere Funkkonzessionen Die Funkkonzessionsgebühr beträgt jährlich pro Konzession: a. für Landradar, Flugfunk, See- oder Rheinfunk, Radar auf Binnenschiffen, Funkversuche, Funkvorführungen und Funktionskontrollen: 48 Franken; b. für Amateurfunk: 24 Franken; c. für Jedermannsfunk: 12 Franken.

Art. 16 Gebührenbefreiung

1 Von Funkkonzessionsgebühren befreit sind die Verbreitung von Radio- und Fern-

sehprogrammen nach Artikel 39 Absatz 1 FMG sowie Organisationen und Personen nach Artikel 39 Absatz 5 FMG.

2 Als Unternehmen des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Artikel 39 Absatz 5

Buchstabe b FMG gelten: a. Transportunternehmen, die dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni

19936 unterstehen und mit einer eidgenössischen Konzession oder kantona-

len Bewilligung Personen befördern; b. Luftfahrtunternehmen, die über eine Betriebsbewilligung nach Artikel 27 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19487 verfügen.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 6. Oktober 19978 über Gebühren im Fernmeldebereich wird aufgehoben.

6 SR 744.10 7 SR 748.0 8 AS 1997 2895, 1999 381 1695, 2000 1097 3030, 2002 152, 2003 4777, 2005 3387, 2007 1047

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Fernmeldegebührenverordnung AS 2007

Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

7. Dezember 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Fernmeldegebührenverordnung AS 2007

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