AS 2007 921
Fernmeldegesetz
Fernmeldegesetz (FMG)
Änderung vom 24. März 2006
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. November 20031, beschliesst:
I Das Fernmeldegesetz vom 30. April 19972 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2 Bst. d
2 Es soll insbesondere:
d. die Benutzerinnen und Benutzer von Fernmeldediensten vor unlauterer Mas- senwerbung und vor Missbrauch durch Mehrwertdienste schützen.
Art. 3 Bst. dbis, dter und e–eter In diesem Gesetz bedeuten: dbis. vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss: Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss für eine andere Anbieterin von Fernmeldediensten zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Dop- pelader-Metallleitung; dter. schneller Bitstrom-Zugang: Herstellung einer Hochgeschwindigkeitsverbin- dung zur Teilnehmerin oder zum Teilnehmer von der Anschlusszentrale zum Hausanschluss auf der Doppelader-Metallleitung durch eine Anbieterin von Fernmeldediensten und Überlassung dieser Verbindung an eine andere Anbieterin zur Bereitstellung von Breitbanddiensten; e. Interkonnektion: Herstellung des Zugangs durch die Verbindung der Anla- gen und Dienste zweier Anbieterinnen von Fernmeldediensten, damit ein fernmeldetechnisches und logisches Zusammenwirken der verbundenen Teile und Dienste sowie der Zugang zu Diensten Dritter ermöglicht wird; ebis. Mietleitungen: Bereitstellung von transparenten Übertragungskapazitäten über Punkt-zu-Punkt-Verbindungen; eter. Kabelkanalisationen: unterirdische Rohre, in welche die Leitungen zur fern- meldetechnischen Übertragung von Informationen eingezogen sind, ein- schliesslich der Zugangsschächte;
2003-0519 921
Fernmeldegesetz AS 2007
Art. 4 Meldepflicht
1 Wer einen Fernmeldedienst erbringt, muss dies dem Bundesamt für Kommunika-
tion (Bundesamt) melden. Das Bundesamt registriert die gemeldeten Anbieterinnen von Fernmeldediensten.
2 Der Bundesrat kann insbesondere für Fernmeldedienste von geringer technischer
und wirtschaftlicher Bedeutung Ausnahmen vorsehen. 3 Er regelt die Einzelheiten der Meldung sowie der regelmässigen Aktualisierung der Liste der Anbieterinnen von Fernmeldediensten.
Art. 5 Unternehmen ausländischen Rechts Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann die Eidgenös- sische Kommunikationskommission (Kommission) nach ausländischem Recht organisierten Unternehmen die Erbringung von Fernmeldediensten in der Schweiz untersagen, wenn kein Gegenrecht gewährt wird.
Art. 63 Anforderungen an die Anbieterinnen von Fernmeldediensten Wer einen Fernmeldedienst erbringt, muss: a. über die notwendigen technischen Fähigkeiten verfügen; b. das anwendbare Recht, namentlich dieses Gesetz und seine Ausführungs- bestimmungen, einhalten; c. die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhalten und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleisten; d. eine angemessene Anzahl Lehrstellen anbieten.
Art. 7–10 Aufgehoben
Art. 114 Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen
1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen
Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientier- ten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und zu ihren Diens- ten gewähren: a. den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss; b. während vier Jahren schnellen Bitstrom-Zugang; c. das Verrechnen von Teilnehmeranschlüssen des Festnetzes; d. die Interkonnektion; e. Mietleitungen;
3 Siehe auch Ziff. III hiernach.
4 Siehe auch Ziff. III hiernach.
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Fernmeldegesetz AS 2007
f. den Zugang zu den Kabelkanalisationen, sofern diese über eine ausreichende Kapazität verfügen.
2 Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistun-
gen gesondert ausweisen.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
4 Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem Bundesamt eine Kopie ihrer
Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das Bundesamt Einsicht in die Verein- barungen.
Art. 11a Streitigkeiten über den Zugang
1 Einigen sich die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht innerhalb von drei
Monaten über die Bedingungen des Zugangs, so verfügt die Kommission diese auf Gesuch einer Partei und auf Antrag des Bundesamtes. Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Bedingungen, die einen wirksamen Wettbewerb fördern, sowie die Auswirkungen ihres Entscheides auf konkurrierende Einrichtungen. Sie kann einst- weiligen Rechtsschutz gewähren. 2 Ist die Frage der Marktbeherrschung zu beurteilen, so konsultiert das Bundesamt die Wettbewerbskommission. Diese kann ihre Stellungnahme veröffentlichen.
3 Die Kommission entscheidet innerhalb von sieben Monaten nach Gesuchseingang.
4 Sie regelt die Art und die Form der Rechnungslegungs- und Finanzinformationen,
die marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Verfahren nach Absatz 1 vorlegen müssen.
Art. 11b Streitigkeiten aus Vereinbarungen und aus Verfügungen über den Zugang Streitigkeiten aus Vereinbarungen und aus Verfügungen über den Zugang werden durch die Zivilgerichte beurteilt.
Art. 12 Bündelung von Diensten
1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen ihre Dienste
bündeln, sofern sie die im Bündel enthaltenen Dienste auch einzeln anbieten.
2 Dienste müssen nicht einzeln angeboten werden, wenn sie aus technischen, wirt-
schaftlichen, Qualitäts- oder Sicherheitsgründen nur im Bündel angeboten werden können. 3 Bündelt eine Anbieterin von Fernmeldediensten eigene Dienste mit Diensten eines durch sie beherrschten oder sie beherrschenden Drittunternehmens, so sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.
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Art. 12a Informationen über die Fernmeldedienste 1 Der Bundesrat verpflichtet die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die Transpa- renz der Preise für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu gewährleisten.
2 Er kann Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichten, Informationen über
die Qualität der von ihnen angebotenen Fernmeldedienste zu veröffentlichen. Er regelt Inhalt und Form der Veröffentlichung.
3 Das Bundesamt kann die Bereitstellung von Informationen über Fernmeldedienste
fördern.
Art. 12b Mehrwertdienste 1 Der Bundesrat regelt die Mehrwertdienste, um deren Missbrauch zu verhindern. Er legt insbesondere Preisobergrenzen fest, erlässt Vorschriften für die Preisbekannt- gabe und schreibt, unter Beachtung internationaler Verpflichtungen, einen Sitz oder eine Niederlassung in der Schweiz vor.
2 Gebühren für Mehrwertdienste dürfen ab einem bestimmten Schwellenbetrag nur
mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Benutzerinnen und Benutzer erhoben werden. Der Bundesrat legt diesen Betrag fest und erlässt Vorschriften, nach denen die Mehrwertdienste, die von Anbieterinnen von Fernmeldediensten zusammen mit den übrigen Dienstleistungen abgerechnet werden, auf Grund der Nummern als solche erkannt werden können.
Art. 12c Schlichtung 1 Das Bundesamt richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt Dritte damit. Bei Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten kann jede Partei die Schlichtungsstelle anrufen. 2 Wer die Schlichtungsstelle anruft, zahlt eine Behandlungsgebühr. Die Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten trägt die Verfahrenskosten abzüglich der Behandlungsgebühr.
3 Die Parteien sind durch den Schlichtungsentscheid nicht gebunden.
4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 12d Verzeichnisse
1 Die Verzeichnisse der Kundinnen und Kunden von Fernmeldediensten können
veröffentlicht werden. Den Kundinnen und Kunden steht es frei, sich in diese Ver- zeichnisse eintragen zu lassen.
2 Der Bundesrat bestimmt den Mindestinhalt eines Eintrags.
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Art. 13 Auskunft durch das Bundesamt 1 Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gibt das Bundesamt Auskunft über Name und Adresse der Anbieterin von Fern- melde- oder Mehrwertdiensten, über die von ihr erbrachten Dienste und über sie betreffende administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.
2 Es kann diese Informationen veröffentlichen und im Abrufverfahren zugänglich
machen, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht.
3 Über laufende administrative oder strafrechtliche Verfolgungen kann es nur bei
einem überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesse Auskunft geben oder diese veröffentlichen und im Abrufverfahren zugänglich machen.
Art. 13a Datenbearbeitung
1 Die Kommission und das Bundesamt können Personendaten, einschliesslich Daten
über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen sowie Persön- lichkeitsprofile, bearbeiten, sofern dies für die Erfüllung der ihnen durch die Fern- meldegesetzgebung auferlegten Aufgaben unerlässlich ist. Sie können hierzu ein Informationssystem benutzen. 2 Sie treffen die für den Schutz und die Sicherheit der Daten bei der Bearbeitung, insbesondere bei der Übermittlung, nötigen technischen und organisatorischen Massnahmen.
3 Der Bundesrat kann ergänzende Bestimmungen erlassen, namentlich über die
Organisation und den Betrieb des Informationssystems, über die Kategorien der zu bearbeitenden Daten, über die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung, über die Aufbewahrungsdauer sowie über die Archivierung und Vernichtung der Daten.
Art. 13b Amtshilfe
1 Die Kommission und das Bundesamt übermitteln anderen schweizerischen Behör-
den diejenigen Daten, die diese Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Zu diesen Daten gehören auch die in Verwaltungs- oder Verwaltungs- strafverfahren beschafften besonders schützenswerten Personendaten und Persön- lichkeitsprofile. Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern zugänglich gemacht.
2 Unter Vorbehalt anders lautender internationaler Vereinbarungen dürfen die
Kommission und das Bundesamt ausländischen Aufsichtsbehörden im Fernmelde- bereich Daten, einschliesslich in Verwaltungs- oder Verwaltungsstrafverfahren beschaffter besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, nur übermitteln, sofern diese Behörden: a. solche Daten ausschliesslich zur Ausübung der Aufsicht über Anbieterinnen von Fernmeldediensten und zur Marktbeobachtung verwenden; b. an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind; und
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c. diese Daten nicht ohne vorgängige Zustimmung der Kommission oder des Bundesamtes oder auf Grund einer generellen Ermächtigung in einem Staatsvertrag an zuständige Behörden und an Organe weiterleiten, die mit im öffentlichen Interesse liegenden Aufsichtsaufgaben betraut sind.
3 Die Kommission und das Bundesamt dürfen keine Daten an ausländische Straf-
behörden weiterleiten, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen ist. Die Kommission oder das Bundesamt entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz.
4 Schweizerische Behörden geben der Kommission und dem Bundesamt kostenlos
diejenigen Daten weiter, die für die Durchsetzung der Fernmeldegesetzgebung von Bedeutung sein können, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile. Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektroni- schen Datenträgern zugänglich gemacht.
Gliederungstitel vor Art. 14
2. Abschnitt: Grundversorgungskonzession
Art. 14 Konzession
1 Die Kommission stellt sicher, dass die Grundversorgung für alle Bevölkerungs-
kreise in allen Teilen des Landes gewährleistet wird. Zu diesem Zweck erteilt sie periodisch eine oder mehrere Grundversorgungskonzessionen.
2 Die Konzession ist mit der Auflage verbunden, im Konzessionsgebiet alle oder
bestimmte Dienste der Grundversorgung (Art. 16) allen Bevölkerungskreisen anzu- bieten.
3 Fürdie Erteilung der Konzession wird eine Ausschreibung durchgeführt. Das
Verfahren folgt den Grundsätzen der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 4 Zeigt sich von vornherein, dass die Ausschreibung nicht unter Wettbewerbsbedin- gungen ablaufen kann, oder führt sie zu keinen geeigneten Bewerbungen, so kann die Kommission eine oder mehrere Anbieterinnen von Fernmeldediensten zur Grundversorgung heranziehen.
5 Konzessionen werden in der Regel auf den gleichen Termin befristet.
Art. 15 Bst. b und d Wer eine Grundversorgungskonzession erwerben will, muss: b. glaubhaft darlegen, dass das Dienstleistungsangebot, insbesondere in finan- zieller Hinsicht, und der Betrieb während der ganzen Konzessionsdauer sichergestellt sind, und ausweisen, welche finanzielle Abgeltung nach Arti- kel 19 dafür beansprucht wird; d. dafür Gewähr bieten, dass er die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhält und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleistet.
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Art. 16 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a, c und d Umfang der Grundversorgung
1 Die Konzessionärin der Grundversorgung erbringt in ihrem Konzessionsgebiet auf
dem jeweils aktuellen Stand der Technik und nachfrageorientiert einen oder mehrere der folgenden Dienste: a. den öffentlichen Telefondienst, nämlich die fernmeldetechnische Sprach- übertragung in Echtzeit, einschliesslich der fernmeldetechnischen Übertra- gung von Daten mit Datenraten, wie sie über die Übertragungswege für Sprache geleitet werden können, sowie den Anschluss und die Zusatz- dienste; c. Betrifft nur den französischen und italienischen Text d. den Zugang zu den schweizerischen Verzeichnissen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am öffentlichen Telefondienst; der Bundesrat kann vorse- hen, dass eine Grundversorgungskonzessionärin ein Verzeichnis aller Kun- dinnen und Kunden von Diensten der Grundversorgung führt (Universalver- zeichnis);
Art. 18 Aufgehoben
Art. 19 Finanzielle Abgeltung 1 Zeigt sich vor der Konzessionserteilung, dass die Kosten für die Erbringung der Grundversorgung in einem bestimmten Gebiet trotz effizienter Betriebsführung nicht gedeckt werden können, so hat die Konzessionärin Anspruch auf eine finan- zielle Abgeltung.
2 Die Konzessionärin, die eine finanzielle Abgeltung erhält, muss dem Bundesamt
jährlich alle für die Kostenevaluation und -kontrolle benötigten Informationen, insbesondere die Rechnungslegungs- und Finanzinformationen, geben.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 19a Übertragung und Änderung der Konzession Für die Übertragung und die Änderung der Grundversorgungskonzession gelten die Artikel 24d und 24e.
Art. 19b Veröffentlichung durch das Bundesamt Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, veröffentlicht das Bundesamt den Namen und die Adresse der Konzessionärin, den Konzessionsgegenstand sowie die Rechte und Pflichten aus der Konzession.
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Gliederungstitel vor Art. 20
3. Abschnitt:
Aus der Erbringung bestimmter Dienste abgeleitete Pflichten
Art. 20 Zugang zum Notruf Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung haben den Zugang zu den Not- rufdiensten so einzurichten, dass der Standort der Anrufenden identifiziert werden kann.
Art. 21 Bereitstellung von Verzeichnissen
1 Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung führen ein Verzeichnis ihrer
Kundinnen und Kunden.
2 Sie ermöglichen anderen Anbieterinnen von Fernmeldediensten oder von Diensten,
die auf den Verzeichnisdaten basieren, den Zugang zum Mindestinhalt nach Arti- kel 12d Absatz 2; den elektronischen Zugang zum Mindestinhalt ermöglichen sie auch dann, wenn sie die Verzeichnisse nicht veröffentlicht haben.
3 Der Zugang ist nach internationalen Normen und auf transparente und nicht dis-
kriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen zu gewähren. Für die Streitbeile- gung gelten die Artikel 11a und 11b.
Art. 21a Interoperabilität
1 Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung müssen die Kommunikations-
fähigkeit zwischen allen Benutzerinnen und Benutzern dieser Dienste sicherstellen (Interoperabilität).
2 Der Bundesrat kann diese Verpflichtung auf andere Fernmeldedienste ausdehnen,
die öffentlich zugänglich sind und ein verbreitetes Bedürfnis befriedigen. Er kann Schnittstellen für den Zugang zu den Diensten nach internationalen Normen vor- schreiben. Das Bundesamt erlässt die nötigen technischen und administrativen Vorschriften. 3 Die zur Interoperabilität verpflichteten Anbieterinnen müssen die Interkonnektion auch anbieten, wenn sie nicht marktbeherrschend sind. Für Vereinbarungen und Verfügungen über die Interkonnektion gelten die Artikel 11 Absatz 4, 11a Absätze 1 und 3 sowie 11b. Der Bundesrat kann den zur Interoperabilität verpflichteten Anbie- terinnen weitere Pflichten auferlegen.
Art. 21b Mietleitungen Die Kommission kann Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichten, in bestimmten Gebieten Mietleitungen nach internationalen Normen zu kostenorien- tierten Preisen anzubieten. Sie veröffentlicht ihre Entscheidungen.
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Art. 24 Abs. 2–4 2 Der Bundesrat regelt das Verfahren. Es folgt den Grundsätzen der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz und wahrt den vertraulichen Charakter sämtlicher von den Gesuchstellerinnen gemachten Angaben. 3 Der Bundesrat kann für das erstinstanzliche Verfahren betreffend die öffentliche Ausschreibung und für das Beschwerdeverfahren namentlich zur Beurteilung der Eingaben und zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen von den folgenden Bestim- mungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19685 über das Verwaltungsverfah- ren (VwVG) abweichen: a. Feststellung des Sachverhaltes (Art. 12 VwVG); b. Mitwirkung der Parteien (Art. 13 VwVG); c. Akteneinsicht (Art. 26–28 VwVG); d. rechtliche Gehör (Art. 30 und 31 VwVG); e. Eröffnung und Begründung von Verfügungen (Art. 34 und 35 VwVG). 4 Im Verfahren betreffend die öffentliche Ausschreibung sind verfahrensleitende und andere Zwischenverfügungen nicht selbstständig durch Beschwerde anfechtbar.
Art. 24a Konzessionsbehörde
1 Konzessionsbehörde ist die Kommission.
2 Sie kann einzelne Aufgaben dem Bundesamt übertragen.
Art. 24b Besondere Konzessionsvorschriften Bestehen für einen bestimmten konzessionspflichtigen Sachverhalt keine Konzes- sionsvorschriften, so legt die Konzessionsbehörde diese im Einzelfall fest.
Art. 24c Dauer der Konzession Die Konzession wird auf bestimmte Zeit erteilt. Die Konzessionsbehörde legt die Dauer nach Art und Bedeutung der Konzession fest.
Art. 24d Übertragung der Konzession
1 Die Konzession kann nur mit Einwilligung der Konzessionsbehörde teilweise oder
vollständig auf einen Dritten übertragen werden. Dies gilt auch für den wirtschaft- lichen Übergang der Konzession.
2 Ein wirtschaftlicher Übergang der Konzession liegt vor, wenn ein Unternehmen
nach den kartellrechtlichen Bestimmungen die Kontrolle über die Konzessionärin erlangt hat.
5 SR 172.021
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Art. 24e Änderung und Widerruf der Konzession
1 Die Konzessionsbehörde kann die Konzession veränderten tatsächlichen oder
rechtlichen Verhältnissen anpassen oder widerrufen, wenn die Änderung oder der Widerruf zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist.
2 Die Konzessionärin wird angemessen entschädigt, wenn die übertragenen Rechte
widerrufen oder wesentlich geschmälert werden.
Art. 24f Auskunft durch das Bundesamt 1 Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gibt das Bundesamt Auskunft über Name und Adresse der Konzessionärin, den Konzessionsgegenstand, die Rechte und Pflichten aus der Konzession, die Fre- quenzzuweisungen sowie die Sendestandorte.
2 Es kann diese Informationen veröffentlichen und im Abrufverfahren zugänglich
machen, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht.
Art. 27 Datenbearbeitung und Amtshilfe Die Artikel 13a und 13b über die Datenbearbeitung und die Amtshilfe sind anwend- bar.
Art. 28 Abs. 2bis 2bis Der Bundesrat kann ein zwingendes alternatives Streitbeilegungsverfahren zwischen den Inhabern von Adressierungselementen und Dritten vorschreiben. Er regelt das Verfahren, seine Folgen und seine Auswirkungen auf das zivilrechtliche Verfahren, insbesondere den Stillstand der Verjährung und die Beweislast. Vor- behalten sind Zivilklagen der Inhaber von Adressierungselementen und Dritter.
Art. 31 Anbieten, Inverkehrbringen und Inbetriebnahme 1 Der Bundesrat kann technische Vorschriften über das Anbieten, das Inverkehrbrin- gen und die Inbetriebnahme von Fernmeldeanlagen festlegen, insbesondere hinsicht- lich grundlegender fernmeldetechnischer Anforderungen sowie der Konformitäts- bewertung, Konformitätsbescheinigung, Konformitätserklärung, Kennzeichnung, Anmeldung und Nachweispflicht (Art. 3 des BG vom 6. Okt. 19956 über die techni- schen Handelshemmnisse).
2 Hat der Bundesrat in Vorschriften grundlegende fernmeldetechnische Anforderun-
gen nach Absatz 1 festgelegt, so konkretisiert das Bundesamt diese Anforderungen in der Regel, indem es: a. technische Normen bezeichnet, bei deren Einhaltung vermutet wird, dass auch die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind; oder b. technische Normen oder andere Festlegungen für verbindlich erklärt.
6 SR 946.51
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3 Bei der Umsetzung von Absatz 2 berücksichtigt das Bundesamt die internationalen Normen; Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Staatssekretariats für Wirt- schaft.
4 Hat der Bundesrat keine grundlegenden fernmeldetechnischen Anforderungen nach
Absatz 1 festgelegt oder hat das Bundesamt diese nicht nach Absatz 2 konkretisiert, so muss die Person, die eine Fernmeldeanlage anbietet, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, dafür sorgen, dass diese den anerkannten Regeln der Fernmeldetech- nik entspricht. Als solche Regeln gelten in erster Linie die international harmonisier- ten technischen Normen. Wo solche fehlen, sind die technischen Spezifikationen des Bundesamtes und, soweit auch keine solchen bestehen, die nationalen Normen zu beachten.
5 Wenn Gründe der fernmeldetechnischen Sicherheit es erfordern, kann das Bundes-
amt vorschreiben, dass Fernmeldeanlagen nur an besonders befähigte Personen abgegeben werden dürfen. Es kann die Einzelheiten dieser Abgabe festlegen.
Art. 32 zweiter Satz … Der Bundesrat kann Ausnahmen festlegen.
Art. 32a Fernmeldeanlagen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit Der Bundesrat regelt das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, das Erstellen und das Betreiben von Fernmeldeanlagen, die von Behörden im Interesse der öffentlichen Sicherheit eingesetzt werden müssen.
Art. 34 Abs. 1bis und 1ter 1bis Stören mehrere Fernmeldeanlagen desselben Modells den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk, so kann das Bundesamt das Anbieten und das Inverkehrbringen des Modells einstweilig einschränken oder verbieten, auch wenn dieses den Vor- schriften über das Anbieten und das Inverkehrbringen entspricht. 1ter Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen Polizei- und Strafvoll- zugsbehörden im Interesse der öffentlichen Sicherheit eine störende Fernmelde- anlage erstellen, in Betrieb nehmen oder betreiben können. Beeinträchtigen recht- mässige Störungen andere öffentliche Interessen oder Interessen Dritter übermässig, so wird Absatz 1 angewendet.
Art. 34a Datenbearbeitung und Amtshilfe Die Artikel 13a und 13b über die Datenbearbeitung und die Amtshilfe sind auf die Artikel 31–34 anwendbar.
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Art. 35 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 2 erster Satz, 3 und 4 Betrifft nur den italienischen Text
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch (wie Stras-
sen, Fusswege, öffentliche Plätze, Flüsse, Seen sowie Ufer) sind verpflichtet, den Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Benutzung dieses Bodens für Bau und Betrieb von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen zu bewilligen, sofern diese Einrichtungen den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen.
2 Anbieterinnen von Fernmeldediensten nehmen Rücksicht auf den Zweck und die
Nutzung des in Anspruch genommenen Grundstücks und tragen die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. …
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich die Koordinationspflicht der
Anbieterinnen sowie die Voraussetzungen für die Verlegung von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen.
4 Betrifft nur den italienischen Text
Art. 36 Abs. 2 und 3
2 Das Bundesamt kann auf Antrag aus Gründen des öffentlichen Interesses, nament-
lich um den Anliegen der Raumplanung, des Landschafts-, Heimat-, Umwelt, Natur- und Tierschutzes oder technischen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, Anbiete- rinnen von Fernmeldediensten verpflichten, Dritten gegen angemessenes Entgelt die Mitbenutzung ihrer Fernmeldeanlagen und anderen Anlagen, wie Kabelkanäle und Sendestandorte, zu gestatten, wenn die Anlagen über ausreichende Kapazität ver- fügen.
3 Unter denselben Voraussetzungen kann das Bundesamt Anbieterinnen von Fern-
meldediensten verpflichten, Fernmeldeanlagen und andere Anlagen, wie Kabel- kanäle und Sendestandorte, gemeinsam zu installieren und zu nutzen.
Art. 37 Eigentum an Leitungen
1 Leitungen zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen und Kabel-
kanäle stehen im Eigentum der Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die sie erstellt oder von Dritten erworben haben.
2 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die auf dem eigenen Grundstück die
Leitung oder den Kabelkanal einer Anbieterin von Fernmeldediensten beschädigen, haften bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für den Schaden.
Art. 38 Abgabe zur Finanzierung der Grundversorgung
1 Das Bundesamt erhebt bei den Anbieterinnen von Fernmeldediensten eine Abgabe,
deren Ertrag ausschliesslich zur Finanzierung der ungedeckten Kosten der Grund- versorgung nach Artikel 16 und der Kosten für die Verwaltung des Finanzierungs- mechanismus verwendet wird.
2 Die Abgabe muss insgesamt die in Absatz 1 aufgeführten Kosten decken und wird
proportional zu den Umsätzen aus den angebotenen Fernmeldediensten festgelegt.
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3 Der Bundesrat kann Anbieterinnen, deren Umsatz aus den angebotenen Fernmel-
dediensten unter einem festgelegten Betrag liegt, von der Abgabe befreien. 4 Er regelt die Einzelheiten der Bereitstellung der Informationen, die für die Auftei- lung und Kontrolle der in Absatz 1 aufgeführten Kosten benötigt werden.
Art. 397 Abs. 2 Bst. a und 3 erster Satz
2 Die Höhe der Funkkonzessionsgebühr bemisst sich nach:
a. dem zugeteilten Frequenzbereich, der Frequenzklasse und dem Wert der Frequenzen;
3 Werden die Funkkonzessionen im Versteigerungsverfahren vergeben, so entspricht
die Konzessionsgebühr dem angebotenen Betrag abzüglich der Verwaltungsgebühr für die Ausschreibung und die Erteilung der Funkkonzession. …
Art. 408 Verwaltungsgebühren
1 Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre
Verfügungen und Dienstleistungen, insbesondere für: a. die Registrierung der Anbieterinnen von Fernmeldediensten und die Auf- sicht über sie; b. die Entscheidung über den Zugang, die Bereitstellung von Verzeichnissen, die Interoperabilität, die Mietleitungen und die Mitbenutzung von Anlagen; c. die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten; d. die Erteilung, Aufsicht, Änderung und Aufhebung von Grundversorgungs- und Funkkonzessionen; e. die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten; f. die Verwaltung, die Zuteilung und den Widerruf von Adressierungselemen- ten; g. die Anmeldung und Kontrolle von Fernmeldeanlagen.
2 Wurden in Absatz 1 aufgeführte Tätigkeiten Dritten übertragen, so können diese
verpflichtet werden, die Preise ihrer Dienste dem Bundesamt zur Genehmigung zu unterbreiten, insbesondere wenn für diese Dienste kein Wettbewerb besteht.
3 Das Departement kann Preisobergrenzen festlegen, namentlich wenn das Preis-
niveau auf einem bestimmten Markt auf Missbräuche schliessen lässt.
7 Siehe auch Ziff. III hiernach.
8 Siehe auch Ziff. III hiernach.
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Art. 41 Sachüberschrift und Abs. 1 Festlegung und Erhebung der Abgaben 1 Der Bundesrat regelt die Abgabenerhebung; er legt die Einzelheiten der Finanzie- rung der Grundversorgung und die Funkkonzessionsgebühren fest.
Gliederungstitel vor Art. 43
7. Kapitel: Fernmeldegeheimnis und Datenschutz
Art. 45 Abs. 2
2 Wer diese Daten zur Ermittlung missbräuchlich hergestellter Verbindungen oder
unlauterer Massenwerbung benötigt, kann von der Anbieterin von Fernmeldediens- ten Auskunft über Namen und Adressen der anrufenden Anschlüsse verlangen.
Art. 45a Unlautere Massenwerbung
1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten bekämpfen die unlautere Massenwer-
bung (Art. 3 Bst. o des BG vom 19. Dez. 19869 gegen den unlauteren Wettbewerb).
2 Der Bundesrat kann die zur Bekämpfung geeigneten und erforderlichen Massnah-
men bestimmen.
Art. 45b Standortdaten Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen Standortdaten von Kundinnen und Kunden nur für die Fernmeldedienste und ihre Abrechnung bearbeiten; für andere Dienste dürfen sie sie nur bearbeiten, wenn sie vorher die Einwilligung der Kundin- nen und Kunden eingeholt haben, oder in anonymisierter Form.
Art. 45c Daten auf fremden Geräten Das Bearbeiten von Daten auf fremden Geräten durch fernmeldetechnische Übertra- gung ist nur erlaubt: a. für die Fernmeldedienste und ihre Abrechnung; oder b. wenn die Benutzerinnen und Benutzer über die Bearbeitung und ihren Zweck informiert und darauf hingewiesen werden, dass sie die Bearbeitung ablehnen können.
Art. 48a Sicherheit und Verfügbarkeit Der Bundesrat kann für die Sicherheit und Verfügbarkeit der Fernmeldeinfrastruktu- ren und -dienste technische und administrative Vorschriften erlassen.
9 SR 241
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Art. 52 Abs. 1 Bst. a und c
1 Mit Haft oder mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer:
a. die Meldepflicht nach Artikel 4 verletzt; c. Adressierungselemente ohne Zuteilung in Betrieb nimmt;
Art. 58 Aufsicht
1 Das Bundesamt wacht darüber, dass das internationale Fernmelderecht, dieses
Gesetz, die Ausführungsvorschriften und die Konzessionen eingehalten werden. Es kann einzelne Aufsichtsaufgaben privatrechtlichen Organisationen übertragen und mit ihnen zusammenarbeiten.
2 Stellt das Bundesamt eine Rechtsverletzung fest, so kann es:
a. von der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person verlangen, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt; die für die Verletzung verant- wortliche Person muss dem Bundesamt mitteilen, was sie unternommen hat; b. von der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person verlangen, die Einnahmen, die sie bei der Rechtsverletzung erzielt hat, an den Bund abzuliefern; c. die Konzession durch Auflagen ergänzen; d. die Konzession einschränken, suspendieren, widerrufen oder entziehen oder die Tätigkeit der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natür- lichen Person einschränken, suspendieren oder ganz verbieten.
3 Das Bundesamt entzieht die Konzession, wenn wesentliche Voraussetzungen zu
ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
4 Wenn die Konzession von der Kommission erteilt wurde, trifft diese auf Antrag
des Bundesamtes die entsprechenden Massnahmen.
5 Die zuständige Behörde kann vorsorgliche Massnahmen erlassen.
Art. 59 Abs. 1, 2, 2bis und 2ter
1 Die diesem Gesetz unterstellten Personen sind verpflichtet, der zuständigen
Behörde die Auskünfte zu erteilen, die für dessen Vollzug notwendig sind.
2 Meldepflichtige Anbieterinnen von Fernmeldediensten nach Artikel 4 haben dem
Bundesamt regelmässig die zur Erstellung einer amtlichen Fernmeldestatistik erfor- derlichen Angaben einzureichen. 2bis Zu statistischen Zwecken gesammelte oder eingereichte Daten dürfen nur zu anderen Zwecken genutzt werden, wenn: a. ein Bundesgesetz dies ausdrücklich erlaubt; b. die betroffene Person schriftlich zustimmt;
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c. dies der Evaluation des Fernmelderechts dient; oder d. dies als Grundlage für notwendige regulierende Entscheide dient. 2ter Das Bundesamt kann die Marktanteile veröffentlichen.
Art. 60 Verwaltungssanktionen
1 Verstösst ein Unternehmen gegen anwendbares Recht, die Konzession oder eine
rechtskräftige Verfügung, so kann es mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet werden. 2 Verstösse werden vom Bundesamt untersucht. Es beurteilt die Fälle, die nicht im Zuständigkeitsbereich der Kommission nach Artikel 58 Absatz 4 liegen.
3 Bei der Bemessung der Sanktion berücksichtigt die zuständige Behörde insbeson-
dere die Schwere des Verstosses und die finanziellen Verhältnisse des Unterneh- mens.
Art. 68a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. März 2006
1 Die beim Inkrafttreten der Änderung vom 24. März 2006 im Rahmen einer Fern-
meldedienstkonzession angebotenen Dienste gelten als gemeldet im Sinne von Artikel 4 Absatz 1. Die Funkkonzessionen, die zu den aufgehobenen Fernmelde- dienstekonzessionen gehören, bleiben gültig und übernehmen die mit diesen ver- bundenen Auflagen und Bedingungen.
2 Für die Grundversorgungskonzession nach altem Recht gelten bis zum Ablauf
ihrer Dauer die bisherigen Bestimmungen.
II
Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
III
Koordination mit dem Bundesgesetz vom 24. März 200610 über Radio und Fernsehen Unabhängig davon, ob das vorliegende Gesetz oder das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen zuerst in Kraft tritt, lauten mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes oder bei gleichzeitigem Inkrafttreten die Artikel 6, 11, 39 und 40 des vorliegenden Gesetzes wie folgt:
10 SR 784.40; AS 2007 737
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Fernmeldegesetz AS 2007
Art. 6 Anforderungen an die Anbieterinnen von Fernmeldediensten Wer einen Fernmeldedienst erbringt, muss: a. über die notwendigen technischen Fähigkeiten verfügen; b. das anwendbare Recht, namentlich dieses Gesetz, das Bundesgesetz vom 24. März 200611 über Radio und Fernsehen und die entsprechenden Ausfüh- rungsbestimmungen, einhalten; c. die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhalten und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleisten; d. eine angemessene Anzahl Lehrstellen anbieten.
Art. 11 Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen
1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen
Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientier- ten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und zu ihren Diens- ten gewähren: a. den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss; b. während vier Jahren schnellen Bitstromzugang; c. das Verrechnen von Teilnehmeranschlüssen des Festnetzes; d. die Interkonnektion; e. Mietleitungen; f. den Zugang zu den Kabelkanalisationen, sofern diese über eine ausreichende Kapazität verfügen.
2 Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistun-
gen gesondert ausweisen.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
4 Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem Bundesamt eine Kopie ihrer
Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das Bundesamt Einsicht in die Verein- barungen. 5 Keine Pflicht zum Zugang besteht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehpro- grammen.
Art. 39 Konzessionsgebühren für Funkkonzessionen
1 Die Konzessionsbehörde erhebt für Funkkonzessionen eine Konzessionsgebühr.
Keine Konzessionsgebühr wird erhoben auf Funkkonzessionen zur Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. März 200612 über Radio und Fernsehen.
11 SR 784.40; AS 2007 737 12 SR 784.40; AS 2007 737
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Fernmeldegesetz AS 2007
2 Die Höhe der Funkkonzessionsgebühr bemisst sich nach:
a. dem zugeteilten Frequenzbereich, der Frequenzklasse und dem Wert der Frequenzen; b. der zugeteilten Bandbreite; c. der räumlichen Ausdehnung; und d. der zeitlichen Nutzung.
3 Kann eine Frequenz gleichzeitig für die Verbreitung von Radio- und Fernsehpro-
grammen wie für die Übertragung anderer Informationen genutzt werden, so wird für letztere anteilsmässig eine Konzessionsgebühr erhoben.
4 Werden die Funkkonzessionen im Versteigerungsverfahren vergeben, so entspricht
die Konzessionsgebühr dem angebotenen Betrag abzüglich der Verwaltungsgebühr für die Ausschreibung und die Erteilung der Funkkonzession. Die Konzessions- behörde kann ein Mindestangebot festlegen.
5 Sofern keine Fernmeldedienste erbracht werden, kann der Bundesrat nach Mass-
gabe einer rationellen Frequenznutzung von der Funkkonzessionsgebühr befreien: a. Behörden sowie öffentlichrechtliche Körperschaften und Anstalten des Bun- des, der Kantone und der Gemeinden, sofern sie das Frequenzspektrum nur für Aufgaben nutzen, die ausschliesslich ihnen zur Erfüllung übertragen wurden; b. Unternehmen des öffentlichen Verkehrs; c. diplomatische Vertretungen, ständige Missionen, konsularische Posten und intergouvernementale Organisationen; d. private Körperschaften, soweit sie öffentliche Interessen im Auftrag von Bund, Kanton oder Gemeinden wahrnehmen.
Art. 40 Verwaltungsgebühren
1 Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre
Verfügungen und Leistungen, insbesondere für: a. die Registrierung der Anbieterinnen von Fernmeldediensten und die Auf- sicht über sie; b. die Entscheidung über den Zugang, die Bereitstellung von Verzeichnissen, die Interoperabilität, die Mietleitungen und die Mitbenutzung von Anlagen; c. die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten; d. die Erteilung, Aufsicht, Änderung und Aufhebung von Grundversorgungs- und Funkkonzessionen; e. die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten;
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Fernmeldegesetz AS 2007
f. die Verwaltung, die Zuteilung und den Widerruf von Adressierungselemen- ten; g. die Anmeldung und Kontrolle von Fernmeldeanlagen. 2 Betrifft eine Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 Fernmeldedienste oder Funkkonzes- sionen, die ganz oder teilweise der Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen dienen, so kann die Behörde der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des zugangsberechtigten Programmveranstalters Rechnung tragen, der durch die Gebühr mittelbar oder unmittelbar belastet wird.
3 Wurden in Absatz 1 aufgeführte Tätigkeiten Dritten übertragen, so können diese
verpflichtet werden, die Preise ihrer Dienste dem Bundesamt zur Genehmigung zu unterbreiten, insbesondere wenn für diese Dienste kein Wettbewerb besteht.
4 Das Departement kann Preisobergrenzen festlegen, namentlich wenn das Preisni-
veau auf einem bestimmten Markt auf Missbräuche schliessen lässt.
IV
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 24. März 2006 Ständerat, 24. März 2006 Der Präsident: Claude Janiak Der Präsident: Rolf Büttiker Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 13. Juli 2006 unbenützt abge-
laufen.13
2 Es wird auf den 1. April 2007 in Kraft gesetzt.
9. März 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
13 BBl 2006 3565
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Fernmeldegesetz AS 2007
Anhang (Ziff. II)
Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 19. Dezember 198614 gegen den unlauteren
Wettbewerb
Art. 3 Bst. o Unlauter handelt insbesondere, wer: o. Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den kor- rekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Wer- ken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet.
2. Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199215
Art. 10 Abs. 3quater und 3quinquies 3quater Das Bundesamt führt ein Stichprobenregister als Hilfsinstrument für Erhebun- gen bei Haushalten und Personen. Die Anbieterinnen von öffentlichen Telefondiens- ten sind verpflichtet, die dafür notwendigen Kundendaten dem Bundesamt zu lie- fern, soweit diese vorhanden sind. Sie können für ihren Aufwand teilweise oder ganz entschädigt werden. Die zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogenen Stellen dürfen die Daten nicht für eigene Zwecke gebrauchen. Die Daten des Stichproben- registers dürfen nur für Erhebungen gemäss diesem Gesetz verwendet werden. 3quinquies Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
14 SR 241 15 SR 431.01
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3. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200016 betreffend die Überwachung
des Post- und Fernmeldeverkehrs
Art. 1 Abs. 1 Bst. c
1 Dieses Gesetz gilt für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, die
angeordnet und durchgeführt wird: c. im Rahmen der Suche und Rettung vermisster Personen.
Art. 3a Überwachung ausserhalb von Strafverfahren
1 Ausserhalb von Strafverfahren kann eine auf Teilnehmeridentifikation und Ver-
kehrsdaten beschränkte Überwachung des Fernmeldeverkehrs angeordnet werden, um eine vermisste Person zu finden.
2 Als vermisst gilt eine Person, deren Aufenthalt von der Polizei als unbekannt
festgestellt wird, soweit dringende Anhaltspunkte für eine schwere Gefährdung ihrer Gesundheit oder ihres Lebens bestehen.
3 Daten unbeteiligter Dritter dürfen nur eingesehen werden, wenn die Schwere der
Gefährdung der vermissten Person dies rechtfertigt.
Art. 6 Bst. d Eine Überwachung kann angeordnet werden: d. in den Fällen nach Artikel 3a: durch die nach kantonalem Recht zuständigen Behörden.
Art. 8 Abs. 5
5 Die im Rahmen einer Überwachung nach Artikel 3a erlangten Erkenntnisse dürfen
ausschliesslich zur Rettung der vermissten Person verwendet werden und sind anschliessend zu vernichten. Sie dürfen insbesondere nicht zur Verfolgung von Straftaten eingesetzt werden.
Art. 9 Abs. 1bis 1bis Werden durch die Überwachung nach Artikel 3a strafbare Handlungen bekannt, so dürfen die Erkenntnisse unter den Voraussetzungen von Absatz 2 verwendet werden.
16 SR 780.1
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Art. 18 Abs. 2
2 Die Kantone bestimmen bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung
vom 24. März 200617 die nach Artikel 6 Buchstabe d zuständigen Behörden. Solange diese nicht bestimmt sind, kann eine Überwachung durch eine Behörde nach Artikel 6 Buchstabe a Ziffer 4 angeordnet werden.
17 AS 2007 ...
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