AS 2008 1181
Verordnung des EDI über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung
Verordnung des EDI über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung
Änderung vom 7. März 2008
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:
I Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über den Vollzug der Lebens- mittelgesetzgebung wird wie folgt geändert:
Art. 55 Einleitungssatz und Bst. b Die Vollzugsbehörden melden dem BAG die von ihnen vorgenommenen Beanstan- dungen sowie die ihnen nach Artikel 54 LGV gemeldeten Fälle, wenn: b. die betreffenden Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbe- stimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind und die Bevölkerung mehrerer Kantone oder im Ausland dadurch gefährdet worden ist oder gefährdet werden könnte.
Art. 73 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c sowie 2
1 Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde überprüft und bescheinigt auf Verlan-
gen, dass: c. ein Lebensmittelbetrieb ihrer Kontrolle untersteht.
2 Sie kann die Bescheinigung nach Absatz 1 Buchstabe a oder b davon abhängig
machen, dass ihr vorgelegt werden: a. die massgebenden gesetzlichen Vorschriften des Bestimmungslandes für die betreffenden Waren; oder b. ein Gutachten oder ein durch eine akkreditierte Stelle ausgestellter Analyse- bericht.
II Diese Änderung tritt am 1. April 2008 in Kraft.
7. März 2008 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin
1 SR 817.025.21
2007-1226 1181
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung AS 2008
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