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AS 2008 1655

Verordnung des EDA zur Bundespersonalverordnung

Verordnung des EDA zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)

Änderung vom 7. April 2008

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD), verordnet:

I Die Verordnung des EDA vom 20. September 20021 zur Bundespersonalverordnung wird wie folgt geändert:

Art. 13 Allgemeines (Art. 24 BPV)

1 Wer sich um eine Anstellung in den Karrierediensten bewirbt, muss:

a. im Jahr des Zulassungswettbewerbs:

1. für den diplomatischen Dienst und für den konsularischen Dienst im

Bereich Betriebsführungsfunktionen: höchstens 35 Jahre alt sein,

2. für den konsularischen Dienst im Bereich konsularische Dienstleistun-

gen und Administration: höchstens 32 Jahre alt sein; b. handlungsfähig und zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes fähig sein; c. einen unbescholtenen Leumund haben; d. das schweizerische Bürgerrecht besitzen; e. sich bereit erklären, die Versetzungspflicht zu erfüllen.

2 Wer sich für den diplomatischen Dienst bewirbt, muss zusätzlich zu den Voraus-

setzungen nach Absatz 1 ein Lizenziat oder einen Master einer schweizerischen Universität oder eine gleichwertige Ausbildung vorweisen.

3 Wer sich für den konsularischen Dienst im Bereich Betriebsführungsfunktionen

bewirbt, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 ein Diplom einer Höheren Fachschule für Wirtschaft und Verwaltung oder einen gleichwertigen Abschluss vorweisen sowie eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einer Führungsposition nachweisen. 4 Wer sich für den konsularischen Dienst im Bereich konsularische Dienstleistungen und Administration bewirbt, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 eine abgeschlossene kaufmännische Grundbildung E- oder M-Profil oder eine

1 SR 172.220.111.343.3

2008-0530 1655

Verordnung des EDA zur Bundespersonalverordnung AS 2008

gleichwertige Ausbildung vorweisen sowie eine mindestens zweijährige Berufs- erfahrung nachweisen.

5 Der Chef oder die Chefin des EDA kann zur Gewinnung hervorragender Arbeits-

kräfte für den diplomatischen Dienst von den Absätzen 1 und 2 und von Artikel 16 Absatz 3 abweichen.

6 Der Direktor oder die Direktorin der DRA kann zur Gewinnung hervorragender

Arbeitskräfte für den konsularischen Dienst von den Absätzen 1, 3 und 4 und von Artikel 16 Absatz 3 abweichen.

Art. 16 Zulassungswettbewerb (Art. 24 BPV)

1 Eine unbefristete Anstellung im diplomatischen und im konsularischen Dienst

erfolgt, unter Vorbehalt von Artikel 13 Absätze 5 und 6, nach dem Bestehen eines Zulassungswettbewerbs. Dieser besteht aus einer Eintrittsprüfung, einer internen Ausbildung und einer Schlussprüfung.

2 Im Zulassungswettbewerb werden die allgemeine Eignung, die Persönlichkeit und

die notwendigen Kenntnisse in zwei Fremdsprachen geprüft.

3 Der Zulassungswettbewerb kann nicht wiederholt werden.

4 Eine Anstellung im Sekretariats- und Fachdienst erfolgt auf der Basis einer indivi- duellen Rekrutierung.

Art. 17 Abs. 2

2 Die Kommissionen bestehen aus höchstens 21 Mitgliedern.

Art. 19 Abs. 3

3 Der Anfangslohn wird wie folgt festgelegt:

a. im Rahmen der 20. Lohnklasse für die Kandidaten und Kandidatinnen für den diplomatischen Dienst und den konsularischen Dienst im Bereich Betriebsführungsfunktionen; b. im Rahmen der 12. Lohnklasse für die Kandidaten und Kandidatinnen für den konsularischen Dienst im Bereich konsularische Dienstleistungen und Administration.

II Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.

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III Diese Änderung tritt am 15. April 2008 in Kraft

7. April 2008 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten: Micheline Calmy-Rey

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Anhang 2 (Art. 27 und 34)

Funktionsbänder- und Lohnklassenzuteilung in den Karrierediensten

B2 Einleitungssatz und B2.1 Einleitungssatz

B2 Funktionsband 2 Nach Bestehen des Zulassungswettbewerbs für den konsularischen Dienst im Be- reich Betriebsführungsfunktionen oder nach Bestehen der erforderlichen laufbahn- spezifischen Entwicklungs- und Qualifikationsschritte:

B2.1 Konsul/in 20. Lohnklasse Konsularische/r Mitarbeiter/in Angestellte des konsularischen Dienstes im Bereich Betriebsführungsfunktionen, die den für diesen Bereich vorgesehenen Zulassungswettbewerb erfolgreich bestanden haben, und Angestellte des konsularischen Dienstes im Bereich konsularische Dienstleistungen und Administration nach mindestens zweijähriger Tätigkeit in der

18. Lohnklasse, die:

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