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AS 2008 1893

Markenschutzverordnung

Markenschutzverordnung (MSchV)

Änderung vom 14. März 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 19921 wird wie folgt geändert:

Art. 24 Rückerstattung der Widerspruchsgebühr 1 Wird ein Widerspruch nicht fristgerecht eingereicht oder die Widerspruchsgebühr nicht rechtzeitig bezahlt, so gilt der Widerspruch als nicht eingereicht. Es werden keine Kosten erhoben; eine bereits bezahlte Widerspruchsgebühr wird zurückerstat- tet.

2 Wird ein Verfahren gegenstandslos oder wird es durch Vergleich oder Abstand

erledigt, so wird die Hälfte der Widerspruchsgebühr zurückerstattet.

Art. 26 Abs. 4

4 Für die Verlängerung ist die Verlängerungsgebühr zu bezahlen.

Art. 27 Rückerstattung der Verlängerungsgebühr Wurde ein Verlängerungsantrag gestellt und führt dieser nicht zur Verlängerung der Eintragung, so wird die Verlängerungsgebühr zurückerstattet.

Art. 35 Die vollständige oder teilweise Löschung der Markeneintragung ist gebührenfrei.

Art. 60a Aufgehoben

1 SR 232.111

2008-0706 1893

Markenschutzverordnung AS 2008

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

14. März 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1894