AS 2008 2961
Schweizerisches Strafgesetzbuch
Schweizerisches Strafgesetzbuch (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter)
Änderung vom 21. Dezember 2007
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. November 20051, beschliesst:
I Das Strafgesetzbuch2 wird wie folgt geändert:
Art. 56 Abs. 4bis 4bis Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.
Art. 64 Abs. 1bis 1bis Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperver- letzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, Men- schenhandel, Völkermord oder eine Verletzung des Völkerrechts im Falle bewaffneter Konflikte nach den Artikeln 108–113 des Militär- strafgesetzes vom 21. März 20033 begangen hat und wenn die folgen- den Voraussetzungen erfüllt sind: a. Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen. b. Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht. c. Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.
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Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2008
Art. 64a Abs. 1 erster Satz
1 Der Täter wird aus der Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1
bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt. …
Art. 64c Prüfung der 1 Bei lebenslänglicher Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis prüft Entlassung aus der lebens- die zuständige Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, ob länglichen Verwahrung und neue, wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die erwarten lassen, bedingte dass der Täter so behandelt werden kann, dass er für die Öffentlichkeit Entlassung keine Gefahr mehr darstellt. Sie entscheidet gestützt auf den Bericht der Eidgenössischen Fachkommission zur Beurteilung der Behandel- barkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter.
2 Kommt die zuständige Behörde zum Schluss, der Täter könne
behandelt werden, so bietet sie ihm eine Behandlung an. Diese wird in einer geschlossenen Einrichtung vorgenommen. Bis zur Aufhebung der lebenslänglichen Verwahrung nach Absatz 3 bleiben die Bestim- mungen über den Vollzug der lebenslänglichen Verwahrung anwend- bar.
3 Zeigt die Behandlung, dass sich die Gefährlichkeit des Täters erheb-
lich verringert hat und so weit verringern lässt, dass er für die Öffent- lichkeit keine Gefahr mehr darstellt, so hebt das Gericht die lebens- längliche Verwahrung auf und ordnet eine stationäre therapeutische Massnahme nach den Artikeln 59–61 in einer geschlossenen Einrich- tung an.
4 Das Gericht kann den Täter aus der lebenslänglichen Verwahrung
bedingt entlassen, wenn er infolge hohen Alters, schwerer Krankheit oder aus einem andern Grund für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt. Die bedingte Entlassung richtet sich nach Artikel 64a.
5 Zuständig für die Aufhebung der lebenslänglichen Verwahrung und
für die bedingte Entlassung ist das Gericht, das die lebenslängliche Verwahrung angeordnet hat. Es entscheidet gestützt auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sach- verständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.
6 Die Absätze 1 und 2 gelten auch während des Vollzugs der Frei-
heitsstrafe, welcher der lebenslänglichen Verwahrung vorausgeht. Die lebenslängliche Verwahrung wird frühestens gemäss Absatz 3 aufge- hoben, wenn der Täter zwei Drittel der Strafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Strafe verbüsst hat.
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Art. 65 Abs. 1 erster Satz
1 Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer
Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gege- ben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen. …
Art. 84 Abs. 6bis 6bis Lebenslänglich verwahrten Straftätern werden während des der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzugs keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen gewährt.
Art. 90 Abs. 4ter 4ter Während der lebenslänglichen Verwahrung werden keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen bewilligt.
Titel vor Art. 380a 7a. Titel: Haftung bei Aufhebung der lebenslänglichen Verwahrung
Art. 380a
1 Wird eine lebenslänglich verwahrte Person bedingt entlassen oder
wird ihre Verwahrung aufgehoben und begeht diese Person erneut ein Verbrechen nach Artikel 64 Absatz 1bis, so haftet das zuständige Gemeinwesen für den daraus entstandenen Schaden.
2 Für den Rückgriff auf den Täter und die Verjährung des Anspruchs
auf Schadenersatz oder Genugtuung gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts4 über die unerlaubten Handlungen.
3 Für den Rückgriff auf die Mitglieder der anordnenden Behörde ist
das kantonale Recht beziehungsweise das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19585 massgebend.
Art. 387 Abs. 1bis 1bis Der Bundesrat erlässt die für die Bildung der Eidgenössischen Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter (Art. 64c Abs. 1) notwendigen Bestimmungen über die Wahl der Kommissionsmitglieder und deren Entschädigung, über das Verfahren und die Organisation der Kommission.
4 SR 220 5 SR 170.32
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II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 21. Dezember 2007 Nationalrat, 21. Dezember 2007 Der Präsident: Christoffel Brändli Der Präsident: André Bugnon Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 17. April 2008 unbenützt abge-
laufen.6
2 Es wird auf den 1. August 2008 in Kraft gesetzt.
18. Juni 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
6 BBl 2008 23
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