AS 2008 3671
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Korea über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit
Übersetzung1
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Korea über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit
Abgeschlossen am 6. Mai 2008 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 26. Mai 2008
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Korea (nachstehend «die Vertragsparteien» genannt), im Wunsch, die engen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Län- dern weiter zu fördern, in der Erkenntnis, dass der Ausbau der wissenschaftlichen und technologischen Beziehungen zum Nutzen beider Länder ist, und im Wunsch, den Umfang ihrer wissenschaftlichen und technologischen Zusammen- arbeit durch den Aufbau einer aktiven Partnerschaft zu erweitern, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Die Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Wissen- schaft und Technologie weiter im Sinne der Gleichberechtigung und zu beiderseiti- gem Nutzen; sie legen einvernehmlich die Bereiche fest, in denen diese Zusammen- arbeit wünschbar ist, und berücksichtigen dabei die Erfahrung der Wissenschafter und der Fachleute beider Länder und die sich bietenden Möglichkeiten.
Art. 2
1. Keine der Bestimmungen dieses Abkommens erfordert von einer Vertragspartei
eine Anpassung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Angelegenheiten, die von diesem Abkommen erfasst werden.
2. Dieses Abkommen berührt keine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus
völkerrechtlichen Verträgen oder Übereinkommen, denen die Vertragsparteien beigetreten sind.
SR 0.420.281.1
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2008 3671).
2008-0163 3671
Wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit. AS 2008 Abk. mit der Republik Korea
3. Dieses Abkommen schliesst folgende Formen der Zusammenarbeit ein:
(a) Treffen zu verschiedenen Themen, die für beide Länder von Interesse sind; (b) Austausch von wissenschaftlichen und technologischen Informationen und Dokumentationen; (c) Besuche und Austausch von Wissenschaftern, Technikern und weiteren Expertinnen und Experten auf dem Gebiet von Wissenschaft und Techno- logie; (d) Konzeption und Durchführung von gemeinsamen Forschungsprojekten und -programmen, deren Ergebnisse zu Anwendungen in der Industrie führen können, einschliesslich des Austauschs von Erfahrungen und Know-how, die sich daraus ergeben; (e) Erleichterung der Ausbildung von jungen Wissenschafterinnen und Wissen- schaftern durch die Gewährung von Stipendien nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit; (f) Einrichtung oder Unterstützung von virtuellen oder realen gemeinsamen Forschungslabors; (g) weitere Formen der Zusammenarbeit, die von den Vertragsparteien einver- nehmlich vereinbart werden.
Art. 3
1. Im Sinne der Ziele dieses Abkommens fördern und erleichtern die Vertragspar-
teien nach Bedarf den Aufbau direkter Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen staatlichen Stellen, Universitäten, Forschungszentren und weiteren Institutionen und Unternehmen beider Länder sowie den Abschluss von Vereinbarungen zwischen diesen zur Realisierung der Zusammenarbeit gemäss diesem Abkommen.
2. Tätigkeiten der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit zwi-
schen den Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits angelaufen, aber noch nicht abgeschlossen sind, unterstehen ab diesem Datum dem Abkommen.
Art. 4
1. Die Ziele dieses Abkommens sollen durch Zusammenarbeitsprogramme erreicht
werden, die zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden. In diesen Program- men werden der Umfang, die Bereiche und die Formen der Zusammenarbeit, ein- schliesslich der finanziellen Bedingungen, festgelegt.
2. Für die Umsetzung dieses Abkommens ist seitens der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft das Staatssekretariat für Bildung und Forschung des Eidgenössischen Departements des Innern und seitens der Republik Korea das Ministerium für Bil- dung, Wissenschaft und Technologie zuständig.
Wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit. AS 2008 Abk. mit der Republik Korea
Art. 5
1. Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Ausschuss ein zur Gewährleistung
einer wirksamen Umsetzung dieses Abkommens; der Ausschuss hat folgende Auf- gaben: (a) Er pflegt den Informations- und Meinungsaustausch über wissenschafts- und technologiepolitische Fragen. (b) Er verfolgt und diskutiert die Zusammenarbeit gemäss diesem Abkommen und deren Ergebnisse. (c) Er berät die Vertragsparteien in Bezug auf die Umsetzung dieses Abkom- mens.
2. Der Gemischte Ausschuss tritt an einvernehmlich festgelegten Terminen
abwechslungsweise in der Schweiz und in Korea zusammen.
Art. 6 Die wissenschaftlichen und technologischen Informationen, die sich aus der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens ergeben, werden von der einen Vertragspartei nicht ohne ausdrückliche Einwilligung der anderen Vertragspartei bekannt gemacht oder für kommerzielle oder industrielle Zwecke genutzt.
Art. 7 Die zusammenarbeitenden Forscherinnen und Forscher konsultieren sich bei allfälli- gen Entdeckungen oder Erfindungen, die sich aus der Forschungszusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens ergeben, über die Rechte am geistigen Eigentum und über die Bedingungen für dessen kommerzielle Nutzung und verständigen sich darüber. Bei diesen Konsultationen berücksichtigen sie den Beitrag, den jede Ver- tragspartei zur Forschungsarbeit geleistet hat.
Art. 8 Vor der Veröffentlichung von Ergebnissen, die sich aus der Forschungszusammen- arbeit im Rahmen dieses Abkommens ergeben, holen die Forscherinnen und For- scher, welche die Veröffentlichung wünschen, die Einwilligung der Partnerinnen und Partner ein, die mit ihnen zusammenarbeiten.
Art. 9 Dieses Abkommen tritt am Datum in Kraft, an dem jede Vertragspartei der anderen schriftlich auf diplomatischem Weg notifiziert hat, dass sie die verfassungsrecht- lichen Erfordernisse für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt.
Wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit. AS 2008 Abk. mit der Republik Korea
Art. 10 Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten, die sich bei der Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens ergeben, werden auf diplomatischem Weg einver- nehmlich durch bilaterale Konsultationen oder Verhandlungen zwischen den Ver- tragsparteien beigelegt.
Art. 11
1. Dieses Abkommen ist zunächst auf fünf Jahre befristet und wird danach jeweils
stillschweigend um weitere fünf Jahre verlängert, sofern nicht eine der Vertragspar- teien der anderen zwölf Monate vor Ablauf der Geltungsdauer die Absicht bekannt gibt, das Abkommen zu kündigen.
2. Die Kündigung dieses Abkommens berührt die Gültigkeit und die Dauer allfälli-
ger Programme, Projekte oder Tätigkeiten der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens nicht, es sei denn, die Vertragsparteien hätten schriftlich etwas anderes vereinbart.
3. Eine nach diesem Abkommen begonnene Zusammenarbeit, die zum Zeitpunkt
der Kündigung des Abkommens nicht vollständig abgeschlossen ist, wird von der Kündigung nicht berührt.
Art. 12 Dieses Abkommen kann schriftlich und im gegenseitigen Einvernehmen durch einen diplomatischen Notenaustausch zwischen den Vertragsparteien abgeändert werden. Das abgeänderte Abkommen tritt gemäss Artikel 9 in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichne- ten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Zürich am 6. Mai 2008 in zwei Urschriften, deren französischer, koreanischer und englischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. In Zweifelsfäl- len ist der englische Wortlaut massgebend.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Korea: Mauro Dell’Ambrogio Park Jong-Koo