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AS 2008 3685

Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten

Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV)

Änderung vom 2. Juli 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 20051 wird wie folgt geändert:

1 Bauarbeiten müssen so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen,

Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich bei der Verwendung von Arbeits- mitteln, eingehalten werden können. 1bis Besteht der Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest oder polychlorierte Biphenyle (PCB) auftreten können, so muss der Arbeitgeber die Gefahren eingehend ermitteln und die damit verbundenen Risiken bewerten. Darauf abgestützt sind die erforderlichen Massnahmen zu planen. Wird ein besonders gesundheitsgefährdender Stoff im Verlauf der Bauarbeiten unerwartet vorgefunden, sind die betroffenen Arbeiten einzustellen und ist der Bauherr zu benachrichtigen.

2 Der Arbeitgeber, der sich im Rahmen eines Werkvertrags als Unternehmer zur

Ausführung von Bauarbeiten verpflichten will, hat vor dem Vertragsabschluss zu prüfen, welche Massnahmen notwendig sind, um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Ausführung seiner Arbeiten zu gewährleisten. Baustellen- spezifische Massnahmen, die nicht bereits realisiert werden, sowie die von den Ergebnissen der Risikobewertung nach Absatz 1bis abhängenden Massnahmen sind in den Werkvertrag aufzunehmen und in der gleichen Form zu spezifizieren wie die übrigen Inhalte des Werkvertrags. Die Massnahmen, die bereits realisiert werden, sind im Werkvertrag anzumerken.

Art. 60 Sachüberschrift Allgemeines

1 SR 832.311.141

2007-3048 3685

Bauarbeitenverordnung AS 2008

Art. 60a Meldepflicht von Sanierungsarbeiten an asbesthaltigen Baumaterialien

1 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die folgenden Arbeiten vor deren Ausführung

der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zu melden: a. vollständige oder teilweise Entfernung von:

1. asbesthaltigen Spritzbelägen;

2. asbesthaltigen Boden- und Wandbelägen ab einer Fläche von 5 m2;

3. asbesthaltigen Leichtbauplatten ab einer Fläche von 2 m2.

b. Abbruch- und Ausbrucharbeiten an Gebäuden und Gebäudeteilen mit:

1. asbesthaltigen Spritzbelägen;

2. asbesthaltigen Boden- und Wandbelägen ab einer Fläche von 5 m2;

3. asbesthaltigen Leichtbauplatten ab einer Fläche von 2 m2.

2 Die SUVA bestimmt Frist und Form der Meldungen nach Konsultation der interes-

sierten Organisationen.

Art. 60b Anerkannte Asbestsanierungsunternehmen

1 Arbeiten, bei denen erhebliche Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern

freigesetzt werden können, dürfen nur von anerkannten Asbestsanierungsunterneh- men ausgeführt werden.

2 Die SUVA anerkennt Asbestsanierungsunternehmen, wenn diese:

a. Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen nach Artikel 60c beschäftigen und sicherstellen, dass während der Asbestsanierung eine sol- che Spezialistin oder ein solcher Spezialist anwesend ist und die Arbeiten überwacht; b. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, die für diese Arbeiten nach Artikel 8 Absatz 1 VUV2 ausgebildet und bei der SUVA gemäss dem

4. Titel der VUV (arbeitsmedizinische Vorsorge) gemeldet sind;

c. über die notwendigen Arbeitsmittel und einen Plan für deren Instandhaltung verfügen; d. für die Einhaltung des anwendbaren Rechts, namentlich dieser Verordnung, Gewähr bieten.

3 Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt, so kann die

SUVA die Anerkennung entziehen.

2 SR 832.30

Bauarbeitenverordnung AS 2008

Art. 60c Eignung von Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen müssen namentlich Kennt- nisse in folgenden Bereichen nachweisen können: a. Grundkenntnisse in Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz; b. Methode der staubarmen Entfernung von schwach gebundenem Asbest; c. sachgerechte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstungen und der anderen Arbeitsmittel; d. Erstellen eines Arbeitsplans; e. Führen eines Baustellentagebuches; f. Führen und Instruieren von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Bau- stellen.

Art. 61 Abs. 1 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Untertagarbeiten vor deren Ausführung der SUVA zu melden.

Gliederungstitel vor Art. 83a

10a. Kapitel: Rechtsschutz

Gegen Verfügungen der SUVA nach Artikel 60b kann Beschwerde nach den allge- meinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege erhoben werden.

II Die Verordnung vom 30. März 19883 über die Meldepflicht von Sanierungsarbeiten an asbesthaltigen Baumaterialien wird aufgehoben.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

2. Juli 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

3 AS 1988 744, 1996 1478

Bauarbeitenverordnung AS 2008