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AS 2008 4025

Notenaustausch vom 11./14. April 2008 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Vollzugsverordnung zum Abkommen vom 29. Juli 1991 über die Ausübung der Fischerei und den Schutz des aquatischen Lebensraumes im Grenzabschnitt des Doubs

Notenaustausch vom 11./14. April 2008 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Vollzugsverordnung zum Abkommen vom 29. Juli 1991 über die Ausübung der Fischerei und den Schutz des aquatischen Lebensraumes im Grenzabschnitt des Doubs1

In Kraft getreten am 15. April 2008

Übersetzung2

Schweizerische Botschaft Paris, den 14. April 2008

Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten Paris

Die Schweizerische Botschaft bezeugt dem Ministerium für auswärtige und europäi- sche Angelegenheiten seine Hochachtung und beehrt sich, Bezug zu nehmen auf das Abkommen vom 29. Juli 19913 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Ausübung der Fischerei und den Schutz des aquatischen Lebensraumes im Grenzabschnitt des Doubs. Die gemischte Kommission für die Fischerei im Grenzabschnitt des Doubs hat anlässlich ihrer Sitzung vom 9. Mai 2007 in Anwendung von Artikel 9 Absatz 5 des Abkommens einen Beschluss gefasst, mit welchem sie eine Änderung der Artikel 4 und 6 der Vollziehungsverordnung des Abkommens4 vorschlägt. Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens sieht vor, dass alle Änderungen der erwähnten Verordnung Gegenstand eines Notenaustausches zwischen den Parteien sind. Der Schweizerische Bundesrat hat die Änderung der Vollziehungsverordnung, welche der vorliegenden Note als Anhang beigefügt ist, genehmigt. Die vorliegende Note und diejenige, die das Ministerium an die Botschaft gerichtet hat, bilden die Vereinbarung der beiden Regierungen über die am 9. Mai 2007 angenommene Änderung der Vollziehungsverordnung, die am 15. April 2008 in Kraft tritt. Die Schweizerische Botschaft benützt auch diesen Anlass, um das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

1 Die vorliegende Publikation ersetzt jene in AS 2008 755.

2 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2008 4025).

3 SR 0.923.22 4 SR 0.923.221

2008-1964 4025

Fischerei und Schutz des aquatischen Lebensraumes im AS 2008 Grenzabschnitt des Doubs. Notenaustausch mit Frankreich

Anhang

Vollzugsverordnung zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Ausübung der Fischerei und den Schutz des aquatischen Lebensraumes im Grenzabschnitt des Doubs

Änderung der Verordnung Die eingangs erwähnte Vollzugsverordnung wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 3

3 Die zuständigen Behörden können, mit Zustimmung der gemischten Kommission,

die nach Absatz 2 vorgeschriebenen Fangmindestmasse erhöhen.

Art. 6 Abs. 1

1 In den Fischereiabschnitten gemäss Abkommen dürfen pro Fischerin oder Fischer

nur vier Salmoniden (Forellen und Äschen) pro Tag gefangen werden, wovon höchstens zwei Äschen. Alle gefangenen Salmoniden müssen in einem Fangbüch- lein eingetragen werden.

Notenaustausch vom 11./14. April 2008 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Vollzugsverordnung zum Abkommen vom 29. Juli 1991 über die Ausübung der Fischerei und den Schutz des aquatischen Lebensraumes im Grenzabschnitt des Doubs | Lexipedia | Lexipedia