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AS 2008 433

Bundesgesetz über die Forschung

Bundesgesetz über die Forschung (Forschungsgesetz, FG)

Änderung vom 5. Oktober 2007

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 20071, beschliesst:

I Das Forschungsgesetz vom 7. Oktober 19832 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Bst. a und b Forschungsorgane sind: a. die Institutionen der Forschungsförderung:

1. der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftli-

chen Forschung (Schweizerischer Nationalfonds, SNF),

2. der Verbund der schweizerischen Akademien (Akademien der Wissen-

schaften Schweiz), bestehend aus: – der Akademie der Naturwissenschaften Schweiz (SCNAT) – der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissen- schaften (SAGW) – der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) – der Schweizerischen Akademie der Technischen Wissenschaften (SATW); b. die Organe der Hochschulforschung:

1. die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und die Forschungs-

anstalten des ETH-Bereichs,

2. die nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 19993 bei-

tragsberechtigten Universitäten und Universitätsinstitutionen,

3. die nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 19954 beitragsbe-

rechtigten Fachhochschulen;

2006-2848 433

Forschungsgesetz AS 2008

Art. 5a Abs. 4 Aufgehoben

Art. 6 Abs. 1

1 Der Bund fördert die Forschung nach diesem Gesetz sowie nach Spezialgesetzen

durch: a. den Betrieb der Eidgenössischen Technischen Hochschulen und der For- schungsanstalten des ETH-Bereichs; b. Beiträge nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 19995; c. Beiträge nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 19956; d. Beiträge an die Institutionen der Forschungsförderung; e. direkte Beiträge und andere Massnahmen der Bundesverwaltung.

Art. 7 Abs. 3 und 4

3 Besonderes Gewicht messen sie der Stärkung der wissenschaftlichen Forschung

sowie des Wissens- und Technologietransfers durch die Organe der Hochschul- forschung bei. 4 Forschung an privaten Institutionen fördern sie nur unter den folgenden Vorausset- zungen: a. Die Institution ist nicht gewinnorientiert. b. Die wissenschaftliche Unabhängigkeit von mit der Durchführung der For- schung betrauten Personen ist sichergestellt. c. Die Forschung dient der Aus- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses. d. Die Resultate werden dem wissenschaftlichen Gemeingut zugeführt.

Art. 8 Schweizerischer Nationalfonds

1 Der Schweizerische Nationalfonds verwendet die ihm vom Bund gewährten Bei-

träge namentlich: a. zur Unterstützung von Forschungsprojekten; b. zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses; c. zur Unterstützung von Forschungsinfrastrukturen, die der Entwicklung von Fachgebieten in der Schweiz dienen und nicht in die Zuständigkeit der Organe der Hochschulforschung fallen; d. zur Förderung der internationalen Forschungszusammenarbeit.

5 SR 414.20 6 SR 414.71

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Forschungsgesetz AS 2008

2 Er führt die vom Bundesrat beschlossenen Programme der orientierten Forschung,

namentlich Nationale Forschungsprogramme und Nationale Forschungsschwer- punkte, durch und beteiligt sich an den Verfahren, die diesen Beschlüssen voraus- gehen.

3 Er fördert und überwacht die Umsetzung der mit seiner Förderung erzielten For-

schungsresultate durch geeignete Massnahmen, unter anderem indem er seine Pro- gramme der orientierten Forschung mit Fördermassnahmen der Kommission für Technologie und Innovation koordiniert und eine Erfolgskontrolle führt. 4 Er kann zur Sicherung der Kontinuität seiner Forschungsförderung einen Teil der Beiträge des Bundes zur Bildung von Eigenkapital in Form von Reserven verwen- den. Das Total der Reserven darf in keinem Rechnungsjahr 10 Prozent des jeweili- gen jährlichen Bundesbeitrages überschreiten.

5 Er kann im Rahmen seiner Förderung den Organen der Hochschulforschung und

weiteren durch öffentliche Mittel unterstützten Forschungsinstitutionen Beiträge zur Abgeltung der den Institutionen entstehenden indirekten Forschungskosten (Over- head) entrichten.

Art. 9 Schweizerische Akademien

1 Die schweizerischen Akademien verwenden die ihnen vom Bund gewährten Bei-

träge namentlich zu folgenden Zwecken: a. Sie betreiben und fördern die Früherkennung gesellschaftlich relevanter Themen im Bereich Bildung, Forschung und Technologie. b. Sie setzen sich dafür ein, dass, wer wissenschaftliche Erkenntnisse gewinnt oder anwendet, sich seiner ethisch begründeten Verantwortung bewusst ist und sie wahrnimmt. c. Sie gestalten den Dialog zwischen Wissenschaft und Gesellschaft zur Förde- rung des gegenseitigen Verständnisses an vorderster Stelle mit, namentlich durch Studien zur Technologiefolgenabschätzung sowie durch geeignete Informations- und Dialogveranstaltungen mit Beteiligung der Öffentlichkeit.

2 Sie koordinieren ihre Fördertätigkeiten im Rahmen des Verbundes der «Akade-

mien der Wissenschaften Schweiz» und stellen die Zusammenarbeit namentlich mit den Organen der Hochschulforschung sicher.

3 Sie fördern die Zusammenarbeit von Wissenschaftern und Experten in Fachgesell-

schaften, Kommissionen und weiteren geeigneten organisatorischen Formen wie Arbeitsgruppen, Plattformen oder Foren und nutzen diese Zusammenarbeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1.

4 Das Eidgenössische Departement des Innern schliesst mit dem Verbund der «Aka-

demien der Wissenschaften Schweiz» eine Leistungsvereinbarung ab. Es kann die schweizerischen Akademien im Rahmen ihrer Aufgaben nach Absatz 1 mit Evalua- tionen, mit der Führung von wissenschaftlichen Projekten und weiteren Spezialauf- gaben beauftragen.

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Forschungsgesetz AS 2008

Art. 11a Gute wissenschaftliche Praxis und Sanktionen

1 Die Institutionen der Forschungsförderung achten darauf, dass die von ihnen

geförderte Forschung nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis durch- geführt wird.

2 Sie können in ihren Reglementen für Verstösse gegen die gute wissenschaftliche

Praxis im Zusammenhang mit der Einwerbung oder Verwendung ihrer Beiträge verwaltungsrechtliche Sanktionen vorsehen. Darunter fallen namentlich die folgen- den Massnahmen, die einzeln oder kumulativ verhängt werden können: a. schriftlicher Verweis; b. schriftliche Verwarnung; c. Kürzung, Sperre oder Rückforderung der Beiträge; d. zeitlich befristeter Ausschluss von der weiteren Gesuchstellung.

3 Straftaten nach den Artikeln 37 oder 38 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober

19907 werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 19748

über das Verwaltungsstrafrecht durch das Staatssekretariat für Bildung und For- schung, in Fällen der Förderzuständigkeit der Kommission für Technologie und Innovation durch das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie geahndet.

Art. 13 Abs. 2–4

2 Gesuchsteller können im Beschwerdeverfahren rügen:

a. die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens; b. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhaltes.

3 Die Namen der Referenten und wissenschaftlichen Gutachter dürfen nur mit deren

Einverständnis dem Beschwerdeführer bekannt gegeben werden.

4 Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestim-

mungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 16 Abs. 3 Bst. d sowie 7

3 Er kann im Rahmen der bewilligten Kredite:

d. Organen der Hochschulforschung Beiträge für die bilaterale oder multilate- rale wissenschaftliche Zusammenarbeit im Forschungsbereich gewähren; dabei kann er seine Leistungen von der Voraussetzung abhängig machen, dass die begünstigten Institutionen im Interesse der schweizerischen Wis- senschaftsaussenpolitik angemessene Eigenleistungen erbringen.

7 Der Bundesrat kann die Entscheidkompetenzen nach den Absätzen 2 und 3 Buch-

staben b–d an ein Departement delegieren.

7 SR 616.1 8 SR 313.0

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Forschungsgesetz AS 2008

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 5. Oktober 2007 Nationalrat, 5. Oktober 2007 Der Präsident: Peter Bieri Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 24. Januar 2008 unbenützt abge-

laufen.9

2 Es wird auf den 25. Februar 2008 in Kraft gesetzt.10

13. Februar 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

9 BBl 2007 6965

10 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom

12. Februar 2008.

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