AS 2008 4741
Verordnung über die Rekapitalisierung der UBS AG
Verordnung über die Rekapitalisierung der UBS AG
vom 15. Oktober 2008
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 184 Absatz 3 und 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:
Art. 1 Grundsatz 1 Der Bund beteiligt sich bis zu einem Höchstbetrag von 6 Milliarden Franken an der Rekapitalisierung der UBS AG. 2 Zu diesem Zweck zeichnet und liberiert er eine Pflichtwandelanleihe der UBS AG.
Art. 2 Voraussetzungen Die Beteiligung des Bundes setzt voraus, dass: a. private Rekapitalisierungsmassnahmen scheitern oder sich als unzureichend erweisen; b. die Schweizerische Nationalbank flankierende Liquiditätshilfe gewährt; c. bei einer Höherbewertung der UBS AG durch den Markt eine angemessene Beteiligung des Bundes vorgesehen ist; und d. die UBS AG sich dazu verpflichtet, die Auflagen des Bundesrates im Bereich der Corporate Governance zu erfüllen.
Art. 3 Bewirtschaftung Das Eidgenössische Finanzdepartement bewirtschaftet: a. nach der Zeichnung: die Anleihe; b. nach der Umwandlung: die Aktien.
Art. 4 Kreditbewilligung Der Bundesrat beschliesst über die erforderlichen Verpflichtungs- und Voran- schlagskredite im Dringlichkeitsverfahren nach den Artikeln 28 und 34 des Finanz- haushaltgesetzes vom 7. Oktober 20052.
SR 611.055
2008-2556 4741
Rekapitalisierung der UBS AG AS 2008
Art. 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2008 um 18.00 Uhr in Kraft.3
2 Sie gilt bis zu ihrer Ablösung durch ein Bundesgesetz, längstens jedoch bis zur vollständigen Abwicklung der Transaktionen nach Artikel 1 Absatz 2.
15. Oktober 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
3 Diese Verordnung wurde am 16. Oktober 2008 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).
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