AS 2008 529
Übereinkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (mit Schlussakte)
Übersetzung1
Übereinkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
Abgeschlossen am 17. Dezember 2004 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Dezember 20042 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. März 2008
Die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Republik Island und das Königreich Norwegen, nachstehend «die Vertragsparteien» genannt, Eingedenk der ausgezeichneten Beziehungen, welche die Schweizerische Eidgenos- senschaft, die Republik Island und das Königreich Norwegen auf den verschiedens- ten Gebieten unterhalten; In Anbetracht des Wunsches, diese Beziehungen, insbesondere in den Bereichen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit sowie der Visa- und Asylpolitik weiter zu festigen und zu vertiefen; In Anbetracht der Übereinkommen der Republik Island und des Königreichs Nor- wegen mit der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags einerseits und der entsprechenden Abkommen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft mit der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft anderseits, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Die Rechte und Pflichten der Republik Island und des Königreichs Norwegen, die sich aufgrund der Übernahme der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands und dessen Weiterentwicklung gemäss dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 zwi- schen dem Rat der Europäischen Union und diesen beiden Staaten über deren Asso- ziierung bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitz- stands ergeben, und die Rechte und Pflichten der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, die sich aufgrund der Übernahme der Bestimmungen des Schengen-
SR 0.360.598.1
1 Übersetzung des englischen Originaltexts.
2 AS 2008 447
2004-2429 529
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und AS 2008
Besitzstands und dessen Weiterentwicklung gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 20043 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemein- schaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands ergeben, gelten zwischen der Republik Island, dem Königreich Norwe- gen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, soweit diese Staaten in ihren Beziehungen zur Europäischen Union und zur Europäischen Gemeinschaft durch die selben Rechte und Pflichten gebunden sind.
Art. 2 Die Rechte und Pflichten der Republik Island und des Königreichs Norwegen, die sich aufgrund der Übernahme der Bestimmungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands und dessen Weiterentwicklung gemäss dem Übereinkommen vom 19. Januar 2001 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und diesen beiden Staaten über die Krite- rien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags ergeben, und die Rechte und Pflichten der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die sich aufgrund der Übernahme der Bestimmungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands und dessen Weiterentwicklung gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 20044 zwi- schen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags ergeben, gelten zwischen der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, soweit diese Staaten in ihren Beziehungen zur Europäischen Gemeinschaft durch die selben Rechte und Pflichten gebunden sind.
Art. 3
1. Was die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
anbelangt, tritt dieses Übereinkommen am selben Tag ausser Kraft, an dem das entsprechende Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer- seits und der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft anderseits ausser Kraft tritt. Was die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands anbelangt, tritt dieses Übereinkommen am selben Tag ausser Kraft, an dem das entsprechende Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union einer- seits und der Republik Island und dem Königreich Norwegen anderseits ausser Kraft tritt. Sollte letztgenanntes Übereinkommen nur für einen der beiden erwähnten Staaten ausser Kraft treten, tritt dieses Übereinkommen nur für diesen Staat ausser Kraft.
3 SR 0.360.268.1; AS 2008 481 4 SR 0.142.392.68; AS 2008 515
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und AS 2008
2. Was die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags anbelangt, tritt dieses Übereinkommen am selben Tag ausser Kraft, an dem das entsprechende Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft ausser Kraft tritt. Was die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags anbelangt, tritt dieses Übereinkommen am selben Tag ausser Kraft, an dem das entsprechende Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Island und dem Königreich Norwegen anderseits ausser Kraft tritt. Sollte letztgenanntes Übereinkommen nur für einen der beiden erwähnten Staaten ausser Kraft treten, tritt dieses Übereinkommen nur für diesen Staat ausser Kraft.
Art. 4 1. Die Vertragsparteien teilen sich gegenseitig schriftlich die Erfüllung ihrer recht- lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens mit. Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der letzten Notifi- kation in Kraft.
2. Was die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
anbelangt, wird dieses Übereinkommen am selben Tag in Kraft gesetzt, an dem das entsprechende Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer- seits und der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft anderseits in Kraft gesetzt wird. Die Inkraftsetzung kann jedoch frühestens am Tage des Inkraft- tretens nach Absatz 1 erfolgen. 3. Was die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags anbelangt, wird dieses Übereinkommen am selben Tag in Kraft gesetzt, an dem das entsprechende Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft in Kraft gesetzt wird. Die Inkraftsetzung kann jedoch frühestens am Tage des Inkrafttretens nach Absatz 1 erfolgen. Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2004, in drei authentischen Ausfertigungen in englischer Sprache.
Für die Für die Für das Schweizerische Eidgenossenschaft: Republik Island: Königreich Norwegen: Bernhard Marfurt Greta Gunnarsdottir Björn T. Grydeland
Schlussakte
Die Bevollmächtigten der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und des Königreichs Norwegen haben an ihrem Treffen in Brüssel vom 17. Dezember 2004 anlässlich der Unter- zeichnung des Übereinkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwen- dung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver- fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen angenommen: – Erklärung der Regierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und des Königreichs Norwegen in Bezug auf die Gemein- same Erklärung zu gemeinsamen Tagungen der Gemischten Ausschüsse, die dem Abkommen über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beigefügt ist; – Erklärung der Regierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und des Königreichs Norwegen in Bezug auf die Gemein- same Erklärung zu gemeinsamen Tagungen der Gemeinsamen Ausschüsse, die dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit- gliedstaat oder der Schweiz gestellten Asylantrags beigefügt ist.
Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2004.
Für die Für die Für das Schweizerische Eidgenossenschaft: Republik Island: Königreich Norwegen: Bernhard Marfurt Greta Gunnarsdottir Björn T. Grydeland
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und AS 2008
Erklärung der Regierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und des Königreichs Norwegen in Bezug auf die Gemeinsame Erklärung zu gemeinsamen Tagungen der Gemischten Ausschüsse, die dem Abkommen über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beigefügt ist Es wird Bezug genommen auf die Gemeinsame Erklärung zu gemeinsamen Tagun- gen, in welcher die Parteien beschlossen haben, die Tagungen der Gemischten Ausschüsse nach Massgabe des Übereinkommens über die Assoziierung Islands und Norwegens bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands einerseits und des Abkommens über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands anderer- seits auf allen Ebenen gemeinsam abzuhalten. In der Gemeinsamen Erklärung stellen die Parteien fest, dass die Abhaltung dieser gemeinsamer Tagungen eine pragmatische Vereinbarung in Bezug auf deren Vorsitz erfordert, wenn dieser gemäss dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands oder dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Euro- päischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands von einem der assoziierten Staaten wahr- genommen wird. In der Gemeinsame Erklärung wird ferner der Wunsch der assoziierten Staaten zur Kenntnis genommen, den Vorsitz gegebenenfalls abzutreten und diesen ab Inkraft- treten des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands abwechselnd in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen wahrzu- nehmen. Die drei assoziierten Staaten kommen überein, dass das unter ihnen errichtete prag- matische System der allenfalls notwendigen Abtretung des Vorsitzes der Gemisch- ten Ausschüsse zwischen ihnen zur Anwendung kommt. In praktischer Hinsicht führt die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft also zu keiner Ände-
rung der bisherigen Praxis von Island und Norwegen, ausser dass die Schweizeri- sche Eidgenossenschaft in die Reihe des turnusmässig wechselnden Vorsitzes auf- genommen wird.
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und AS 2008
Gemeinsame Erklärung zu gemeinsamen Tagungen der Gemischten Ausschüsse Die Delegationen, die die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertreten, die Delegation der Europäischen Kommission, die Delegationen, die die Regierungen der Republik Island und des Königreichs Norwegen vertreten, die Delegation, die die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertritt, – haben beschlossen, die Tagungen der Gemischten Ausschüsse nach Mass- gabe des Übereinkommens über die Assoziierung Islands und Norwegens bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitz- stands einerseits und des Abkommens über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitz- stands andererseits auf allen Ebenen gemeinsam abzuhalten, – stellen fest, dass die Abhaltung gemeinsamer Tagungen eine pragmatische Vereinbarung in Bezug auf deren Vorsitz erfordert, wenn dieser gemäss dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemein- schaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schen- gen-Besitzstands oder dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäi- schen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands von einem der assoziierten Staaten wahrgenommen wird, – nehmen den Wunsch der assoziierten Staaten zur Kenntnis, den Vorsitz gegebenenfalls abzutreten und diesen ab Inkrafttreten des Abkommens zwi- schen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands abwechselnd in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen wahrzuneh- men.
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und AS 2008
Erklärung der Regierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und des Königreichs Norwegen in Bezug auf die Gemeinsame Erklärung zu gemeinsamen Tagungen der Gemeinsamen Ausschüsse, die dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags beigefügt ist Es wird Bezug genommen auf die Gemeinsame Erklärung zu gemeinsamen Tagun- gen, in welcher die Parteien beschlossen haben, die Tagungen der Gemeinsamen Ausschüsse nach Massgabe des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island und Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags einerseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossen- schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags andererseits gemeinsam abzuhalten. In der Gemeinsamen Erklärung halten die Parteien fest, dass die Abhaltung gemein- samer Tagungen eine pragmatische Vereinbarung in Bezug auf deren Vorsitz erfor- dert, wenn dieser gemäss dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags oder dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asyl- antrags von einem der assoziierten Staaten wahrgenommen wird. In der Gemeinsamen Erklärung wird ferner der Wunsch der assoziierten Staaten zur Kenntnis genommen, den Vorsitz gegebenenfalls abzutreten und diesen ab Inkraft- treten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweize- rischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung des letztgenannten Staates an den eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags abwech-
selnd in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen wahrzunehmen. Die drei assoziierten Staaten kommen überein, dass das unter ihnen errichtete prag- matische System der allenfalls notwendigen Abtretung des Vorsitzes der Gemein- samen Ausschüsse zwischen ihnen zur Anwendung kommt. In praktischer Hinsicht führt die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft also zu keiner Ände- rung der bisherigen Praxis von Island und Norwegen, ausser dass die Schweizeri- sche Eidgenossenschaft in die Reihe des turnusmässig wechselnden Vorsitzes auf- genommen wird.
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und AS 2008
Gemeinsame Erklärung zu gemeinsamen Tagungen der Gemeinsamen Ausschüsse Die Delegation der Europäischen Kommission, die Delegationen, die die Regierungen der Republik Island und des Königreichs Norwegen vertreten, die Delegation, die die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertritt, – haben beschlossen, die Tagungen der Gemeinsamen Ausschüsse nach Mass- gabe des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island und Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags einerseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eid- genossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags andererseits gemeinsam abzuhalten, – stellen fest, dass die Abhaltung gemeinsamer Tagungen eine pragmatische Vereinbarung in Bezug auf deren Vorsitz erfordert, wenn dieser gemäss dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags oder dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständi- gen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags von einem der assoziierten Staaten wahr- genommen wird, – nehmen den Wunsch der assoziierten Staaten zur Kenntnis, den Vorsitz gegebenenfalls abzutreten und diesen ab Inkrafttreten des Abkommens zwi- schen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenos- senschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz ge- stellten Asylantrags abwechselnd in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen wahrzunehmen.