AS 2008 5575
Verordnung über das Fahrberechtigungsregister
Verordnung über das Fahrberechtigungsregister
Änderung vom 22. Oktober 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 23. August 20001 über das Fahrberechtigungsregister wird wie folgt geändert:
Art. 5a Abs. 3 3 Die für die Erteilung des Fähigkeitsausweises nach Artikel 9 Absatz 3 der Chauf- feurzulassungsverordnung vom 15. Juni 20072 zuständigen Behörden dürfen Daten aus dem FABER übernehmen, Daten abgleichen oder sich auf Daten aus dem FABER beziehen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.
II Diese Änderung tritt am 1. September 2009 in Kraft.
22. Oktober 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova