AS 2008 5879
Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank
Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung)
Änderung vom 12. November 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die TVD-Verordnung vom 23. November 20051 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. f Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 3 Abs. 1 Bst. f und h
1 Die folgenden Daten werden in die Datenbank aufgenommen:
f. Gemeindenummer nach der Verordnung vom 21. Mai 20082 über die geo- grafischen Namen; h. Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 4 Abs. 1 Bst. e Ziff. 6
1 Die folgenden Daten werden in die Datenbank aufgenommen:
e. bei der Schlachtung eines Tieres:
6. Das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 1
der Schlachtviehverordnung vom 26. November 20033.
Art. 6 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 8 Abs. 1 Bst. c Betrifft nur den italienischen Text.
2008-2295 5879
TVD-Verordnung AS 2008
Art. 9 Tierhalter Tierhalter dürfen unbeschränkt und ohne Kostenfolge in folgende Daten Einsicht nehmen, sie beim Betreiber beschaffen und verwenden: a. Daten über die eigene Person; b. Daten über die eigene Tierhaltung; c. Daten über die Tiere, die sich bei ihnen befinden oder befunden haben:
1. deren Tiergeschichte,
2. deren BVD-Status,
3. deren Impfstatus bezüglich Blauzungenkrankheit,
4. deren Ergebnisse bei der neutralen Qualitätseinstufung;
d. die Auflistung des eigenen Tierbestandes zum aktuellen oder zu einem frü- heren Zeitpunkt.
Art. 10 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 20b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. November 2008 In den Jahren 2009 und 2010 kann die Zustellung eines Verzeichnisses nach Arti- kel 12a Absatz 1 bis zum 15. August erfolgen.
II Diese Änderung tritt am 1. Mai 2009 in Kraft.
12. November 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
5880