AS 2008 5949
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV)
Änderung vom 26. November 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November
19981 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 24, 43, 47 und 57f Absatz 1 zweiter Satz des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972 (RVOG),
Gliederungstitel vor Art. 8a 1a. Abschnitt: Ausserparlamentarische Kommissionen
Art. 8a Verwaltungs- und Behördenkommissionen
1 Ausserparlamentarische Kommissionen sind ihrer Funktion nach entweder Verwal-
tungs- oder Behördenkommissionen.
2 Verwaltungskommissionen haben beratende und vorbereitende Funktionen.
3 Behördenkommissionen sind mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattet.
Art. 8b Wahlvoraussetzungen Zum Mitglied einer ausserparlamentarischen Kommission ist wählbar, wer die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Bundesverwaltung erfüllt.
Art. 8c Vertretung der Geschlechter
1 Frauen und Männer müssen in einer ausserparlamentarischen Kommission mindes-
tens mit je 30 Prozent vertreten sein. Längerfristig ist eine paritätische Vertretung beider Geschlechter anzustreben. 2 Beträgt der Anteil der Frauen oder der Männer weniger als 30 Prozent, so verlangt die Bundeskanzlei vom zuständigen Departement eine schriftliche Begründung.
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Art. 8d Überschreitung der gesetzlichen Höchstzahl an Mitgliedern 1 Eine Überschreitung der gesetzlichen Höchstzahl an Mitgliedern ausserparlamenta- rischer Kommissionen ist nur ausnahmsweise gestattet und begründungspflichtig.
2 Eine Überschreitung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn:
a. mehrere Kommissionen zusammengelegt werden; b. eine ausgewogene Zusammensetzung nur mit einer höheren Mitgliederzahl möglich ist; c. wegen der Bedeutung des Politikbereiches, für den die Kommission zustän- dig ist, ein breiterer Einbezug verschiedener Interessenstandpunkte erforder- lich ist.
Art. 8e Einsetzungsverfügung
1 Ausserparlamentarische Kommissionen werden durch Verfügung des Bundesrates
eingesetzt.
2 Die Einsetzungsverfügung hat insbesondere folgenden Inhalt:
a. Sie begründet die Notwendigkeit der Kommission und umschreibt detailliert ihre Aufgaben. b. Sie nennt die Mitglieder unter Angabe der Daten nach den Artikeln 8f und 8k Absatz 2. c. Sie nennt gegebenenfalls die Gründe für eine Überschreitung der gesetz- lichen Höchstzahl an Mitgliedern. d. Sie nennt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. e. Sie regelt die Organisation. f. Sie regelt die Berichterstattung und die Information der Öffentlichkeit. g. Sie regelt die Schweigepflicht. h. Sie legt die Verwendungsrechte des Bundes an allenfalls entstehenden urhe- berrechtlich geschützten Werken und Verfahren fest. i. Sie regelt wenn nötig die Beziehungen der Kommission zu Kantonen und Parteien sowie zu anderen Organisationen. j. Sie bezeichnet die Verwaltungsstelle, die für die Kommission das Sekre- tariat führt. k. Sie nennt die finanziellen Rahmenbedingungen, insbesondere die Kredite für besondere Aufträge und grosse Ausgabenposten. l. Sie regelt die Auskunftspflicht der Verwaltung gegenüber der Kommission.
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Art. 8f Offenlegung der Interessenbindungen
1 Jedes Kommissionsmitglied informiert über seine:
a. beruflichen Tätigkeiten; b. Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie Beiräten und ähn- lichen Gremien schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstal- ten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts; c. Beratungs- oder Expertentätigkeiten für Bundesstellen; d. dauernden Leitungs- oder Beratungstätigkeiten für schweizerische und aus- ländische Interessengruppen; e. Mitwirkung in anderen Organen des Bundes.
2 Das Berufsgeheimnis im Sinne des Strafgesetzbuches3 bleibt vorbehalten.
3 Jede Änderung der Interessenbindungen während der Amtsdauer meldet das
Kommissionsmitglied unverzüglich dem zuständigen Departement. Dieses nimmt eine Anpassung der Einsetzungsverfügung vor und aktualisiert das Verzeichnis nach Artikel 8k.
Art. 8g Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen beträgt vier
Jahre. Sie fällt mit der Legislaturperiode des Nationalrates zusammen.
2 Das Mandat von Mitgliedern, die während der Amtsdauer gewählt werden, endet
mit deren Ablauf.
Art. 8h Gesamterneuerungswahlen
1 Der Bundesrat nimmt für jede neue Amtsdauer der ausserparlamentarischen Kom-
missionen Gesamterneuerungswahlen vor. 2 Die Bundeskanzlei koordiniert die Gesamterneuerungswahlen. Sie erlässt dazu die entsprechenden Weisungen und gibt diese den Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte bekannt.
3 Nach den Gesamterneuerungswahlen erstattet die Bundeskanzlei dem Bundesrat
zuhanden der eidgenössischen Räte Bericht über die Zusammensetzung der ausser- parlamentarischen Kommissionen.
Art. 8i Amtszeitbeschränkung 1 Die Amtszeit der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen ist auf insge- samt zwölf Jahre beschränkt; sie endet mit dem Ablauf des entsprechenden Kalen- derjahres.
2 Der Bundesrat kann in begründeten Einzelfällen die Amtszeit auf höchstens
16 Jahre verlängern.
3 SR 311.0
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3 Die Amtszeitbeschränkung gilt nicht für Bundesangestellte, deren Mitgliedschaft für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder in einem anderen Erlass zwingend vorgeschrieben wird.
Gliederungstitel vor Art. 8j 1b. Abschnitt: Leitungsorgane von Anstalten des Bundes und Vertretungen des Bundes in Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts
Art. 8j
1 Der Bundesrat wählt:
a. den Verwaltungs- oder Institutsrat von Anstalten des Bundes; b. die Vertretungen des Bundes in Organisationen des öffentlichen Rechts; c. die nach Artikel 762 des Obligationenrechts4 abzuordnenden Vertretungen des Bundes in Organisationen des privaten Rechts und bestimmt die von der Generalversammlung zu wählenden Vertretungen. 2 Der Bundesrat erstellt für jede Organisation ein Anforderungsprofil mit den per- sönlichen und fachlichen Voraussetzungen einer Vertretung. Er übt sein Wahl- und Bestimmungsrecht gestützt auf dieses Anforderungsprofil aus.
Gliederungstitel vor Art. 8k 1c. Abschnitt: Verzeichnis der Mitglieder von ausserparlamentarischen Kommissionen, Leitungsorganen und Bundesvertretungen
Art. 8k 1 Die Bundeskanzlei veröffentlicht unter Mitwirkung der Departemente in elektroni- scher Form ein Verzeichnis der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen, der Mitglieder der Leitungsorgane von Anstalten des Bundes und der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes in Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts.
2 Das Verzeichnis enthält über die Personen nach Absatz 1 folgende Angaben:
a. Name und Vorname; b. Geschlecht; c. Muttersprache; d. Geburtsjahr; e. Titel; f. Adresse.
4 SR 220
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3 Für die Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen ist das Verzeichnis mit den Interessenbindungen zu ergänzen.
4 Die Daten sind nach erfolgter Wahl bis zum Ausscheiden der Person abrufbar.
5 Sie können zu statistischen Zwecken historisiert werden.
II Die Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19965 wird mit Ausnahme von Arti- kel 17 aufgehoben.
III
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 2008
1 Ersatzwahlen in ausserparlamentarische Kommissionen, die von den Departemen-
ten vor dem 1. Januar 2009 eingesetzt wurden, werden bis zu den Gesamterneue- rungswahlen 2011 weiterhin von den Departementen vorgenommen. 2 Artikel 8f über die Offenlegung der Interessenbindungen findet bis zu den Gesamt- erneuerungswahlen 2011 nur auf Mitglieder neu eingesetzter ausserparlamentari- scher Kommissionen Anwendung.
IV Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
26. November 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
5 SR 172.31
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