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AS 2008 5993

Verordnung über die Gebühren und Abgaben des Bundesamtes für Verkehr

Verordnung über die Gebühren und Abgaben des Bundesamtes für Verkehr (Gebührenverordnung BAV, GebV-BAV)

Änderung vom 26. November 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Gebührenverordnung BAV vom 25. November 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 2 2 Innerhalb der Bandbreite nach Absatz 1 wird der Stundenansatz je nach der erfor- derlichen Sachkenntnis und der Funktionsstufe des ausführenden Personals, dem öffentlichen Interesse und dem Interesse oder dem Nutzen der gebührenpflichtigen Person festgelegt.

Art. 23 Abs. 1 und 2

1 Die Gebühr für die Plangenehmigung nach Artikel 18 Absatz 1 EBG bemisst sich

nach dem Zeitaufwand, der Art und der Dringlichkeit des Verfahrens sowie nach der Anzahl und der Komplexität der Einsprachen. Sie beträgt jedoch mindestens 500 und höchstens 50 000 Franken. Bei besonders aufwendigen Verfahren kann sie auf höchstens 200 000 Franken erhöht werden. 2 Die Gebühr für die Festlegung der Projektierungszonen und Baulinien bemisst sich nach dem Zeitaufwand, der Art und der Dringlichkeit des Verfahrens sowie nach der Anzahl und der Komplexität der Einsprachen. Sie beträgt jedoch mindestens 1000 und höchstens 50 000 Franken.

Art. 24 Betriebsbewilligungsgebühr Die Gebühr für die Betriebsbewilligung bemisst sich nach dem Zeitaufwand sowie nach der Art und der Dringlichkeit des Verfahrens. Sie beträgt jedoch mindestens

5000 und höchstens 50 000 Franken. Bei besonders aufwendigen Verfahren kann sie

auf höchstens 200 000 Franken erhöht werden.

1 SR 742.102

2008-2240 5993

Gebührenverordnung BAV AS 2008

Art. 25a Gebühr für die Registrierung von Fahrzeugen

1 Die Jahresgebühr für die Registrierung beträgt pro Fahrzeug 2.50 Franken.

2 Sie beträgt jedoch mindestens 30 Franken pro Unternehmen.

Art. 44 Abs. 1

1 Die vom Anschliesser zu entrichtende Gebühr für die Zustimmung zum Nutzungs-

plan oder zur Baubewilligung von Anschlussgleisen bemisst sich nach dem Zeitauf- wand. Sie beträgt jedoch mindestens 500 und höchstens 10 000 Franken.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

26. November 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova