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AS 2008 5995

Verordnung des UVEK über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RSD)

Änderung vom 4. Dezember 2008

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verordnet:

I Die Verordnung vom 3. Dezember 19961 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung des UVEK über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen

Art. 1 Abs. 1

1 Für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen

gelten im nationalen und im internationalen Verkehr die Vorschriften der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)2.

Art. 2 Zuständige Behörde, Prüfstelle und anerkannter Sachverständiger

1 Zuständige Behörde, Prüfstelle oder anerkannter Sachverständiger im Sinne des

RID ist: a. für die Klassen 1–6, 8 und 9 das Bundesamt für Verkehr (BAV), vorbehalten ist Absatz 2; b. für die Klasse 7: das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat (ENSI).

2 Für die Klassifizierung von Stoffen und für die Genehmigung, Zulassung und

Prüfung von Verpackungen und Tanks zuständig ist das Eidgenössische Gefahrgut- inspektorat (EGI) unter Aufsicht des BAV oder ein vom EGI im Einvernehmen mit dem BAV bezeichneter Sachverständiger.

1 SR 742.401.6 2 Das RID (Anhang C zum Übereink. vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisen- bahnverkehr; COTIF; SR 0.742.403.12) wird weder in der AS noch in der SR veröffent- licht. Separatdrucke mit Einschluss der Änd. können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen.

2007-0588 5995

Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn AS 2008

Art. 3 Richtlinien, Ausnahmen

1 Das BAV kann für den Vollzug dieser Verordnung Richtlinien erlassen.

2 Es kann in Einzelfällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bewilligen,

wenn deren Zweck gewahrt bleibt.

II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

4. Dezember 2008 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger

Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn AS 2008

Anhang (Art. 1 Abs. 2)

Vom RID abweichende Vorschriften

Nummern der RID-Vorschriften Abweichende Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn im nationalen Verkehr

1.1.3 Die nachstehend aufgeführten Gegenstände:

– UN 0378, UN 0044, Anzündhütchen; – UN 0339, UN 0012, Patronen für Handfeuerwaffen; – UN 0338, UN 0014, Patronen für Waffen, Manöver; – UN 0379, UN 0055, Treibladungshülsen, leer, mit Treibladungsanzünder unterliegen nicht den Vorschriften in 5.3, 6, 7.2, 7.5.11 CW1 des RID, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

1. Diese Gegenstände dürfen nur im Einvernehmen mit der

zuständigen Behörde den vorstehenden Benennungen zugeordnet werden.

2. Die zulässige Höchstmasse beträgt 10 kg je Versand-

stück und 50 kg je Sendung (Bruttomasse).

1.1.4.4 Die zur Beförderung im Huckepackverkehr aufgegebenen

Strassenfahrzeuge sowie deren Inhalt müssen den Bedingungen der Verordnung vom 29. November 20023 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) entsprechen. 4.1.4.1 P200 (3) (d) und P200 (9) Bei Gefässen aus Verbundwerkstoffen für Gase der Gruppen A, O und F müssen die wiederkehrenden Prüfungen alle fünf Jahre durchgeführt werden. Diese Prüffrist kann von der zuständigen Behörde bis auf zehn Jahre verlängert werden, sofern der Nachweis der Dauerfestigkeit erbracht ist.

4.1.4.1 P200 (9) Zu Tauchzwecken verwendete Gefässe für Gase der

2.2.2.1.3) müssen alle zweieinhalb Jahre einer Sichtprüfung und alle fünf Jahre einer vollständigen wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden.

5.3.1.3 Diese Vorschriften gelten nicht für Seilbahnen.

5.3.1.4 5.3.1.5 5.3.1.6 5.3.2 5.3.3 5.3.4 5.3.5 5.4

3 SR 741.621

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Nummern der RID-Vorschriften Abweichende Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn im nationalen Verkehr

5.4.1.1.1 Für die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier darf auch wie folgt vorgegangen werden: Mit Ausnahme von Stoffen und Gegenständen der Klasse 7 darf eine entsprechende Sammelbezeichnung verwendet werden, sofern dem Beförderungspapier eine Liste (z.B. Lieferschein oder Beförderungspapier für Strassen- transport) beigeheftet ist, welche die in 5.4.1.1.1 RID vorgeschriebenen Angaben enthält. Die Sammelbezeich- nung ist mit der Abkürzung «RSD» und dem Hinweis «siehe beil. Liste» zu ergänzen (z.B. «Chemikalien RSD, siehe beil. Liste»). Das Anbringen eines Kreuzes im Beförderungspapier entfällt.

6 Übergangsvorschriften

Tankcontainer, die nach den bis 31. Dezember 1987 gelten- den Vorschriften von Absatz 1.2.8.5 des Anhangs X für die Beförderung bestimmter Stoffe zugelassen wurden, dürfen als Grosspackmittel (IBC) für die Beförderung dieser Stoffe weiter verwendet werden, sofern sie den folgenden Vor- schriften des RID entsprechen: 6.5.3, 6.5.4.4 und 6.5.4.5 Baustellentanks (BT): Baustellentanks dürfen für den Transport von Treibstoffen verwendet werden, wenn sie mit den Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters sowie die Prüfung nach Kapitel 6.14 oder des Unterabschnittes

1.6.3.28 des Anhangs 1 SDR konform sind.

Abschnitt 7.5.7 RID ist sinngemäss anwendbar. 6.8.2.4.3 Die Einrichtungen für die Gaspendelung während des Befüllens und Entleerens der Tanks, Batteriewagen und MEGC (siehe 4.3.2.3.3 RID) gelten als Bedienungsaus- rüstung des Tanks. Diese Einrichtungen müssen auf Gas- dichtheit geprüft werden.

7.1.7 und 7.6 Im Sinne dieses Absatzes gilt Rail Express als Expressgut.

Keine Vorschriften Ergänzende Bestimmungen: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf Schiffen: Für die Beförderung gefährlicher Güter auf Schiffen gelten folgende Bestimmungen:

1. Fahrgastschiffe

Die Vorschriften in 7.1.7 und 7.6 RID gelten sinngemäss. Die Stoffe und Gegenstände des RID, die nur in Güter- zügen befördert werden dürfen, sind zur Beförderung auf Fahrgastschiffen nicht zugelassen. Die Stoffe und Gegenstände des RID dürfen nicht in für Fahrgäste zugängliche Räume verladen werden.

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Nummern der RID-Vorschriften Abweichende Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn im nationalen Verkehr

2. Fähren

Auf den Fährstrecken Horgen–Meilen und Beckenried– Gersau dürfen Motorfahrzeuge und ihre Anhänger oder andere Transportmittel unter folgender Bedingung auf Fähren befördert werden: Diese Fahrzeuge und Transport- mittel (inklusive Ladegut) müssen den geltenden Vorschrif- ten für die Beförderung gefährlicher Güter auf den für Motorfahrzeuge geöffneten Strassen entsprechen.

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