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AS 2008 6005

Verordnung über die Luftfahrt

Verordnung über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV)

Änderung vom 5. Dezember 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Luftfahrtverordnung vom 14. November 19731 wird wie folgt geändert:

Art. 103a Sicherheitsmanagementsystem

1 Folgende Unternehmen mit Sitz in der Schweiz müssen ein Sicherheitsmanage-

mentsystem einrichten und unterhalten: a. Halter von Flugzeugen und Hubschraubern, die gewerbsmässige Flüge durchführen; b. Instandhaltungsbetriebe für Flugzeuge und Hubschrauber.

2 Für das Sicherheitsmanagementsystem sind unmittelbar anwendbar die folgenden

Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in Anhang 6 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 19442 über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen): a. Teil I Ziffern 3.2 und 8.7.3; b. Teil III Ziffern 1.2 und 6.1.2.

3 Vorbehalten bleiben die nach Artikel 38 des Chicago-Übereinkommens von der

Schweiz gemeldeten Abweichungen.

4 Das UVEK kann Empfehlungen des Anhangs 6 des Chicago-Übereinkommens für

verbindlich erklären.

5 Das BAZL kann zur Umsetzung der Normen und Empfehlungen der ICAO zusätz-

liche Weisungen erlassen.

6 Anhang 6 des Chicago-Übereinkommens wird in der Amtlichen Sammlung nicht

veröffentlicht. Er kann beim BAZL in französischer und englischer Sprache einge- sehen werden3.

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