AS 2008 6413
Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung
Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
Änderung vom 16. Dezember 2008
Das Eidgenössische Finanzdepartement verordnet:
I Die Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20011 zur Bundespersonalverordnung wird wie folgt geändert:
Art. 18 Aufgehoben
Art. 29 Abs. 1
1 Bei der gleitenden Arbeitszeit wird der Zeitsaldo am Monatsende auf eine Band-
breite von +50 Stunden bis –25 Stunden begrenzt.
Art. 30 Abs. 3 und 4
3 Die Bestimmungen über die gleitende Arbeitszeit (Art. 28 und 29) sind auch bei
der flexiblen Arbeitszeit gültig. Bei der Jahresarbeitszeit (Art. 32) ist die Regelung des Zeitsaldos nur am Ende des Kalenderjahres anwendbar.
4 Aufgehoben
Art. 31 Abs. 2–4
2 Eine um eine Stunde längere Wochenarbeitszeit oder 2 Prozent Lohnreduktion
ergeben fünf zusätzliche Ausgleichstage.
3 Der Ausgleich aus der Kombination von längerer Wochenarbeitszeit und Lohn-
reduktion ist auf zehn zusätzliche Ausgleichstage beschränkt.
4 Die Ausgleichstage sind in dem Kalenderjahr zu beziehen, in welchem der
Anspruch entsteht. Ist dies wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub nicht möglich, so sind sie im Folgejahr zu beziehen. Aus anderen Gründen nicht bezogene Ausgleichstage verfallen entschädigungslos.
1 SR 172.220.111.31
2008-2622 6413
Bundespersonalverordnung. V des EFD AS 2008
Art. 35a Berechnung der Barvergütung bei Vertrauensarbeitszeit (Art. 64a BPV)
Der Jahreslohn als Basis für die Berechnung der Barvergütung von 5 Prozent bei der Vertrauensarbeitszeit umfasst: a. den Lohn nach Artikel 36 BPV; b. die Funktionszulagen nach Artikel 46 BPV.
Art. 43 Abs. 1
1 Mehrauslagen für Mahlzeiten ausserhalb des Arbeits- oder Wohnortes werden mit
folgenden Pauschalbeträgen vergütet: a. 14 Franken für das Frühstück; b. 27.50 Franken für das Mittag- oder das Nachtessen.
Art. 46 Vergütung bei Benützung privater Motorfahrzeuge (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BPV)
Bei bewilligter Benützung eines privaten Motorfahrzeuges auf Dienstreisen beträgt die Kilometerentschädigung für ein Auto 70 Rappen, für ein Motorrad oder einen Roller 30 Rappen.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
16. Dezember 2008 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz
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