AS 2008 683
Verordnung zum Forschungsgesetz
Verordnung zum Forschungsgesetz (Forschungsverordnung)
Änderung vom 27. Februar 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 10. Juni 19851 zum Forschungsgesetz wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 10f
3. Abschnittbis:
Beiträge zur bilateralen wissenschaftlichen Zusammenarbeit (Art. 16 Abs. 3 Bst. d FG)
Art. 10f Grundsätze
1 Für die Zusammenarbeit und den Austausch mit den im Rahmen der Wissen-
schaftsaussenpolitik des Bundes bestimmten Schwerpunktländern können Beiträge ausgerichtet werden. Die in Spezialgesetzen oder -verordnungen vorgesehenen Beiträge an die bilaterale wissenschaftliche Zusammenarbeit sind nicht Teil dieser Beiträge.
2 Die Zusammenarbeit zwischen schweizerischen und ausländischen Hochschulen
wird umgesetzt über gemeinsame Forschungsprogramme, die gemeinsame Nutzung von Laboratorien, die Verleihung von gemeinsamen Hochschulabschlüssen, die Finanzierung von Stipendien für den Austausch von Studierenden und Forschenden sowie durch punktuelle Projekte. 3 Projekte werden unterstützt, wenn die Partnerländer die Reziprozität gewährleis- ten. 4 Wenn das wissenschaftspolitische Interesse für die Schweiz und die wissenschaft- liche Exzellenz eines Projekts dies rechtfertigen, kann das Staatssekretariat vom Grundsatz der Reziprozität absehen, sofern die Träger der Projekte oder Institutio- nen der Forschungsförderung angemessene Mittel zur Verfügung stellen.
1 SR 420.11
2007-3018 683
Forschungsverordnung AS 2008
Art. 10g Leading House
1 Das Staatssekretariat bezeichnet nach Konsultation des Bundesamtes für Berufs-
bildung und Technologie (BBT), der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitä- ten (CRUS) und der Konferenz der Fachhochschulen der Schweiz (CSHES) für jedes Schwerpunktland eine Schweizer Hochschule als Leading House.
2 Das Leading House ist verantwortlich für die Steuerung und die Umsetzung des
Zusammenarbeitsprogramms. Es erarbeitet einen Zusammenarbeitsplan und unter- breitet diesen dem Staatssekretariat zur Genehmigung.
Art. 10h Beitrag 1 Das EDI legt im Rahmen der bewilligten Kredite den Höchstbeitrag fest, der jedem Leading House für die Durchführung der Zusammenarbeitsprogramme mit den Schwerpunktländern während der vierjährigen Beitragsperiode zugesprochen wer- den kann.
2 Das Staatssekretariat schliesst mit jedem Leading House einen Leistungsvertrag
ab, der die Ziele der bilateralen wissenschaftlichen Zusammenarbeit aufgrund des genehmigten Zusammenarbeitsplans, die vom Leading House zu erbringenden Leistungen und die Vorgaben zur Berichterstattung (Reporting und Controlling) festlegt.
Art. 10i Nationaler Steuerungsausschuss 1 Das Staatssekretariat setzt für jedes Schwerpunktland einen nationalen Steuerungs- ausschuss ein, der für die Projektprüfung zuständig ist. 2 Der Steuerungsausschuss setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter: a. des Staatssekretariats; diese Person hat den Vorsitz; b. des BBT; c. der aufgrund fachlicher Zuständigkeit mit der Evaluation betrauten Organe (Art. 10k Abs. 2); d. des Leading House. 3 Vertreterinnen und Vertreter weiterer Institutionen können mit beratender Stimme zu den Sitzungen eingeladen werden.
Art. 10j Gemischte Arbeitsgruppen
1 Im Rahmen der Abkommen über die bilaterale wissenschaftliche Zusammenarbeit
setzen die Schweiz und das betreffende Partnerland eine aus Vertretungen beider Länder zusammengesetzte Arbeitsgruppe ein.
2 Die Schweizer Vertretung in der Arbeitsgruppe setzt sich zusammen aus je einer
Vertreterin oder einem Vertreter:
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a. des Staatssekretariats; diese Person hat das Co-Präsidium inne; b. des BBT; c. des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA); d. des Leading House. 3 Vertreterinnen und Vertreter weiterer Institutionen können zu den Sitzungen einge- laden werden.
Art. 10k Ausschreibung und Prüfung der Projekte 1 Das Leading House schreibt im Auftrag des Staatssekretariats und im Einverneh- men mit dem Schweizerischen Nationalfonds und dem BBT/KTI die Zusammen- arbeitsprojekte aus. Die Ausschreibung hält die Kriterien und das Verfahren für die Auswahl der Projekte fest. 2 Der Schweizerische Nationalfonds und das BBT/KTI sind in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich für die wissenschaftliche Evaluation der Projekte zuständig. Sie: a. evaluieren und prüfen die wissenschaftlichen Aspekte der Projekte und berücksichtigen dabei insbesondere die wissenschaftliche Exzellenz und im Bereich BBT/KTI die Marktchancen der Projekte; b. empfehlen dem Staatssekretariat die Durchführung einer Auswahl von Pro- jekten von hoher wissenschaftlicher Qualität. 3 Das Staatssekretariat stützt sich für die Auswahlphase auf die vom Schweizeri- schen Nationalfonds und vom BBT/KTI empfohlenen Projekte und übermittelt sie dem nationalen Steuerungsausschuss. Es teilt den Projektverantwortlichen der nicht empfohlenen Projekte die Ablehnung ihres Gesuchs mit.
Art. 10l Auswahl der Projekte und Entscheid 1 Der nationale Steuerungsausschuss prüft die Projekte unter dem Gesichtspunkt der schweizerischen Politik im Bereich der wissenschaftlichen Zusammenarbeit. 2 Die vom nationalen Steuerungsausschuss ausgewählten Projekte werden an die bilateralen Arbeitsgruppen weitergeleitet, die die Projekte aufgrund der Grundsätze in den bilateralen Abkommen, der Prioritäten der bilateralen wissenschaftlichen Zusammenarbeit und der von beiden Seiten zur Verfügung gestellten Mittel prüfen. 3 Die von den bilateralen Arbeitsgruppen ausgewählten Projekte werden in einem Leistungsvertrag zwischen dem Staatssekretariat und dem Leading House festgehal- ten. Der Leistungsvertrag vermerkt für jedes Projekt den Inhalt, die Dauer, die Finanzierungsmodalitäten und Beträge, die Beteiligung Dritter und das Reporting. 4 Das Staatssekretariat teilt den Projektverantwortlichen die Entscheide mit.
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II Diese Änderung tritt am 1. April 2008 in Kraft.
27. Februar 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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