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AS 2009 1101

Verordnung über den zivilen Ersatzdienst

Verordnung über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV)

Änderung vom 6. März 2009

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Zivildienstverordnung vom 11. September 19961 wird wie folgt geändert:

Art. 7 Mitarbeit in der land- und der waldwirtschaftlichen Produktion (Art. 4 Abs. 2 und 2bis ZDG) 1 In der landwirtschaftlichen Produktion ist die Mitarbeit von zivildienstleistenden Personen zulässig: a. im Rahmen von Projekten zur Verbesserung der Infrastruktur; b. im Rahmen von Projekten zur Unterstützung ökologischer Leistungen sowie von Projekten der Waldwirtschaft:

1. wenn die zivildienstleistenden Personen nach Artikel 31a Absatz 4 von

Amtes wegen aufgeboten worden sind;

2. zwecks Überbrückung einer vorübergehenden betrieblichen Spitzen-

belastung oder während eines witterungsbedingten Unterbruchs der Arbeiten an den ökologischen Ausgleichsflächen oder im Wald. 2 In der waldwirtschaftlichen Produktion ist die Mitarbeit von zivildienstleistenden Personen zulässig, die nach Artikel 31a Absatz 4 von Amtes wegen aufgeboten worden sind.

Art. 7a Gefährliche Tätigkeiten in der Land- und der Waldwirtschaft (Art. 4 Abs. 2 und 2bis ZDG) 1 Zivildienstleistende Personen dürfen bei land- und waldwirtschaftlichen Einsätzen nur dann Fahrzeuge führen und gefährliche Geräte und Einrichtungen bedienen, wenn sie dazu vorgängig ausgebildet worden sind und die erforderliche Schutzaus- rüstung tragen.

2 Siedürfen insbesondere nicht ohne Berufsausbildung eingesetzt werden zu

Rückearbeiten sowie zu Fällarbeiten und Trennschnitten im Wurfholz mit der Motorsäge.

1 SR 824.01

2009-0003 1101

Zivildienstverordnung AS 2009

3 Der Einsatzbetrieb kontrolliert zu Beginn des Einsatzes die Fähigkeiten der zivil- dienstleistenden Person und überwacht ihre Tätigkeiten in der Einführungsphase.

Art. 10 Artikelverweis zur Sachüberschrift (Art. 7 Abs. 1 und 19 Abs. 2 ZDG)

Art. 18 Abs. 1 1 Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person durch eine Vertrauensärz- tin oder einen Vertrauensarzt zwecks Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit untersuchen lassen. Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein.

Gliederungstitel vor Art. 23

5. Kapitel: Zulassung zum Zivildienst

Art. 23 Einreichung eines Gesuchs (Art. 16a Abs. 2 und 16b Abs. 3 ZDG) 1 Das Gesuch um Zulassung zum Zivildienst ist auf dem offiziellen Formular einzu- reichen.

2 Im Gesuch sind der Name, der Vorname, die vollständige Adresse, das Geburts-

datum und die AHV-Versichertennummer anzugeben und es ist mit dem Ort, dem Datum und der Unterschrift zu versehen. Dem Gesuch ist eine Fotokopie der Iden- titätskarte oder des Passes beizulegen.

3 Die Vollzugsstelle kann Gesuchsformulare und Erfassungsmasken elektronisch zur

Verfügung stellen.

4 Gesuche können auf elektronischem Weg eingereicht werden. Die elektronische

Einreichung ist mit einer Originalunterschrift zu bestätigen. Der Zeitpunkt der Aufgabe dieser Bestätigung bei einer Poststelle gilt als Zeitpunkt der Gesuchsein- reichung.

Art. 24 Wirkung der Einreichung eines Gesuchs (Art. 17 Abs. 1 und 2 ZDG)

1 Wer ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreicht, ist so lange von der

Schiesspflicht entbunden, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist.

2 Reichen folgende Personen vor der Einrückung ein Gesuch um Zulassung zum

Zivildienst ein, so sind sie nicht mehr einrückungspflichtig: a. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die zum Aktivdienst aufge- boten werden; b. Personen, deren Gesuch um waffenlosen Militärdienst weniger als drei Monate vor der nächsten Militärdienstleistung rechtskräftig abgelehnt wurde.

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Art. 25 Gesuche von Personen, welche die Rekrutierung verweigern (Art. 17 Abs. 1bis ZDG)

Verweigert eine stellungspflichtige Person, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst gestellt hat, die Rekrutierung, so stellt die Vollzugsstelle einen Antrag auf medizinische Beurteilung durch eine medizinische Untersuchungskommission nach Artikel 6 der Verordnung vom 24. November 20042 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit.

Art. 26 Vorrangig behandelte Gesuche (Art. 17 Abs. 2 ZDG)

Die Vollzugsstelle behandelt vorrangig Gesuche, die: a. während einer mindestens vierwöchigen Militärdienstleistung eingereicht werden; b. von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern nach dem Einrücken eingereicht werden.

Art. 27 Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen (Art. 8 Abs. 1 ZDG)

1 Die Vollzugsstelle übernimmt für die Berechnung der Dauer der ordentlichen

Zivildienstleistungen die Angaben des Personalinformationssystems der Armee über die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militär- gesetzgebung.

2 Sie berücksichtigt die Erhöhung der Anzahl der zu leistenden Militärdiensttage

infolge der Wahl des Durchdienermodells nicht.

3 Sie berücksichtigt Änderungen der Gesamtdauer der Ausbildungsdienste nach der

Militärgesetzgebung. 4 Für frühere Fachoffiziere wird die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbil- dungsdienste mit dem folgenden Faktor multipliziert: a. bei weniger als 160 geleisteten Militärdiensttagen: 1,5 b. bei 160 ‒ 189 geleisteten Militärdiensttagen: 1,4 c. bei 190 ‒ 219 geleisteten Militärdiensttagen: 1,3 d. bei 220 ‒ 249 geleisteten Militärdiensttagen: 1,2 e. bei 250 oder mehr geleisteten Militärdiensttagen: 1,1 5 Für frühere höhere Unteroffiziere oder Offiziere, die nicht mindestens die Hälfte ihres praktischen Dienstes zum Erlangen ihres Grades absolviert haben, wird die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste mit 1,2 multipliziert.

6 Die Dauer wird ab fünf Zehnteln auf den nächsten ganzen Tag aufgerundet.

2 SR 511.12

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Art. 28 Entscheid (Art. 18 ZDG)

Die Vollzugsstelle kann ihre Entscheide mit maschinengefertigten Unterschriften unterzeichnen.

Art. 31 Artikelverweis zur Sachüberschrift (Art. 19 und 80 Abs. 1bis Bst. c ZDG)

Art. 32a Beurteilung der Eignung (Art. 19 Abs. 2 ZDG)

Die Vollzugsstelle stützt die Beurteilung der Eignung einer zivildienstpflichtigen Person für einen Einsatz insbesondere auf das Ergebnis der Absprache mit dem Einsatzbetrieb und darauf, ob die Person die besonderen Anforderungen erfüllt, die der Einsatz gemäss Pflichtenheft an sie stellt.

Art. 53 Abs. 1 Bst. a Aufgehoben

Art. 59 Artikelverweis zur Sachüberschrift und Abs. 4 (Art. 26 Abs. 2 ZDG und 13 ZUG) 4 Für die soziale Beratung und Unterstützung einer zivildienstleistenden Person, die ihren Einsatz ausserhalb ihres Wohnsitzkantons erbringt, sind dann die Sozialhilfe- behörden des Aufenthaltskantons zuständig, wenn die zivildienstleistende Person für einen Besuch bei der Sozialhilfebehörde voraussichtlich mehr als einen Arbeitstag vom Einsatzbetrieb abwesend wäre.

Art. 59a, 60 und 77a Abs. 3 Aufgehoben

Art. 80 Ausbildungskurse der Vollzugsstelle (Art. 36 Abs. 4 und 37 Abs. 1 ZDG) 1 Die Vollzugsstelle organisiert einsatzspezifische Ausbildungskurse zu folgenden Themen: a. Betreuung von Menschen mit einer Behinderung; b. Betreuung alter Menschen; c. Betreuung von Kindern und Jugendlichen; d. Gesundheits- und Krankenpflege; e. Umwelt- und Naturschutz; f. gewaltfreier Umgang mit Konflikten; g. Handhabung von Motorsägen bei Einsätzen in der Land- und der Waldwirt- schaft.

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2 Sie kann weitere Ausbildungskurse organisieren:

a. wenn diese qualitativ besser oder kostengünstiger sind als die Einführung durch die Einsatzbetriebe; b. wenn eine grössere Anzahl zivildienstleistender Personen infolge beschränk- ter oder fehlender Möglichkeiten der Einsatzbetriebe durch diese nicht die erforderliche Einführung erhalten kann; c. zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.

3 Sie kann Dritte mit der Durchführung der Ausbildungskurse beauftragen und

externe Fachkräfte beiziehen. Sie genehmigt den Lehrplan und kontrolliert, ob die Ziele erreicht werden. 4 Ausbildungskurse der Vollzugsstelle entbinden den Einsatzbetrieb nicht von seiner Einführungspflicht nach Artikel 78.

5 Der Bund bezahlt Kurskosten bis zu 3000 Franken pro Kursteilnehmerin oder

Kursteilnehmer und Kurs.

Art. 81 Ausbildungskurs für Pflegeaufgaben (Art. 36 Abs. 3 ZDG) 1 Eine zivildienstpflichtige Person besucht einen Ausbildungskurs für Pflegeaufga- ben, wenn mindestens 30 Prozent ihrer Aufgaben gemäss Pflichtenheft Tätigkeiten der Gesundheits- und Krankenpflege sind. 2 Sie tritt den Einsatz innert sechs Monaten nach Beendigung des Ausbildungskurses an.

3 Der Ausbildungskurs kann ausnahmsweise während der ersten vier Wochen des

Einsatzes besucht werden, sofern der Einsatzbetrieb damit einverstanden ist. 4 Eine zivildienstpflichtige Person muss keinen Ausbildungskurs für Pflegeaufgaben besuchen, wenn sie: a. einen Pflegeberuf erlernt hat oder ausübt; b. die Rekrutenschule als Sanitätssoldatin oder Sanitätssoldat bestanden hat.

Art. 81a Dauer der Ausbildungskurse und der anschliessenden Einsätze (Art. 36 Abs. 3 und 4 ZDG)

1 Einsatzspezifische Ausbildungskurse dauern längstens 15 Kurstage. Bei Ausbil-

dungskursen für Pflegeaufgaben kann die Vollzugsstelle im Einzelfall eine längere Kursdauer genehmigen. 2 Dauert ein einsatzspezifischer Ausbildungskurs längstens 4 Tage, so leistet die zivildienstpflichtige Person in der Folge Einsätze im entsprechenden Einsatzbereich, die insgesamt mindestens zehnmal länger dauern als der Kurs. 3 Dauert der Ausbildungskurs mindestens 5 Tage, so leistet die zivildienstpflichtige Person in der Folge Einsätze im entsprechenden Einsatzbereich von insgesamt mindestens 50 Tagen Dauer.

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4 Besucht eine zivildienstpflichtige Person den Basiskurs des Schweizerischen Roten Kreuzes als Pflegehelferin oder Pflegehelfer, so dauern die anschliessenden Pflege- einsätze insgesamt mindestens 120 Tage.

5 Die Vollzugsstelle kann zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen kürzere

Einsätze zulassen.

Art. 86a (Art. 40a ZDG) 1 Die Vollzugsstelle legt fest, welche Ausrüstungsgegenstände der zivildienstleis- tenden Person zu ihrer Kennzeichnung unentgeltlich als Eigentum abgegeben wer- den können.

2 Der Umfang der unentgeltlich abgegebenen Ausrüstungsgegenstände ist abhängig

von der Anzahl noch zu leistender Zivildiensttage. 3 Zusätzliche Ausrüstungsgegenstände können zivildienstpflichtigen Personen gegen Gebühr abgegeben werden.

4 Die Vollzugsstelle erlässt Weisungen zur Verwendung und Behandlung der Aus-

rüstungsgegenstände.

Art. 87 Abs. 5

5 Die gesuchstellende Institution legt dar:

a. welche Einführung zivildienstleistende Personen brauchen und wie sie die- sen Einführungsbedarf abdecken kann; b. welche Einsätze besondere Anforderungen an den Leumund der zivildienst- pflichtigen Personen stellen; c. welche besonderen Anforderungen, die der Einsatz gemäss Pflichtenheft an die zivildienstleistende Person stellt, durch die Vollzugsstelle überprüft wer- den sollen.

Art. 87a Abs. 1

1 Die gesuchstellende Institution kann ihr Gesuch um Anerkennung als Einsatz-

betrieb auf elektronischem Weg einreichen. Sie bestätigt die Einreichung mit einer im Original nachgereichten, von Hand unterzeichneten Erklärung nach Artikel 87 Absatz 6.

Art. 95 Höhe der Abgaben des Einsatzbetriebes (Art. 46 Abs. 1 ZDG)

1 Die Abgabe eines Einsatzbetriebes folgt dem progressiven Tarif nach Anhang 2a.

Die Berechnung stützt sich auf denjenigen Tagesansatz nach Anhang 2a, der zu Beginn einer Meldeperiode gilt.

2 Während der ersten 26 Tage des Einsatzes schuldet der Einsatzbetrieb nur die

halbe Abgabe.

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Art. 96 Artikelverweis zur Sachüberschrift (Art. 46 Abs. 1bis, 2 und 3 ZDG)

Art. 96 Abs. 2 Bst. e

2 Sie sieht von der Erhebung der Abgaben ab:

e. wenn der Einsatzbetrieb eine Institution des Bundes ist.

Art. 97a Leihmaterial zur Kennzeichnung von Einsatzbetrieben (Art. 40a ZDG) 1 Die Vollzugsstelle kann allen Einsatzbetrieben Beschriftungstafeln zu ihrer Kenn- zeichnung leihweise abgeben.

2 Siekann Einsatzbetrieben zur Kennzeichnung bei Gruppeneinsätzen folgendes

Leihmaterial abgeben: a. Regenbekleidung; b. Infosäulen; c. weitere zur Kennzeichnung von Einsatzbetrieben geeignete Gegenstände. 3 Der Einsatzbetrieb trägt die Kosten, die entstehen, wenn Beschriftungstafeln und Infosäulen mit Informationen zum Einsatzbetrieb ergänzt werden.

4 Das Leihmaterial bleibt im Eigentum des Bundes. Die Einsatzbetriebe sorgen für

seine Instandhaltung. Die Vollzugsstelle kann bei Bedarf Ersatz liefern. 5 Die Einsatzbetriebe rüsten die zivildienstleistenden Personen leihweise mit der Regenbekleidung aus und nehmen sie am Ende des Einsatzes zurück. 6 Einsatzbetriebe und zivildienstleistende Personen dürfen das Leihmaterial nur für Tätigkeiten im Rahmen des Zivildienstes verwenden und es weder veräussern noch verpfänden.

7 Die Vollzugsstelle erlässt Weisungen zur Rückgabe des Leihmaterials.

Art. 112 Personen, die zu einer Arbeitsleistung verpflichtet wurden (Art. 83 Abs. 3 ZDG) 1 Personen, die zu einer Arbeitsleistung verpflichtet wurden, erbringen ihre Arbeits- leistung vollständig, unabhängig davon, ob sie die Altersgrenze nach Artikel 11 Absatz 2 ZDG überschritten haben.

2 Artikel 103 kommt zur Anwendung.

Art. 113 Zivildiensteinsätze von Personen, die dreissigjährig oder älter sind (Art. 20 ZDG) 1 Die Vollzugsstelle kann einer zivildienstpflichtigen Person auf deren Gesuch hin das Leisten von jährlichen Zivildiensteinsätzen von 26 Tagen Dauer bewilligen, sofern:

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a. sie vor dem 1. Januar 2004 zum Zivildienst zugelassen wurde; b. sie am 1. Januar 2007 dreissigjährig oder älter war; c. ihre Restdienstdauer pro verbleibendes Jahr ihrer Zivildienstpflicht durch- schnittlich mehr als 26 Zivildiensttage beträgt; d. sie ihren langen Einsatz nach Artikel 37 oder die Rekrutenschule bestanden hat; und e. sie glaubwürdig darlegt, dass die Verpflichtung zu längeren Einsätzen für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre. 2 Ein Gesuch nach Absatz 1 ist bis spätestens am 31. Dezember 2007 schriftlich bei der Vollzugsstelle einzureichen.

3 Artikel 46 Absatz 5 Buchstabe b ist sinngemäss anwendbar.

Art. 114 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Oktober 2008

1 Wer vor dem 1. Januar 2009 mit einer rechtskräftigen Verfügung zum Zivildienst

zugelassen worden ist und das 26. Altersjahr vollendet hat, leistet bis Ende 2010 mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben.

2 Vor dem 1. Januar 2009 verfügte Aufgebote und Einsatzplanungen gelten weiter-

hin. Kann eine Einsatzplanung nicht befolgt werden, so ist ein Gesuch um Dienst- verschiebung einzureichen. Die Einsatzplanung gilt, solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist.

3 Anerkennungen von Einsatzbetrieben im Tätigkeitsbereich der Landwirtschaft

gelten bis zum Ablauf der Befristung der Anerkennungsverfügung, der zugespro- chenen Kontingente oder der Pflichtenhefte.

Art. 115 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. März 2009

1 Einsatzbetriebe, die vor dem 1. April 2009 anerkannt worden sind, melden der

Vollzugsstelle bis zum 30. Juni 2010: a. welche Einsätze besondere Anforderungen an den Leumund einer zivil- dienstpflichtigen Person stellen; b. welche besonderen Anforderungen, die der Einsatz gemäss Pflichtenheft an die zivildienstleistende Person stellt, durch die Vollzugsstelle überprüft wer- den sollen.

2 Muss in der Anerkennungsverfügung eines Einsatzbetriebes die Kategorie nach

Anhang 2a angepasst werden, so bezahlt der Einsatzbetrieb so lange noch die Abga- be gestützt auf die bisher festgelegte Kategorie, bis die Änderung rechtskräftig ist.

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Art. 116–118quinquies Aufgehoben

II Anhang 2a erhält folgende neue Fassung:

Anhang 2a (Art. 95 Abs. 1)

Höhe der Abgaben in Abhängigkeit vom Bruttolohn

Kategorie Vergleichbarer Abgabe in % Tagesansatz Bruttolohn in Fr.* in Fr.**

1 0 bis 2624.– 8.40

2 2625.– bis 3149.– 12 10.50

3 3150.– bis 3674.– 12 12.60

4 3675.– bis 4199.– 13 15.90

5 4200.– bis 4724.– 15 21.00

6 4725.– bis 5249.– 17 26.75

7 5250.– bis 5774.– 19 33.25

8 5775.– bis 6299.– 21 40.40

9 6300.– bis 6824.– 23 48.30

10 6825.– bis 7349.– 25 56.85

11 7350.– bis 7874.– 25 61.25

12 7875.– bis 8399.– 25 65.60

13 ab 8400.– 70.00

* Orts- und berufsüblicher Bruttolohn, den der Einsatzbetrieb einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer für eine vergleichbare Tätigkeit bezahlen müsste. ** Die Abgabe pro Diensttag (Tagesansatz) errechnet sich wie folgt: vergleichbarer Bruttolohn pro Monat mal Prozentsatz der Abgabe geteilt durch 30 Tage. Innerhalb einer Kategorie gilt jeweils ein ein- heitlicher Tagesansatz, der auf der Basis des tiefsten Lohnes der Kategorie berechnet wird.

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III Diese Änderung tritt am 1. April 2009 in Kraft.

6. März 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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