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AS 2009 1195

Protokoll zur Änderung des internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren

Übersetzung1

Protokoll zur Änderung des internationalen Übereinkommens vom 18. Mai 19732 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren

SR 0.631.21; AS 2007 2431

Anhang III: Besondere Anlagen Abgeschlossen in Brüssel am 26. Juni 1999 In Kraft getreten für die Schweiz am 8. Dezember 2008

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2009 1195).

2 SR 0.631.20

2008-1530 1195

Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren. Prot. zur Änd. des Übereink. AS 2009

Anhang III

Besondere Anlagen

Anlage A Ankunft der Waren im Zollgebiet Kapitel 1 Zollförmlichkeiten vor Abgabe der Zollanmeldung Kapitel 2 Vorübergehende Verwahrung von Waren Anlage B Einfuhr Kapitel 1 Abfertigung zum freien Verkehr Kapitel 2 Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand Kapitel 3 Abgabenfreie Einfuhr Anlage C Ausfuhr Kapitel 1 Endgültige Ausfuhr Anlage D Zolllager und Freizonen Kapitel 1 Zolllager Kapitel 2 Freizonen Anlage E Transit Kapitel 1 Zolltransit Anlage F Veredelung Kapitel 2 Passive Veredelung Kapitel 3 Drawback Anlage G Vorübergehende Verwendung Kapitel 1 Vorübergehende Verwendung Anlage J Besondere Verfahren Kapitel 1 Reisende Kapitel 2 Postverkehr Kapitel 5 Hilfsgütersendungen Anlage K Ursprung Kapitel 1 Ursprungsregeln Kapitel 2 Ursprungsnachweise Kapitel 3 Prüfung der Ursprungsnachweise

Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren. Prot. zur Änd. des Übereink. AS 2009

Besondere Anlage A

Ankunft der Waren im Zollgebiet

Kapitel 1 Zollförmlichkeiten vor Abgabe der Zollanmeldung Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Kapitels bedeuten: F1./E1. «Frachtanmeldung»: die Auskünfte, die vor oder bei der Ankunft bzw. der Abfahrt eines gewerblichen Beförderungsmittels übermittelt werden und die Angaben enthalten, die vom Zoll für die Fracht, die ins Zoll- gebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht wird, verlangt werden; F2./E3. «Zollförmlichkeiten vor Abgabe der Zollanmeldung»: alle Zollvorgän- ge, welche die betroffene Person und der Zoll ab dem Verbringen der Waren ins Zollgebiet bis zu ihrer Überführung in ein Zollverfahren vornehmen müssen; F3./E2. «Transporteur»: die Person, welche die Waren tatsächlich befördert oder die Verfügungsgewalt über bzw. die Verantwortung für das Beför- derungsmittel hat.

Grundsätze

1.1 Norm

Die Zollförmlichkeiten vor Abgabe der Zollanmeldung richten sich nach den Bestimmungen dieses Kapitels und nach denjenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind.

1.2 Empfohlene Praktik

Die Zollförmlichkeiten vor Abgabe der Zollanmeldung sollten ohne Rücksicht auf das Ursprungs- oder Herkunftsland der Waren gelten.

Verbringen der Waren ins Zollgebiet a) Orte des Verbringens der Waren ins Zollgebiet

1.3 Norm

Das innerstaatliche Recht bezeichnet die Orte, an denen die Waren ins Zollgebiet verbracht werden dürfen. Der Zoll bezeichnet die Zollstrassen, auf denen die Waren, wenn der Zoll dies zu Kontrollzwecken für notwendig erachtet, direkt zur Zollstelle oder an jeden anderen vom Zoll bezeichneten Ort zu verbringen sind. Diese Orte und Strassen werden insbesondere mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Wirtschaft festgelegt.

Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren. Prot. zur Änd. des Übereink. AS 2009

Diese Norm gilt nicht für Waren, die mit Schiffen oder Flugzeugen befördert werden und das Zollgebiet berühren, aber in keinem Hafen anlegen und auf keinem Flug- hafen im Zollgebiet eine Zwischenlandung machen. b) Pflichten des Transporteurs

1.4 Norm

Der Zoll überträgt dem Transporteur die Verantwortung, sicherzustellen, dass in der Frachtanmeldung sämtliche Waren aufgeführt oder dem Zoll in jeder anderen zuläs- sigen Form gemeldet werden.

1.5 Norm

Das Verbringen von Waren ins Zollgebiet beinhaltet für den Transporteur die Ver- pflichtung, die Waren direkt und gegebenenfalls auf bestimmten Strassen unverzüg- lich zu einer Zollstelle oder an einen anderen vom Zoll bezeichneten Ort zu bringen, ohne die Zollverschlüsse aufzubrechen und ohne die Art oder Verpackung der Waren zu verändern. Diese Norm gilt nicht für Waren, die mit Schiffen oder Flugzeugen befördert werden und das Zollgebiet zwar berühren, aber in keinem Hafen anlegen und auf keinem Flughafen im Zollgebiet eine Zwischenlandung machen.

1.6 Norm

Wird der Transport der Waren vom Ort ihres Verbringens ins Zollgebiet bis zur Zollstelle oder bis zu einem anderen bestimmten Ort durch Unfall oder höhere Gewalt unterbrochen, so ist der Transporteur verpflichtet, alle zumutbaren Mass- nahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Waren in unerlaubter Form in Umlauf gelangen; der Transporteur muss zudem die Zollbehörden oder die übrigen zustän- digen Behörden über die Art und Weise des Unfalls sowie die anderen Umstände, die den Transport unterbrochen haben, unterrichten.

Gestellen der Waren beim Zoll a) Begleitdokumente

1.7 Empfohlene Praktik

Liegt die Zollstelle, bei der die Waren gestellt werden müssen, nicht am Ort des Verbringens der Waren ins Zollgebiet, so sollte der Zoll nur dann, wenn er dies als für Kontrollzwecke notwendig erachtet, verlangen, dass die Begleitdokumente auch bei der Zollstelle des Verbringungsorts vorzulegen sind.

1.8 Norm

Verlangt der Zoll für das Gestellen der Waren beim Zoll ein Begleitdokument, so akzeptiert er, dass dieses nur diejenigen Angaben enthält, die zur Identifikation der Waren und des Beförderungsmittels erforderlich sind.

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1.9 Empfohlene Praktik

Der Zoll sollte nur diejenigen Angaben verlangen, die schon in den üblichen Unter- lagen des Transporteurs enthalten sind, und sich diesbezüglich an die Bestimmungen der einschlägigen internationalen Verkehrsabkommen halten.

1.10 Empfohlene Praktik

Für das Gestellen der Waren sollte der Zoll normalerweise nur die Frachtanmeldung verlangen.

1.11 Empfohlene Praktik

Die Zollstelle, die für die Annahme der für das Gestellen der Waren verlangten Begleitdokumente zuständig ist, sollte auch zur Entgegennahme der Zollanmeldung der Waren berechtigt sein.

1.12 Empfohlene Praktik

Sind die dem Zoll vorgelegten Begleitdokumente in einer zu diesem Zweck nicht zulässigen Sprache oder in einer Sprache abgefasst, die nicht zu den Sprachen des Landes gehört, in das die Waren verbracht werden, so sollte der Zoll die Überset- zung der Vermerke auf diesen Dokumenten nicht systematisch verlangen. b) Ankunft ausserhalb der Dienstzeiten

1.13 Norm

Kommen die Waren ausserhalb der Dienstzeiten bei der Zollstelle an, so bestimmt der Zoll, welche Massnahmen der Transporteur treffen muss, damit verhindert wird, dass die Waren in unerlaubter Form im Zollgebiet in Umlauf gelangen.

1.14 Empfohlene Praktik

Der Zoll sollte auf Ersuchen des Transporteurs und, sofern er die Gründe für stich- haltig erachtet, im Rahmen des Möglichen zulassen, dass die Zollförmlichkeiten vor der Abgabe der Zollanmeldung auch ausserhalb der von der Zollverwaltung festge- legten Öffnungszeiten erledigt werden können.

Abladen a) Abladeorte

1.15 Norm

Das innerstaatliche Recht bestimmt die Orte, an denen das Abladen gestattet ist.

1.16 Empfohlene Praktik

Das Abladen sollte auf Ersuchen der betroffenen Person und, sofern der Zoll die Gründe für stichhaltig erachtet, auch ausserhalb der dafür zugelassenen Standorte gestattet sein.

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b) Beginn des Abladens

1.17 Norm

Mit dem Abladen darf nach der Ankunft des Beförderungsmittels am Abladeort so früh wie möglich begonnen werden.

1.18 Empfohlene Praktik

Das Abladen sollte auf Ersuchen der betroffenen Person und, sofern der Zoll die Gründe für stichhaltig erachtet, im Rahmen des Möglichen auch ausserhalb der von der Zollverwaltung festgelegten Öffnungszeiten gestattet sein.

Gebühren

1.19 Norm

Allfällige Gebühren: – für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten vor der Abgabe der Zollanmeldung ausserhalb der vom Zoll festgelegten Öffnungszeiten; – für das Abladen der Waren ausserhalb der dafür zugelassenen Standorte; oder – für das Abladen der Waren ausserhalb der vom Zoll festgelegten Öffnungs- zeiten beschränken sich auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen.

Kapitel 2 Vorübergehende Verwahrung von Waren Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Kapitels bedeuten: F1./E1. «Frachtanmeldung»: die Auskünfte, die vor oder bei der Ankunft bzw. der Abfahrt eines gewerblichen Beförderungsmittels übermittelt werden und die Angaben enthalten, die vom Zoll für die Fracht, die ins Zoll- gebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht wird, verlangt werden; F2./E2. «vorübergehende Verwahrung von Waren»: die vorübergehende Lage- rung von Waren unter Zollüberwachung in abgeschlossenen oder nicht abgeschlossenen, vom Zoll bezeichneten Räumen und Standorten (nachstehend als vorübergehende Verwahrungen bezeichnet), bis die Zollanmeldung abgegeben ist.

Grundsätze

2.1 Norm

Die vorübergehende Verwahrung der Waren richtet sich nach den Bestimmungen dieses Kapitels und nach denjenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwend- bar sind.

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2.2 Norm

Der Zoll erlaubt die vorübergehende Verwahrung von Waren, wenn er diese als für die Bedürfnisse des Handels notwendig erachtet.

2.3 Empfohlene Praktik

Die vorübergehende Verwahrung sollte für alle Waren unabhängig von Menge, Ursprungs- oder Herkunftsland gestattet werden. Gefährliche Waren oder solche, welche die anderen Waren verändern könnten oder besondere Einrichtungen erfor- derlich machen, sollten jedoch nur in speziell dafür ausgerüsteten und von den zuständigen Behörden für ihre Aufnahme bestimmten vorübergehenden Lagern zugelassen werden.

Begleitdokumente

2.4 Norm

Das einzige Begleitdokument, das für die vorübergehende Verwahrung einer Ware verlangt wird, ist die Beschreibung, die bei der Gestellung der Ware vorzulegen ist.

2.5 Empfohlene Praktik

Für die vorübergehende Verwahrung einer Ware sollte der Zoll nur die Fracht- anmeldung oder ein anderes Handelspapier verlangen, sofern alle darin erwähnten Waren vorübergehend verwahrt werden sollen.

Verwaltung der vorübergehenden Verwahrung

2.6 Norm

Der Zoll bestimmt, welche Anforderungen an die Erstellung, Einrichtung und Ver- waltung der vorübergehenden Verwahrung von Waren gestellt werden; er legt auch die Vorschriften über das Lagern der Waren, das Führen der Bestandesaufzeichnun- gen und der Buchhaltung sowie die Bedingungen fest, unter denen die Zollprüfung erfolgt.

Bewilligte Verfahren

2.7 Norm

Die Verfahren, die normalerweise erforderlich sind, damit vorübergehend verwahrte Waren in unverändertem Zustand erhalten werden können, werden vom Zoll bewil- ligt, sofern er die Gründe dafür für stichhaltig erachtet.

2.8 Empfohlene Praktik

Erachtet der Zoll die vorgebrachten Gründe für stichhaltig, so sollten vorübergehend verwahrte Waren die üblichen Behandlungen erfahren dürfen, die ihre Entfernung aus dem vorübergehenden Lager und ihren späteren Abtransport erleichtern.

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Dauer der vorübergehenden Verwahrung

2.9 Norm

Sieht das innerstaatliche Recht eine Befristung der vorübergehenden Verwahrung vor, so muss diese Frist so bemessen sein, dass der Importeur genügend Zeit hat, die für die Überführung der Waren in ein anderes Zollverfahren erforderlichen Forma- litäten zu erledigen.

2.10 Empfohlene Praktik

Auf Ersuchen der betroffenen Person und aus Gründen, die der Zoll für stichhaltig erachtet, sollte die ursprünglich festgelegte Lagerdauer verlängert werden können.

Mangelhafte oder schadhafte Waren

2.11 Empfohlene Praktik

Mangelhafte, durch Unfall oder höhere Gewalt vor ihrem Abtransport aus dem vorübergehenden Lager verdorbene oder beschädigte Waren sollten so verzollt werden können, als wären sie bereits in diesem Zustand eingeführt worden, voraus- gesetzt, dass dieser Sachverhalt dem Zoll hinreichend nachgewiesen wird.

Abtransport aus der vorübergehenden Verwahrung

2.12 Norm

Jede Person, die ein Verfügungsrecht über die Waren hat, ist berechtigt, diese aus der vorübergehenden Verwahrung abzutransportieren, sofern die im Einzelfall erforderlichen Bedingungen und Formalitäten erfüllt sind.

2.13 Norm

Das innerstaatliche Recht bestimmt das Verfahren, das anwendbar ist, wenn die Waren nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist aus der vorübergehenden Verwah- rung abtransportiert werden.

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Besondere Anlage B

Einfuhr

Kapitel 1 Veranlagung zum zollrechtlich freien Verkehr Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Kapitels bedeuten: F1./E2. «Waren des zollrechtlich freien Verkehrs»: Waren, über die ohne zoll- amtliche Beschränkung verfügt werden darf; F2./E1. «Veranlagung zum zollrechtlich freien Verkehr»: das Zollverfahren, mit dem die eingeführten Waren im Zollgebiet nach der Entrichtung allfäl- liger Einfuhrzölle und -steuern und nach der Erledigung aller erforder- lichen Zollförmlichkeiten in den zollrechtlich freien Verkehr über- geführt werden dürfen.

Grundsatz

1.1 Norm

Die Veranlagung zum zollrechtlich freien Verkehr richtet sich nach den Bestim- mungen dieses Kapitels und nach denjenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind.

Belege

1.2 Empfohlene Praktik

Das innerstaatliche Recht sollte vorsehen, dass die Waren dem Zoll in einer anderen Form als der Standard-Zollanmeldung angemeldet werden können, sofern in der Anmeldung alle erforderlichen Angaben zu den Waren, die zum zollrechtlich freien Verkehr veranlagt werden sollen, enthalten sind.

Kapitel 2 Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Kapitels bedeuten: F1./E4. «Waren des zollrechtlich freien Verkehrs»: Waren, über die ohne zoll- amtliche Beschränkung verfügt werden darf; F2./E3. «unter dem Vorbehalt der Wiedereinfuhr ausgeführte Waren»: Waren, deren Wiedereinfuhr nach Angaben des Anmelders beabsichtigt ist und für die vom Zoll Nämlichkeitsmassnahmen getroffen werden können, um die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand zu erleichtern;

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F3./E1. «Veranlagung zum zollrechtlich freien Verkehr»: das Zollverfahren, mit dem die eingeführten Waren nach der Entrichtung allfälliger Einfuhr- zölle und -steuern und nach der Erledigung aller erforderlichen Zoll- förmlichkeiten in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden dürfen; F4./E5. «Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand»: das Zollverfahren, mit dem Waren frei von Einfuhrzöllen und -steuern zum zollrechtlich freien Ver- kehr veranlagt werden dürfen, sofern sie im Ausland weder bearbeitet, verarbeitet noch ausgebessert worden sind und sofern alle Beträge, die aufgrund einer Rückerstattung, eines Erlasses oder aufgrund von Subven- tionen oder sonstigen Vergütungen bei der Ausfuhr gewährt worden sind, oder alle Beträge, die im Rahmen einer bedingten Abgabenbefreiung nicht erhoben worden sind, entrichtet wurden. Bei den Waren, für welche die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand in Frage kommt, kann es sich um Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr handeln oder um solche, die als Veredelungserzeugnisse ausgeführt wurden; F5./E2. «Veredelungserzeugnisse»: Erzeugnisse, die bei oder infolge der Ver- arbeitung, Bearbeitung oder Ausbesserung der zur aktiven Veredelung vorübergehend eingeführten Waren entstanden sind.

Grundsatz

2.1 Norm

Die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand richtet sich nach den Bestimmungen dieses Kapitels und nach denjenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwend- bar sind.

Geltungsbereich

2.2 Norm

Die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand wird gestattet, auch wenn nur ein Teil der ausgeführten Waren wiedereingeführt wird.

2.3 Norm

Wenn es die Umstände rechtfertigen, wird die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand gestattet, auch wenn die Waren von einer anderen Person als dem Exporteur wiedereingeführt werden.

2.4 Norm

Die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand wird nicht deshalb verweigert, weil die Waren während ihres Aufenthalts im Ausland benutzt oder beschädigt wurden oder verdorben sind.

2.5 Norm

Die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand wird nicht deshalb verweigert, weil die Waren während ihres Aufenthalts im Ausland Behandlungen unterzogen wur- den, die zu ihrer Erhaltung oder zu ihrem Unterhalt erforderlich waren, sofern durch

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diese Behandlungen nicht der Wert erhöht wurde, den die Waren im Zeitpunkt ihrer Ausfuhr hatten.

2.6 Norm

Die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand beschränkt sich nicht auf Waren, die unmittelbar aus dem Ausland eingeführt werden, sondern wird auch für Waren gestattet, die bereits in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind.

2.7 Norm

Die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand wird nicht deshalb verweigert, weil die Waren ohne Vorbehalt der Wiedereinfuhr ausgeführt worden sind.

Frist für die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand

2.8 Norm

Wurde eine Frist festgelegt, nach deren Ablauf die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand nicht mehr gestattet wird, so sollte diese Frist so bemessen sein, dass den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen wird.

Zuständige Zollstellen

2.9 Norm

Der Zoll verlangt nur dann die Gestellung der wiedereingeführten Waren in unver- ändertem Zustand bei der gleichen Zollstelle, wo auch ihre Ausfuhr erfolgt ist, wenn dies die Wiedereinfuhr erleichtert.

Zollanmeldung

2.10 Norm

Für die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand von Umschliessungen, Behältern, Paletten und gewerblichen Beförderungsmitteln, die zur internationalen Beförderung von Waren benutzt werden, wird keine schriftliche Zollanmeldung verlangt, sofern den Zollbehörden hinreichend nachgewiesen wird, dass sich die Umschliessungen, Behälter, Paletten und gewerblichen Beförderungsmittel im Zeitpunkt der Ausfuhr im zollrechtlich freien Verkehr befanden.

Unter Vorbehalt der Wiedereinfuhr ausgeführte Waren

2.11 Norm

Der Zoll gestattet auf Antrag des Anmelders, dass Waren unter dem Vorbehalt der Wiedereinfuhr ausgeführt werden, und trifft die Massnahmen, die zur Erleichterung ihrer Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand erforderlich sind.

2.12 Norm

Der Zoll legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit die Identifika- tion der Waren, die unter dem Vorbehalt der Wiedereinfuhr ausgeführt werden, sichergestellt ist. Der Zoll berücksichtigt zu diesem Zweck insbesondere die Art der Waren und die betroffenen Interessen.

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2.13 Empfohlene Praktik

Unter Vorbehalt der Wiedereinfuhr ausgeführte Waren sollten von gegebenenfalls zu entrichtenden Ausfuhrzöllen und -steuern bedingt befreit werden.

2.14 Norm

Auf Antrag der betroffenen Person gestattet der Zoll, dass die Ausfuhr unter dem Vorbehalt der Wiedereinfuhr in eine endgültige Ausfuhr umgewandelt wird, sofern die entsprechenden Voraussetzungen und Formalitäten erfüllt sind.

2.15 Empfohlene Praktik

Sollen dieselben Waren häufig unter dem Vorbehalt der Wiedereinfuhr ausgeführt und in unverändertem Zustand wiedereingeführt werden, so sollte der Zoll auf Antrag des Zollanmelders die bei der ersten Ausfuhr vorgelegte Zollanmeldung zur Ausfuhr unter Vorbehalt der Wiedereinfuhr für alle folgenden Wiedereinfuhren und -ausfuhren der Waren innerhalb eines bestimmten Zeitraums als gültig anerkennen.

Kapitel 3 Abgabenfreie Einfuhr Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Kapitels bedeuten: F1./E2. «abgabenfreie Einfuhr»: die Veranlagung zum zollrechtlich freien Verkehr von abgabenfrei eingeführten Waren, unabhängig von ihrer normalen Tarifeinreihung oder der Höhe der Abgaben, die für sie nor- malerweise geschuldet wären, sofern sie unter bestimmten festgelegten Bedingungen und für einen bestimmten Zweck eingeführt werden; F2./E1. «Veranlagung zum zollrechtlich freien Verkehr»: das Zollverfahren, mit dem die eingeführten Waren im Zollgebiet nach der Entrichtung allfäl- liger Einfuhrzölle und -steuern und nach der Erledigung aller erforderli- chen Zollformalitäten in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden dürfen.

Grundsatz

3.1 Norm

Für die abgabenfreie Einfuhr gelten die Bestimmungen dieses Kapitels und diejeni- gen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind.

Geltungsbereich

3.2 Norm

Das innerstaatliche Recht führt die Fälle auf, in denen die abgabenfreie Einfuhr gewährt wird.

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3.3 Norm

Die abgabenfreie Einfuhr beschränkt sich nicht auf die unmittelbar aus dem Ausland eingeführten Waren, sondern wird auch für Waren gestattet, die bereits in ein ande- res Zollverfahren übergeführt worden sind.

3.4 Empfohlene Praktik

Die abgabenfreie Einfuhr sollte ohne Rücksicht auf das Ursprungs- oder Herkunfts- land der Waren gewährt werden, es sei denn, internationale Übereinkommen enthal- ten eine Gegenrechtsklausel.

3.5 Norm

Das innerstaatliche Recht führt die Fälle auf, in denen die abgabenfreie Einfuhr von einer vorgängigen Bewilligung abhängig gemacht wird, und bestimmt die Behörden, die zur Erteilung dieser Bewilligung ermächtigt sind. Die Anzahl solcher Fälle ist auf ein Minimum zu beschränken.

3.6 Empfohlene Praktik

Die Vertragsparteien sollten die abgabenfreie Einfuhr der in den internationalen Übereinkommen erwähnten Waren zu den dort vorgesehenen Bedingungen gestatten und die Möglichkeit des Beitritts zu diesen internationalen Übereinkommen sorgfäl- tig prüfen.

3.7 Empfohlene Praktik

Unter den genannten Voraussetzungen und vorbehaltlich der Einhaltung aller ande- ren einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts sollte für die nachste- hend aufgezählten Waren die abgabenfreie Einfuhr ohne wirtschaftliche Verbote und Beschränkungen gewährt werden: a) therapeutische Substanzen menschlichen Ursprungs und Reagenzien zur Blutgruppen- und Gewebstypisierungsbestimmung, die für Organisationen oder Laboratorien bestimmt sind, welche von den zuständigen Behörden zu- gelassen sind; b) Muster ohne Handelswert, deren Wert vom Zoll für gering erachtet wird und die nur zur Aufnahme von Bestellungen für Waren der bemusterten Art Verwendung finden; c) bewegliche Sachen, mit Ausnahme von Industrie-, Handels- oder Landwirt- schaftsmaterialien, die für den persönlichen oder beruflichen Gebrauch einer Person oder ihrer Familienangehörigen bestimmt sind, die gleichzeitig oder zu einem anderen Zeitpunkt mit der betreffenden Person in das Land einrei- sen, in das diese ihren Wohnsitz verlegt; d) von einer Person, die im Zeitpunkt des Ablebens einer verstorbenen Person ihren Hauptwohnsitz im Einfuhrland hat, durch Erbgang erworbene Vermö- gensgegenstände, sofern es sich um persönliche Gebrauchsgegenstände der verstorbenen Person handelt;

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e) persönliche Geschenke, mit Ausnahme von Alkohol, alkoholischen Geträn- ken und Tabak, deren Wert einen im innerstaatlichen Recht auf der Grund- lage der Detailhandelspreise festgelegten Gesamtwert nicht übersteigt; f) Waren wie Lebensmittel, Arzneimittel, Kleider und Decken, die als Spenden für anerkannte gemeinnützige oder wohltätige Organisationen bestimmt sind und von diesen selbst oder unter ihrer Kontrolle unentgeltlich an Bedürftige abgegeben werden sollen; g) an Personen, die ihren Wohnsitz im Einfuhrland haben, erteilte Auszeich- nungen, sofern die vom Zoll für notwendig erachteten Belege vorliegen; h) Materialien für den Bau, den Unterhalt oder die Gestaltung von Militärfried- höfen; Särge, Bestattungsurnen und Gegenstände für Grabschmuck, die von Organisationen eingeführt werden, welche von den zuständigen Behörden dafür zugelassen sind; ij) im innerstaatlichen Recht bezeichnete Dokumente, Formulare, Publikatio- nen, Berichte und andere Artikel ohne Handelswert; k) Kultgegenstände, die im Rahmen religiöser Feiern verwendet werden; und l) Produkte, die im Hinblick auf die Durchführung von Versuchen eingeführt werden, sofern die Mengen sich auf das für die Versuche Notwendige beschränken und die Produkte bei den Versuchen vollständig aufgebraucht werden oder die nicht aufgebrauchten Produkte wiederausgeführt oder unter Zollüberwachung so verarbeitet werden, dass sie jeglichen Handelswert ver- lieren.

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Besondere Anlage C

Ausfuhr

Kapitel 1 Definitive Ausfuhr Begriffsbestimmung Im Sinne dieses Kapitels bedeutet: F1./E1. «definitive Ausfuhr»: das Zollverfahren für Waren, die zum zollrecht- lich freien Verkehr veranlagt wurden und nun das Zollgebiet verlassen und dazu bestimmt sind, definitiv ausserhalb des Zollgebiets zu verblei- ben.

Grundsatz

1.1 Norm

Die definitive Ausfuhr richtet sich nach den Bestimmungen dieses Kapitels und nach denjenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind.

Belege

1.2 Empfohlene Praktik

Das innerstaatliche Recht sollte vorsehen, dass Waren dem Zoll in einer anderen Form als mit der Standard-Zollanmeldung angemeldet werden können, sofern in der Anmeldung alle erforderlichen Angaben zu den Waren, die definitiv ausgeführt werden sollen, enthalten sind.

Nachweis der Ankunft am Bestimmungsort

1.3 Norm

Der Zoll verlangt keinen systematischen Nachweis der Ankunft der Waren am ausländischen Bestimmungsort.

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Besondere Anlage D

Zolllager und Freizonen

Kapitel 1 Zolllager Begriffsbestimmung Im Sinne dieses Kapitels bedeutet: F1./E1. «Zolllagerverfahren»: das Zollverfahren, mit dem eingeführte Waren an dafür zugelassenen Orten (Zolllager) unter Zollüberwachung gelagert werden dürfen, ohne dass Einfuhrzölle und -steuern entrichtet werden müssen.

Grundsatz

1.1 Norm

Für das Zolllagerverfahren gelten die Bestimmungen dieses Kapitels und diejenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind.

Kategorien von Zolllagern

1.2 Norm

Das innerstaatliche Recht sieht Zolllager vor, die allen Personen offen stehen, die das Verfügungsrecht über die betreffenden Waren besitzen (öffentliche Zolllager).

1.3 Norm

Das innerstaatliche Recht sieht Zolllager zum ausschliesslichen Gebrauch bestimm- ter, genau bezeichneter Personen vor (private Zolllager), wenn ein besonderes wirt- schaftliches Bedürfnis dafür besteht.

Einrichtung, Verwaltung und Überwachung

1.4 Norm

Der Zoll setzt die Anforderungen an die Erstellung, Planung und Verwaltung der Zolllager sowie die Massnahmen für deren Zollüberwachung fest. Die Massnahmen für die Lagerung der Waren in Zolllagern, für die Bestandesauf- zeichnungen und für die Buchhaltung müssen vom Zoll bewilligt werden.

Zulassung der Waren

1.5 Empfohlene Praktik

In öffentlichen Zolllagern sollten eingeführte Waren aller Art zugelassen werden, die einfuhrabgabenpflichtig sind oder anderen Einschränkungen oder Verboten unterliegen als denen, die:

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– die öffentliche Moral, Ordnung, Sicherheit, Hygiene oder Gesundheit betref- fen oder auf pflanzenschutzrechtlichen oder tierärztlichen Erwägungen beruhen; oder – sich auf den Schutz von Patenten, Marken und Urheber- und Nutzungsrech- ten beziehen; und zwar ohne Rücksicht auf Menge, Ursprungs-, Herkunfts- oder Bestimmungs- land. Gefährliche Waren oder solche, welche die anderen Waren verändern könnten oder besondere Einrichtungen erforderlich machen, sollten nur in speziell dafür einge- richteten Zolllagern zugelassen werden.

1.6 Norm

Welche Kategorien von Waren in privaten Zolllagern eingelagert werden dürfen, bestimmt der Zoll.

1.7 Empfohlene Praktik

Waren, bei deren Ausfuhr die Einfuhrzölle und -steuern zurückerstattet werden, sollten, sofern sie zur späteren Ausfuhr bestimmt sind, in Zolllager zugelassen werden, damit die Rückerstattung unverzüglich erfolgen kann.

1.8 Empfohlene Praktik

Waren, die in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt worden sind, können im Hinblick auf ihre spätere Ausfuhr oder jede andere zugelas- sene Verwendung unter Nichterhebung oder unter Erledigung dieses Zollverfahrens in Zolllager zugelassen werden.

1.9 Empfohlene Praktik

Zur Ausfuhr bestimmte Waren, die inländischen Abgaben oder Steuern unterliegen oder unterlegen sind, sollten, sofern sie zur späteren Ausfuhr bestimmt sind, in Zolllager zugelassen werden, um Befreiung von diesen inländischen Abgaben und Steuern oder deren Erstattung zu bewirken.

Zulässige Behandlungen

1.10 Norm

Jeder Person, die das Verfügungsrecht über die eingelagerten Waren hat, ist aus Gründen, die der Zoll für stichhaltig erachtet, zu gestatten: a) die eingelagerten Waren zu besichtigen; b) Muster oder Proben zu entnehmen, gegebenenfalls gegen Entrichtung der Einfuhrzölle und -steuern; c) die eingelagerten Waren jeder Behandlung zu unterziehen, die zu ihrer Erhaltung erforderlich ist; und d) die eingelagerten Waren jeder anderen normalen Behandlung zu unterzie- hen, die der Verbesserung ihrer Aufmachung oder Handelsgüte oder ihrer Vorbereitung für den Transport dient, wie dem Teilen oder Zusammenstel-

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len von Paketstücken, dem Zusammenstellen und Einordnen (Tarifierung) von Waren sowie dem Umpacken.

Lagerdauer

1.11 Norm

Der Zoll setzt die Höchstlagerdauer unter Berücksichtigung der Handelsbedürfnisse fest; für unverderbliche Waren beträgt sie in jedem Fall mindestens ein Jahr.

Eigentumsübertragung

1.12 Norm

Das Eigentum an eingelagerten Waren muss übertragen werden können.

Beschädigung der Waren

1.13 Norm

Im Zolllager eingelagerte, durch Unfall oder höhere Gewalt zerstörte oder unter- gegangene Waren müssen im Hinblick auf ihre Veranlagung zum zollrechtlich freien Verkehr verzollt werden können, als ob sie in diesem Zustand eingeführt worden wären, sofern die Zerstörung oder der Untergang dem Zoll hinreichend nachgewiesen wird.

Auslagerung der Waren

1.14 Norm

Jede Person, die das Verfügungsrecht über die Waren hat, ist befugt, diese ganz oder teilweise unter Beachtung der im Einzelfall geltenden Bedingungen und Formalitä- ten zur Verbringung in ein anderes Zolllager oder zur Überführung in ein anderes Zollverfahren auszulagern.

1.15 Norm

Das innerstaatliche Recht setzt das Verfahren fest, das anwendbar ist, wenn die Waren nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist ausgelagert werden.

Schliessung eines Zolllagers

1.16 Norm

Im Falle der Schliessung eines Zolllagers müssen die betroffenen Personen über eine ausreichende Frist verfügen, um ihre Waren in ein anderes Zolllager verlegen oder sie in ein anderes Zollverfahren überführen zu können, sofern die im Einzelfall erforderlichen Bedingungen und Formalitäten erfüllt sind.

Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren. Prot. zur Änd. des Übereink. AS 2009

Kapitel 2 Freizonen Begriffsbestimmung Im Sinne dieses Kapitels bedeutet: F1./E1. «Freizone»: derjenige Teil des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei, in dem in der Regel davon ausgegangen wird, dass die dorthin verbrachten Waren sich im Hinblick auf die Einfuhrzölle und -steuern nicht im Zollgebiet befinden.

Grundsatz

2.1 Norm

Für die Freizonen gelten die Bestimmungen dieses Kapitels und diejenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind.

Errichtung und Kontrolle

2.2 Norm

Das innerstaatliche Recht legt die Voraussetzungen für die Errichtung von Frei- zonen, die Kategorien der dort zugelassenen Waren und die Behandlungen fest, denen die Waren während ihres Verbleibs in einer Freizone unterzogen werden dürfen.

2.3 Norm

Der Zoll legt die Voraussetzungen für die Zollüberwachung fest, einschliesslich der Anforderungen, die hinsichtlich der Planung, Errichtung und Einrichtung der Frei- zonen erfüllt sein müssen.

2.4 Norm

Der Zoll ist berechtigt, die in einer Freizone befindlichen Waren jederzeit zu kon- trollieren.

Zulassung der Waren

2.5 Norm

Die Zulassung von Waren in einer Freizone ist nicht nur für die unmittelbar aus dem Ausland eingeführten, sondern auch für die aus dem Zollgebiet der betreffenden Vertragspartei kommenden Waren gestattet.

2.6 Empfohlene Praktik

Die Zulassung von aus dem Ausland kommenden Waren in einer Freizone darf nicht deshalb verweigert werden, weil die einzuführenden Waren anderen Verboten oder Einschränkungen unterliegen als denen, die: – die öffentliche Moral, Ordnung, Sicherheit, Hygiene oder Gesundheit betref- fen oder auf pflanzenschutzrechtlichen oder tierärztlichen Erwägungen beruhen; oder

Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren. Prot. zur Änd. des Übereink. AS 2009

– sich auf den Schutz von Patenten, Marken und Urheber- und Nutzungsrech- ten beziehen; und zwar ohne Rücksicht auf Menge, Ursprungs-, Herkunfts- oder Bestimmungs- land. Gefährliche Waren oder solche, welche die anderen Waren verändern könnten oder besondere Einrichtungen erforderlich machen, sollten nur in speziell dafür einge- richteten Freizonen zugelassen werden.

2.7 Norm

In einer Freizone zugelassene Waren, die bei der Ausfuhr in den Genuss der Befrei- ung von den Einfuhrzöllen und -steuern oder der Rückerstattung der Einfuhrzölle und -steuern kommen, kommen unmittelbar nach ihrer Verbringung in die Freizone in den Genuss der Befreiung oder der Rückerstattung.

2.8 Norm

In einem Freilager zugelassene Waren, die bei der Ausfuhr in den Genuss der Befreiung von den internen Zöllen und Steuern oder der Rückerstattung der internen Zölle und Steuern kommen, kommen nach ihrer Verbringung in die Freizone in den Genuss der Befreiung oder der Rückerstattung.

2.9 Empfohlene Praktik

Der Zoll sollte für die unmittelbar aus dem Ausland in eine Freizone verbrachten Waren keine Zollanmeldung verlangen, wenn die notwendigen Angaben zu den Waren bereits auf deren Begleitdokumenten figurieren.

Sicherstellung

2.10 Empfohlene Praktik

Der Zoll sollte für die Zulassung von Waren in eine Freizone keine Sicherstellung verlangen.

Zulässige Behandlungen

2.11 Norm

Die in einer Freizone zugelassenen Waren müssen jeder Behandlung unterzogen werden können, die zu ihrer Erhaltung erforderlich ist bzw. der Verbesserung ihrer Aufmachung oder Handelsgüte oder ihrer Vorbereitung für den Transport dient, wie dem Teilen oder Zusammenstellen von Paketstücken, dem Zusammenstellen und Einordnen (Tarifierung) von Waren sowie dem Umpacken.

2.12 Norm

Wenn die zuständigen Behörden akzeptieren, dass in einer Freizone Veredelungen oder Verarbeitungen vorgenommen werden, bestimmen sie ausdrücklich die Behandlungen, denen die Waren unterzogen werden dürfen; sie tun dies entweder in allgemeiner oder in detaillierter Form bzw. in einer kombinierten Form, und zwar entweder in einem Reglement, das für die ganze Freizone gilt, oder in der Bewilli- gung, die sie dem Unternehmen, das die Behandlungen vornimmt, ausstellen.

Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren. Prot. zur Änd. des Übereink. AS 2009

Waren, die in der Freizone verbraucht werden

2.13 Norm

Das innerstaatliche Recht nennt die Fälle, in denen die in Freizonen verbrauchten Waren abgabenfrei eingeführt werden dürfen, und bestimmt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Ware in den Genuss dieser Befreiung kommt.

Verbleibsdauer

2.14 Norm

Ausser in Ausnahmefällen ist die Dauer des Verbleibens von Waren in einer Frei- zone zeitlich unbefristet.

Eigentumsübertragung

2.15 Norm

Das Eigentum an Waren, die in einer Freizone zugelassen sind, muss übertragen werden können.

Entfernen der Waren

2.16 Norm

Die in einer Freizone zugelassenen oder hergestellten Waren müssen ganz oder teilweise entfernt und in eine andere Freizone verlegt oder in ein anderes Zollverfah- ren übergeführt werden können, sofern die im Einzelfall verlangten Bedingungen und Formalitäten erfüllt sind.

2.17 Norm

Damit die Waren eine Freizone verlassen können, braucht es nur die Zollanmeldung, die normalerweise verlangt wird, damit diese Waren in das für sie bestimmte Zoll- verfahren übergeführt werden können.

2.18 Empfohlene Praktik

Muss dem Zoll für Waren, die beim Verlassen einer Freizone direkt an ihren Bestimmungsort im Ausland verbracht werden, ein Dokument vorgelegt werden, so sollte dieses nicht ausführlicher sein müssen als die Begleitpapiere.

Festsetzung von Zöllen und Steuern

2.19 Norm

Das innerstaatliche Recht legt den massgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung von Wert und Menge der Waren fest, die beim Verlassen einer Freizone zum zollrecht- lich freien Verkehr veranlagt werden können, sowie die Sätze für die Einfuhrzölle und -steuern bzw. für die internen Zölle und Steuern, die fallweise anwendbar sind.

Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren. Prot. zur Änd. des Übereink. AS 2009

2.20 Norm

Das innerstaatliche Recht bestimmt die Einzelheiten der Festlegung der Einfuhrzölle und -steuern bzw. der internen Zölle und Steuern, die im Einzelfall für die zum zollrechtlich freien Verkehr veranlagten Waren gelten, nachdem diese in einer Freizone verschiedenen Behandlungen oder Veredelungen unterzogen worden sind.

Schliessung einer Freizone

2.21 Norm

Bei der Schliessung einer Freizone müssen die betroffenen Personen über eine ausreichende Frist verfügen, um ihre Waren in eine andere Freizone verlegen oder sie in ein anderes Zollverfahren überführen zu können, sofern die im Einzelfall erforderlichen Bedingungen und Formalitäten erfüllt sind.

Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren. Prot. zur Änd. des Übereink. AS 2009

Besondere Anlage E

Transit

Kapitel 1 Zolltransit Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Kapitels bedeuten: F1./E3. «Kontrollzollstelle»: die Zollstelle, der ein «zugelassener Versender» oder «zugelassener Empfänger» oder mehrere von ihnen unterstellt sind, und die zu diesem Zweck für sämtliche Zolltransitverfahren eine besondere Kontrollfunktion ausübt; F2./E6. «Abgangszollstelle»: jede Zollstelle, bei der ein Zolltransitverfahren beginnt; F3./E7. «Bestimmungszollstelle»: jede Zollstelle, bei der ein Zolltransitverfah- ren endet; F4./E1. «zugelassener Empfänger»: die Person, die vom Zoll ermächtigt wurde, in ihren Räumlichkeiten Waren direkt entgegenzunehmen, ohne diese bei der Bestimmungszollstelle gestellen zu müssen; F5./E2. «zugelassener Versender»: die Person, die vom Zoll ermächtigt wurde, von ihren Räumlichkeiten aus Waren direkt zu versenden, ohne sie bei der Abgangszollstelle gestellen zu müssen; F6./E5. «Zolltransitverfahren»: die Beförderung von Waren im Transitverfah- ren, von der Abgangs- zur Bestimmungszollstelle; F7./E4. «Zolltransit»: das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden, die unter Zollüberwachung von einer Zollstelle zur andern befördert werden; F8./E8. «Beförderungseinheit»: a) die Behälter mit einer Kapazität von einem Kubikmeter oder mehr, einschliesslich des herausnehmbaren Aufbaus; b) die Strassenfahrzeuge, einschliesslich der Anhänger und Sattel- anhänger; c) die Bahnwaggons; d) die Leichter, Lastkähne und anderen Boote; und e) die Luftfahrzeuge.

Grundsatz

1.1 Norm

Der Zolltransit richtet sich nach den Bestimmungen dieses Kapitels und nach den- jenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind.

Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren. Prot. zur Änd. des Übereink. AS 2009

Geltungsbereich

1.2 Norm

Der Zoll bewilligt auf seinem Gebiet die Beförderung von Waren im Zolltransit: a) von einer Eingangs- zu einer Ausgangszollstelle; b) von einer Eingangs- zu einer internen Zollstelle; c) von einer internen Zollstelle zu einer Ausgangszollstelle; und d) von einer internen Zollstelle zu einer anderen internen Zollstelle.

1.3 Norm

Die im Zolltransit beförderten Waren sind nicht abgabepflichtig, sofern die vom Zoll festgelegten Bedingungen erfüllt sind und eine gegebenenfalls vorgeschriebene Sicherheit geleistet wurde.

1.4 Norm

Das innerstaatliche Recht bezeichnet die Personen, die gegenüber dem Zoll für die Erfüllung der Zolltransitverpflichtungen verantwortlich sind, damit insbesondere sichergestellt ist, dass die Waren gemäss den vom Zoll festgelegten Bedingungen an der Bestimmungszollstelle in unverändertem Zustand gestellt werden können.

1.5. Empfohlene Praktik

Der Zoll sollte den Status eines zugelassenen Versenders oder eines zugelassenen Empfängers gewähren, sobald er sich vergewissert hat, dass die betreffenden Perso- nen die von ihm festgelegten Bedingungen dafür erfüllen.

Formalitäten bei der Abgangszollstelle a) Zollanmeldung zum Zolltransit

1.6 Norm

Jedes Handels- oder Frachtpapier, das eindeutig die geforderten Angaben enthält, wird als beschreibender Teil der Zollanmeldung für den Zolltransit akzeptiert; auf dem Dokument wird ein entsprechender Vermerk angebracht.

1.7 Empfohlene Praktik

Der Zoll sollte als Zollanmeldung für den Zolltransit jedes Handels- oder Fracht- papier akzeptieren, das sich auf die betreffende Sendung bezieht und die von ihm festgelegten Bedingungen erfüllt. Auf dem Dokument wird ein entsprechender Vermerk angebracht. b) Verschluss und Identifizierung der Sendungen

1.8 Norm

Die Abgangszollstelle ergreift alle erforderlichen Massnahmen, damit die Bestim- mungszollstelle die Sendung identifizieren und gegebenenfalls unerlaubte Verände- rungen nachweisen kann.

Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren. Prot. zur Änd. des Übereink. AS 2009

1.9 Empfohlene Praktik

Vorbehaltlich der Bestimmungen anderer internationaler Übereinkommen sollte der Zoll nicht generell vorschreiben, dass die Beförderungseinheiten vorgängig zur Beförderung von Waren unter Zollverschluss ermächtigt sein müssen.

1.10 Norm

Wird eine Sendung in einer Beförderungseinheit mit obligatorischen Zollverschlüs- sen verbracht, so werden diese daran angebracht, sofern die Beförderungseinheit so gebaut und beschaffen ist, dass: a) Zollverschlüsse einfach und wirksam angebracht werden können; b) keine Waren aus den verschlossenen Teilen der Beförderungseinheit ent- nommen oder in sie eingeführt werden können, ohne sichtbare Aufbruch- spuren zu hinterlassen oder den Verschluss zu verletzen; c) sie keine Verstecke enthält, in denen Waren verborgen werden könnten; und d) ihre Laderäume für Kontrollen der Zollbehörden leicht zugänglich sind. Der Zoll entscheidet, ob sich die Beförderungseinheiten für einen sicheren Zolltran- sit eignen.

1.11 Empfohlene Praktik

Wenn die Begleitpapiere eine sichere Identifikation der Waren gestatten, sollte die Beförderung im Allgemeinen ohne Zollverschluss erfolgen. Ein Zollverschluss kann jedoch verlangt werden, wenn: – die Abgangszollstelle dies wegen bestehender Risiken verlangt; – das Zolltransitverfahren dadurch insgesamt vereinfacht wird; oder – ein internationales Übereinkommen dies vorsieht.

1.12 Norm

Muss eine Sendung grundsätzlich unter Zollverschluss befördert werden und kann die Beförderungseinheit nicht wirksam verschlossen werden, so wird die Identifika- tion folgendermassen sichergestellt, damit unerlaubte Veränderungen leicht nach- weisbar sind: – durch die vollständige Überprüfung der Waren und den Vermerk des Prü- fungsergebnisses auf dem Transitpapier; – durch das Anbringen von Zollverschlüssen auf jedem Paket; – durch die genaue Beschreibung der Waren, mit Bezug auf Warenmuster, Pläne, Zeichnungen, Fotografien oder jedes andere vergleichbare Mittel, das dem Transitpapier beigelegt wird; – durch die Festlegung einer bestimmten Route und durch die Festsetzung von Fristen, die genau eingehalten werden müssen; oder – durch die zollamtlich begleitete Beförderung.

Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren. Prot. zur Änd. des Übereink. AS 2009

Der Entscheid, die Beförderungseinheit von der Verschlusspflicht zu entheben, obliegt jedoch ausschliesslich dem Zoll.

1.13 Norm

Wenn der Zoll für den Zolltransit eine Frist festlegt, muss diese so bemessen sein, dass das Transitverfahren innerhalb dieses Zeitraums durchgeführt werden kann.

1.14 Empfohlene Praktik

Auf Ersuchen der betreffenden Person sollte der Zoll die Frist verlängern, sofern er die vorgebrachten Gründe für stichhaltig erachtet.

1.15 Norm

Folgende Massnahmen werden vom Zoll nur vorgeschrieben, wenn er dies für unerlässlich erachtet: a) obligatorische Beförderung der Waren auf einer bestimmten Route; oder b) obligatorische Beförderung der Waren unter zollamtlicher Begleitung.

Zollverschlüsse

1.16 Norm

Die Zollverschlüsse für den Zolltransit müssen die Mindestanforderungen erfüllen, die im Anhang zu diesem Kapitel beschrieben sind.

1.17 Empfohlene Praktik

Die Zollverschlüsse und die vom ausländischen Zoll angebrachten Kennzeichen sollten für das Zolltransitverfahren akzeptiert werden, es sei denn: – sie werden als unzureichend erachtet; – sie bieten nicht die gewünschte Sicherheit; oder – der Zoll nimmt eine Überprüfung der Waren vor. Wurden ausländische Zollverschlüsse in einem Zollgebiet akzeptiert, so sollten sie dort den gleichen Rechtsschutz geniessen wie inländische Zollverschlüsse.

1.18 Empfohlene Praktik

Die Zollstellen, welche die Zollverschlüsse überprüfen oder die Waren untersuchen, sollten das Ergebnis ihrer Überprüfung auf dem Transitpapier festhalten.

Formalitäten während der Beförderung

1.19 Norm

Eine Änderung der Bestimmungszollstelle wird auch ohne Mitteilung akzeptiert, es sei denn, der Zoll schreibt vor, dass eine vorgängige Absprache erforderlich ist.

Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren. Prot. zur Änd. des Übereink. AS 2009

1.20 Norm

Die Waren können ohne Bewilligung des Zolls von einem Beförderungsmittel auf ein anderes umgeladen werden, sofern allfällige Zollverschlüsse weder aufgebro- chen noch verändert werden.

1.21 Empfohlene Praktik

Der Zoll sollte die Beförderung von Waren im Zolltransit in einer Beförderungsein- heit, die auch andere Waren enthält, gestatten, wenn er die Gewissheit hat, dass die Waren im Zolltransit identifiziert werden können und auch alle übrigen vom Zoll festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

1.22 Empfohlene Praktik

Der Zoll sollte verlangen, dass die betroffene Person Unfälle oder andere unvorher- sehbare Ereignisse, die das Zolltransitverfahren direkt beeinträchtigen, der Zollstelle oder den nächstgelegenen zuständigen Behörden unverzüglich meldet.

Erledigung des Zolltransites

1.23 Norm

Das innerstaatliche Recht knüpft keine andere Bedingung an die Erledigung eines Zolltransitverfahrens, als dass die Waren gegebenenfalls innerhalb einer bestimmten Frist bei der Bestimmungszollstelle zu gestellen und anzumelden sind; die Waren dürfen keine Veränderung erfahren haben, nicht verwendet worden sein und die Zollverschlüsse oder Kennzeichen müssen unversehrt sein.

1.24 Norm

Sobald die Waren der Kontrolle der Bestimmungszollstelle unterstellt worden sind und feststeht, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind, ergreift die Bestimmungszoll- stelle unverzüglich alle Massnahmen, die für die Erledigung des Zolltransitverfah- rens erforderlich sind.

1.25 Empfohlene Praktik

Das Missachten einer vorgeschriebenen Route oder einer festgesetzten Frist sollte nicht zur Erhebung allfälliger geschuldeter Zölle und Steuern führen, sofern alle anderen Bedingungen nach dem Ermessen des Zolls hinreichend erfüllt worden sind.

Internationale Zolltransitübereinkommen

1.26 Empfohlene Praktik

Die Vertragsparteien sollten in Betracht ziehen, den internationalen Zolltransitüber- einkommen beizutreten. Die Vertragsparteien, die diesen internationalen Überein- kommen nicht beitreten können, sollten den in diesem Kapitel enthaltenen Normen und empfohlenen Praktiken im Rahmen von bilateralen oder multilateralen Abkom- men, die sie zur Schaffung eines internationalen Zolltransitverfahrens abschliessen, Rechnung tragen.

Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren. Prot. zur Änd. des Übereink. AS 2009

Anhang

Mindestbedingungen, die Zollverschlüsse erfüllen müssen

A. Die Zollverschlüsse müssen folgende Mindestbedingungen erfüllen:

1. Allgemeine Verschlussbedingungen:

Die Zollverschlüsse müssen: a) solide und haltbar sein; b) rasch und einfach angebracht werden können; c) leicht kontrollierbar und identifizierbar sein; d) so beschaffen sein, dass es unmöglich ist, sie zu entfernen oder zu lösen oder unrechtmässige Manipulationen vorzunehmen, ohne Spuren zu hinterlassen; e) so beschaffen sein, dass es unmöglich ist, denselben Verschluss mehr- mals zu verwenden, ausser es handelt sich um Verschlüsse, die für den mehrmaligen Gebrauch bestimmt sind (zum Beispiel gewisse elektroni- sche Verschlüsse); f) so beschaffen sein, dass die Kopie oder Fälschung möglichst erschwert wird.

2. Materielle Spezifikationen des Verschlusses:

a) Form und Masse des Verschlusses müssen so beschaffen sein, dass die Kennzeichen mühelos erkennbar sind; b) die Ausmasse der in einem Verschluss angebrachten Lötösen müssen denjenigen des verwendeten Bandes entsprechen und so angeordnet sein, dass das Band gut hält, wenn der Verschluss geschlossen ist; c) das verwendete Material muss schlagfest sein, um zufälligen Rissen und einer zu raschen Beschädigung (zum Beispiel durch die Einwir- kung des Klimas oder von Chemikalien,) standzuhalten und um zu ver- hindern, dass unrechtmässige Manipulationen vorgenommen werden können, ohne Spuren zu hinterlassen; d) die Wahl des Materials richtet sich nach dem angewandten Verschluss- system.

3. Materielle Spezifikationen der Bänder:

a) die Bänder müssen solide und haltbar sowie gegenüber klimatischen Einflüssen und Korrosion genügend widerstandsfähig sein; b) die Länge des verwendeten Bandes muss so berechnet werden, dass es unmöglich ist, einen plombierten Verschluss ganz oder teilweise zu öffnen, ohne den Verschluss oder das Band zu zerreissen oder sie sicht- bar zu beschädigen; c) die Wahl des Materials richtet sich nach dem angewandten Verschluss- system.

Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren. Prot. zur Änd. des Übereink. AS 2009

4. Kennzeichen:

Der Verschluss muss Kennzeichen aufweisen: a) die darauf hinweisen, dass es sich um einen Zollverschluss handelt, und zwar dadurch, dass das Wort «Zoll» angebracht ist, vorzugsweise in einer der offiziellen Sprachen des Rates (Französisch oder Englisch); b) in denen das Land angegeben ist, das den Verschluss angebracht hat, vorzugsweise mit Hilfe der Länderkennzeichen für Automobile im internationalen Verkehr; c) dank denen die Zollstelle bestimmt werden kann, durch die oder unter deren Aufsicht der Verschluss angebracht wurde, zum Beispiel mithilfe vereinbarter Buchstaben oder Zahlen. B. Die Verschlüsse, die von zugelassenen Versendern und anderen für den Zolltran- sit zugelassenen Personen angebracht wurden und die Zollsicherheit gewährleisten sollen, müssen eine materielle Sicherheit aufweisen, die mit derjenigen der vom Zoll angebrachten Verschlüsse vergleichbar ist; die Identifikation der Person, welche die Verschlüsse angebracht hat, muss anhand von Nummern auf dem Transitpapier möglich sein.

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Besondere Anlage F

Veredelung

Kapitel 2 Passive Veredelung Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Kapitels bedeuten: F1./E2. «passive Veredelung»: das Zollverfahren, mit dem Waren, die sich im Zollgebiet im zollrechtlich freien Verkehr befinden, vorübergehend zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung ins Ausland ausgeführt und anschliessend unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ein- fuhrzöllen und -steuern wieder eingeführt werden können; F2./E1. «Veredelungserzeugnisse»: Erzeugnisse, die durch Verarbeitung, Bear- beitung oder Ausbesserung der zum Zollverfahren der passiven Verede- lung zugelassenen Waren im Ausland hergestellt worden sind.

Grundsatz

2.1 Norm

Die passive Veredelung richtet sich nach den Bestimmungen dieses Kapitels und nach denjenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind.

Geltungsbereich

2.2 Empfohlene Praktik

Die passive Veredelung sollte nicht allein deshalb verweigert werden, weil die Waren in einem bestimmten Land bearbeitet, verarbeitet oder ausgebessert werden müssen.

2.3 Norm

Die vorübergehende Ausfuhr von Waren für die passive Veredelung ist nicht dem Eigentümer der Waren vorbehalten.

Überführung von Waren in das Verfahren der passiven Veredelung a) Formalitäten vor der vorübergehenden Ausfuhr von Waren

2.4 Norm

Das innerstaatliche Recht führt die Fälle auf, in denen es für die passive Veredelung einer vorgängigen Bewilligung bedarf, und bezeichnet die für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörden. Die Anzahl solcher Fälle ist auf ein Minimum zu beschränken.

Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren. Prot. zur Änd. des Übereink. AS 2009

2.5 Empfohlene Praktik

Personen, die das Verfahren der passiven Veredelung häufig in Anspruch nehmen, sollten auf Ersuchen eine allgemeine Bewilligung erhalten.

2.6 Empfohlene Praktik

Die zuständige Behörde sollte den Ausbeutesatz eines Vorgangs der passiven Ver- edelung bestimmen, wenn sie dies für notwendig erachtet oder wenn dies den Vor- gang erleichtert. Der Ausbeutesatz wird unter Angabe von Art, Menge und Beschaf- fenheit der verschiedenen Veredelungserzeugnisse festgelegt. b) Massnahmen zur Feststellung der Identität

2.7 Norm

Der Zoll bestimmt die Auflagen zur Feststellung der Identität der Waren für die passive Veredelung. Zu diesem Zweck werden die Art der Waren, der durchzufüh- rende Vorgang und die Bedeutung der vorhandenen Interessen gebührend berück- sichtigt.

Verbleib der Waren ausserhalb des Zollgebiets

2.8 Norm

Der Zoll bestimmt für jeden einzelnen Fall die Frist für die Dauer der passiven Veredelung.

2.9 Empfohlene Praktik

Auf Ersuchen der betroffenen Person und aus Gründen, die der Zoll für stichhaltig erachtet, sollte dieser die ursprünglich festgesetzte Frist verlängern.

Einfuhr der Veredelungserzeugnisse

2.10 Norm

Die Veredelungserzeugnisse müssen bei einer anderen Zollstelle eingeführt werden können als bei der Zollstelle, welche die Waren für die vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung veranlagt hat.

2.11 Norm

Die Veredelungserzeugnisse müssen in einer oder in mehreren Sendungen einge- führt werden können.

2.12 Norm

Auf Ersuchen des Bewilligungsinhabers bewilligen die zuständigen Behörden die abgabenfreie Wiedereinfuhr der Waren, die zur passiven Veredelung vorübergehend ausgeführt wurden, sofern sie in unverändertem Zustand zurückgeschickt werden. Die Abgabenbefreiung gilt nicht für Einfuhrzölle und -steuern, für die bei der vor- übergehenden Ausfuhr der Waren zur passiven Veredelung eine Rückerstattung oder ein Erlass gewährt wurde.

Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren. Prot. zur Änd. des Übereink. AS 2009

2.13 Norm

Mit Ausnahme der Fälle, in denen das innerstaatliche Recht die Wiedereinfuhr der zur passiven Veredelung vorübergehend ausgeführten Waren verlangt, muss das Verfahren der passiven Veredelung mit der Zollanmeldung zur endgültigen Ausfuhr abgeschlossen werden können, sofern die dafür geltenden Bedingungen und Forma- litäten erfüllt sind.

Zölle und Steuern auf den Veredelungserzeugnissen

2.14 Norm

Das innerstaatliche Recht bestimmt, in welchem Mass die Veredelungserzeugnisse bei der Veranlagung zum zollrechtlich freien Verkehr von Einfuhrzöllen und -steuern befreit werden und wie die Befreiung berechnet wird.

2.15 Norm

Die Befreiung von Einfuhrzöllen und -steuern für Veredelungserzeugnisse gilt nicht für Zölle und Steuern, für die bei der vorübergehenden Ausfuhr der Waren zur passiven Veredelung eine Rückerstattung oder ein Erlass gewährt wurde.

2.16 Empfohlene Praktik

Zur passiven Veredelung vorübergehend ausgeführte Waren, die im Ausland unent- geltlich ausgebessert worden sind, sollten unter vollständiger Befreiung von Ein- fuhrzöllen und -steuern wieder eingeführt werden können, und zwar unter den im innerstaatlichen Recht festgelegten Bedingungen.

2.17 Empfohlene Praktik

Die Befreiung von Einfuhrzöllen und -steuern sollte gewährt werden, wenn die Veredelungserzeugnisse vor ihrer Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind.

2.18 Empfohlene Praktik

Die Befreiung von Einfuhrzöllen und -steuern sollte gewährt werden, wenn die Veredelungserzeugnisse vor ihrer Veranlagung zum zollrechtlich freien Verkehr einer Drittperson übertragen worden sind.

Kapitel 3 Drawback Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Kapitels bedeuten: F1./E1. «Drawback»: Rückerstattung der Einfuhrzölle und -steuern unter Anwendung des Drawback-Verfahrens; F2./E3. «Ersatzwaren»: inländische oder eingeführte Waren, die nach Art, Beschaffenheit und technischen Merkmalen identisch sind mit den Waren, die dem Drawback-Verfahren unterstellt sind und sie ersetzen;

Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren. Prot. zur Änd. des Übereink. AS 2009

F3./E2. «Drawback-Verfahren»: Zollverfahren, bei dem bei der Warenausfuhr die Einfuhrzölle und -steuern, die für die Waren und die darin enthalte- nen oder für die Herstellung verbrauchten Stoffe bereits entrichtet wurden, (ganz oder teilweise) erstattet werden.

Grundsatz

3.1 Norm

Das Drawback-Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen dieses Kapitels und nach denjenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind.

Geltungsbereich

3.2 Norm

Das innerstaatliche Recht führt die Fälle auf, in denen das Drawback beantragt werden kann.

3.3 Empfohlene Praktik

Das innerstaatliche Recht sollte Bestimmungen über die Anwendung des Drawback- Verfahrens enthalten, wenn die mit Einfuhrzöllen und -steuern belegten Waren durch äquivalente Waren ersetzt worden sind und diese für die Herstellung der ausgeführten Waren verwendet wurden.

Voraussetzungen

3.4 Norm

Der Zoll setzt die Drawback-Zahlung nicht allein deshalb aus, weil der Importeur bei der Wareneinfuhr für die Veranlagung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht gemeldet hat, dass er beabsichtige, bei der Ausfuhr das Drawback zu beantragen. Ebenso müssen die Waren nicht zwingend ausgeführt werden, wenn eine solche Erklärung bei der Einfuhr abgegeben wurde.

Dauer des Verbleibs der Waren im Zollgebiet

3.5 Empfohlene Praktik

Wird für die Warenausfuhr eine Frist festgesetzt, nach deren Ablauf das Drawback- Verfahrens nicht mehr beantragt werden kann, so sollte die Frist auf Antrag und aus Gründen, die der Zoll für stichhaltig erachtet, verlängert werden.

3.6 Empfohlene Praktik

Die Verlängerung der Frist für Anträge auf Drawback sollte möglich sein, insbeson- dere aus wirtschaftlichen Gründen, die der Zoll für stichhaltig erachtet.

Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren. Prot. zur Änd. des Übereink. AS 2009

Drawback-Zahlung

3.7 Norm

Das Drawback wird nach der Prüfung des Antrags so rasch als möglich bezahlt.

3.8 Empfohlene Praktik

Das innerstaatliche Recht sollte für das Drawback die Zahlung auf elektronischem Weg vorsehen.

3.9 Empfohlene Praktik

Das Drawback sollte auch bei der Lagerung der Waren in einem Zolllager oder bei deren Verbringung in eine Freizone erstattet werden, sofern die Waren zur späteren Ausfuhr bestimmt sind.

3.10 Empfohlene Praktik

Für Waren, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums ausgeführt werden, sollte die Drawback-Zahlung auf Antrag periodisch erfolgen.

Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren. Prot. zur Änd. des Übereink. AS 2009

Besondere Anlage G

Vorübergehende Verwendung

Kapitel 1 Vorübergehende Verwendung Begriffsbestimmung Im Sinne dieses Kapitels bedeutet: F1./E1. «vorübergehende Verwendung»: das Zollverfahren, mit dem bestimmte Waren unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrzöllen und -steuern in ein Zollgebiet verbracht werden dürfen; diese Waren müssen für einen bestimmten Zweck und innerhalb einer bestimmten Frist eingeführt werden und, von der normalen Wertminderung der Waren infolge ihrer Verwendung abgesehen, in unverändertem Zustand für die Wiederausfuhr bestimmt sein.

Grundsatz

1.1 Norm

Die vorübergehende Verwendung richtet sich nach den Bestimmungen dieses Kapi- tels und nach denjenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind.

Geltungsbereich

1.2 Norm

Das innerstaatliche Recht zählt die Fälle auf, in denen die vorübergehende Verwen- dung gewährt werden kann.

1.3 Norm

Waren, die zur vorübergehenden Verwendung zugelassen sind, sind ganz von den Einfuhrzöllen und -steuern befreit, ausser in den Fällen, in denen das innerstaatliche Recht nur eine teilweise Abgabenbefreiung vorsieht.

1.4 Norm

Die vorübergehende Verwendung gilt nicht nur für Waren, die unmittelbar aus dem Ausland eingeführt werden, sondern auch für Waren, die in ein anderes Zollverfah- ren übergeführt worden sind.

1.5 Empfohlene Praktik

Die Waren sollten ohne Rücksicht auf das Ursprungs-, Herkunfts- oder Bestim- mungsland zur vorübergehenden Verwendung zugelassen werden.

1.6 Norm

Die Waren dürfen während ihres Verbleibs im Zollgebiet den für ihre Erhaltung erforderlichen Behandlungen unterzogen werden.

Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren. Prot. zur Änd. des Übereink. AS 2009

Formalitäten, die vor der Zulassung zur vorübergehenden Verwendung zu erfüllen sind

1.7 Norm

Das innerstaatliche Recht führt die Fälle auf, in denen für die vorübergehende Ver- wendung eine vorgängige Bewilligung erforderlich ist, und bezeichnet die für die Bewilligungserteilung zuständigen Behörden. Die Anzahl solcher Fälle ist auf ein Minimum zu beschränken.

1.8 Empfohlene Praktik

Der Zoll sollte die Gestellung der Waren bei einer bestimmten Zollstelle nur dann verlangen, wenn dadurch die vorübergehende Verwendung der Waren vereinfacht wird.

1.9 Empfohlene Praktik

Der Zoll sollte die vorübergehende Verwendung ohne schriftliche Zollanmeldung bewilligen, wenn kein Zweifel besteht, dass die Waren wieder ausgeführt werden.

1.10 Empfohlene Praktik

Die Vertragsparteien sollten den Beitritt zu den internationalen Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung ernsthaft prüfen, damit sie anstelle ihrer nationalen Zollpapiere und Sicherheitsleistungen die Zollpapiere und Sicherheiten der internationalen Organisationen annehmen können.

Massnahmen zur Feststellung der Identität

1.11 Norm

Die vorübergehende Verwendung der Waren wird gewährt, sofern der Zoll die Gewissheit hat, dass er beim Abschluss des Verfahrens in der Lage ist, die Identität der Waren festzustellen.

1.12 Empfohlene Praktik

Zur Feststellung der Identität der Waren, die zur vorübergehenden Verwendung zugelassen sind, sollte der Zoll nur dann eigene Massnahmen zur Identitätsfeststel- lung ergreifen, wenn die Handelsmassnahmen nicht genügen.

Frist für die Wiederausfuhr

1.13 Norm

Der Zoll bestimmt für jeden einzelnen Fall die Frist für die vorübergehende Ver- wendung.

1.14 Empfohlene Praktik

Auf Ersuchen der betroffenen Person und aus Gründen, die der Zoll für stichhaltig erachtet, sollte er die ursprünglich festgesetzte Frist verlängern.

Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren. Prot. zur Änd. des Übereink. AS 2009

1.15 Empfohlene Praktik

Können die vorübergehend eingeführten Waren wegen einer Beschlagnahme nicht wieder ausgeführt werden und ist die Beschlagnahme nicht auf Ersuchen einer Privatperson erfolgt, so sollte die Verpflichtung zur Wiederausfuhr für die Dauer der Beschlagnahme ausgesetzt werden.

Übertragung der vorübergehenden Verwendung

1.16 Empfohlene Praktik

Der Zoll sollte auf Ersuchen hin die Übertragung der Bewilligung für die vorüber- gehende Verwendung auf jede andere Person als den Bewilligungsinhaber zulassen, wenn diese Person: a) die vorgesehenen Bedingungen erfüllt; und b) die Verpflichtungen des ursprünglichen Bewilligungsinhabers übernimmt.

Abschluss der vorübergehenden Verwendung

1.17 Norm

Vorübergehend eingeführte Waren müssen über eine andere als die Einfuhrzollstelle wieder ausgeführt werden können.

1.18 Norm

Vorübergehend eingeführte Waren müssen in einer oder in mehreren Sendungen wieder ausgeführt werden können.

1.19 Empfohlene Praktik

Die vorübergehende Verwendung sollte durch Überführung der Waren in ein ande- res Zollverfahren unterbrochen oder beendet werden können, sofern die im Einzel- fall geltenden Bedingungen und Formalitäten erfüllt sind.

1.20 Empfohlene Praktik

Sind die geltenden Verbote und Einschränkungen für die vorübergehende Verwen- dung während der Gültigkeitsdauer des Zollpapiers aufgehoben, so sollte der Zoll einem Antrag auf Beendigung durch Veranlagung zum zollrechtlich freien Verkehr stattgeben.

1.21 Empfohlene Praktik

Ist eine Sicherheit durch Barhinterlage geleistet worden, so sollte die Rückerstattung von der Ausfuhrzollstelle vorgenommen werden können, auch wenn diese mit der Einfuhrzollstelle nicht identisch ist.

Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren. Prot. zur Änd. des Übereink. AS 2009

Fälle der vorübergehenden Verwendung a) Vollständige Befreiung von Einfuhrzöllen und -steuern

1.22 Empfohlene Praktik

Für die in den nachstehenden Anlagen des Übereinkommens vom 26. Juni 19903 über die vorübergehende Verwendung (Übereinkommen von Istanbul) aufgeführten Waren sollte die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Befreiung von Einfuhrzöllen und -steuern gewährt werden: 1) «Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Ver- anstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen» gemäss Anlage B.1; 2) «Berufsausrüstung» gemäss Anlage B.2; 3) «Behälter, Paletten, Umschliessungen, Muster und andere im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführte Waren» gemäss Anlage B.3; 4) «Waren, die für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführt werden» gemäss Anlage B.5; 5) «Persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und zu Sportzwecken eingeführte Waren» gemäss Anlage B.6; 6) «Werbematerial für den Fremdenverkehr» gemäss Anlage B.7; 7) «Waren, die im Grenzverkehr eingeführt werden» gemäss Anlage B.8; 8) «Waren, die für humanitäre Zwecke eingeführt werden» gemäss Anlage B.9; 9) «Beförderungsmittel» gemäss Anlage C; 10) «Tiere» gemäss Anlage D. b) Teilweise Befreiung von Einfuhrzöllen und -steuern

1.23 Empfohlene Praktik

Waren, die in der empfohlenen Praktik 22 nicht genannt werden, und Waren der empfohlenen Praktik 22, die nicht alle Voraussetzungen für eine vollständige Befreiung erfüllen, sollten mindestens unter teilweiser Befreiung von den Einfuhr- zöllen und -steuern zur vorübergehenden Verwendung zugelassen werden.

3 SR 0.631.24

Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren. Prot. zur Änd. des Übereink. AS 2009

Besondere Anlage J

Besondere Verfahren

Kapitel 1 Reisende Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Kapitels bedeuten: F1./E5. «vorübergehende Verwendung»: das Zollverfahren, mit dem bestimmte Waren unter Befreiung von Einfuhrzöllen und -steuern in ein Zollgebiet verbracht werden dürfen; diese Waren müssen für einen bestimmten Zweck und innerhalb einer bestimmten Frist eingeführt werden und, von der normalen Wertminderung der Ware infolge ihrer Verwendung abgesehen, in unverändertem Zustand für die Wiederausfuhr bestimmt sein; F2./E1. «Rot-Grün»-System: vereinfachte Zollkontrolle, die den Reisenden gestattet, zwischen zwei Arten von Durchgängen zu wählen. Der grün markierte Durchgang ist für Reisende bestimmt, die keine oder nur einfuhrabgabenfreie Waren mit sich führen, deren Einfuhr weder verbo- ten noch beschränkt ist. Der rot markierte Durchgang ist für die übrigen Reisenden bestimmt; F3./E4. «persönliche Gebrauchsgegenstände»: alle neuen oder gebrauchten Gegenstände, die ein Reisender unter Berücksichtigung aller Umstände seiner Reise in angemessenem Umfang zum persönlichen Gebrauch benötigt, jedoch ohne die zu Handelszwecken ein- oder ausgeführten Waren; F4./E2. «Beförderungsmittel zum privaten Gebrauch»: Strassenfahrzeuge (einschliesslich Zweiräder mit Motor) und Anhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge mit ihren Ersatzteilen, ihrem normalen Zubehör und ihrer normalen Ausrüstung, die ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch durch die betreffende Person ein- oder ausgeführt werden und nicht zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder zur gewerb- lichen Warenbeförderung mit oder ohne Entgelt verwendet werden; F5./E3. «Reisender»:

1. jede Person, die vorübergehend ins Hoheitsgebiet eines Staates

einreist, in dem sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat («Aus- landsbewohner»), oder dieses Hoheitsgebiet verlässt, sowie

2. jede Person, die das Hoheitsgebiet eines Staates, in dem sie ihren

gewöhnlichen Wohnsitz hat, verlässt («ausreisender Inlands- bewohner») oder ins Hoheitsgebiet ihres Landes zurückkehrt («zurückkehrender Inlandsbewohner»).

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Grundsätze

1.1 Norm

Die Zollerleichterungen für Reisende richten sich nach den Bestimmungen dieses Kapitels und nach denjenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind.

1.2 Norm

Die in diesem Kapitel vorgesehenen Zollerleichterungen werden den Reisenden unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder Nationalität gewährt.

Geltungsbereich

1.3 Norm

Der Zoll bestimmt die Zollstellen, bei denen die Zollförmlichkeiten für Reisende erledigt werden können. Er bestimmt die Zuständigkeiten und den Standort dieser Zollstellen und legt die Öffnungszeiten fest; dabei nimmt er insbesondere auf die geografische Lage und den Umfang des Reiseverkehrs Rücksicht.

1.4 Norm

Unter Vorbehalt der Einhaltung der geltenden Zollkontrollen wird Reisenden, die ihr eigenes Beförderungsmittel zum privaten Gebrauch benutzen, bei der Ein- und Ausreise in der Regel gestattet, alle erforderlichen Zollförmlichkeiten zu erfüllen, ohne dass sie dafür aus dem von ihnen benutzten Beförderungsmittel aussteigen müssen.

1.5 Empfohlene Praktik

Reisenden, die gewerblich genutzte Strassenfahrzeuge oder die Eisenbahn benutzen, sollte bei der Ein- und Ausreise in der Regel gestattet werden, alle erforderlichen Zollförmlichkeiten zu erledigen, ohne dass sie dafür aus dem von ihnen benutzten Beförderungsmittel aussteigen müssen.

1.6 Empfohlene Praktik

Für die Zollkontrolle der Reisenden und die Zollveranlagung der mitgeführten Waren und gegebenenfalls ihrer zum privaten Gebrauch benutzten Beförderungsmit- tel sollte das «Rot-Grün»-System angewandt werden.

1.7 Empfohlene Praktik

Ungeachtet der gewählten Beförderungsart sollte für Zollzwecke keine Liste der Reisenden oder des von ihnen mitgeführten Gepäcks verlangt werden.

1.8 Empfohlene Praktik

Der Zoll sollte in Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen und den Unternehmen die vorgängig eingeholten, wenn möglich international standardisierten Angaben über Reisende verwenden, damit die Zollkontrolle der Reisenden und die Veranla- gung der von ihnen mitgeführten Waren erleichtert werden.

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1.9 Empfohlene Praktik

Den Reisenden sollte gestattet werden, die mitgeführten Waren mündlich anzumel- den. Der Zoll kann jedoch eine schriftliche oder elektronische Zollanmeldung für die von den Reisenden mitgeführten Waren verlangen, wenn es sich um gewerbliche Ein- oder Ausfuhren handelt oder wenn der Wert oder die Menge der Waren die Höchstgrenzen nach innerstaatlichem Recht überschreitet.

1.10 Norm

Eine körperliche Durchsuchung der Reisenden zu Zollzwecken wird nur in Aus- nahmefällen und bei begründetem Verdacht auf Schmuggel oder auf andere straf- bare Handlungen vorgenommen.

1.11 Norm

In den nachstehend aufgeführten Fällen können die von den Reisenden mitgeführten Waren vor ihrer Überführung in ein entsprechendes Zollverfahren, ihrer Wiederaus- fuhr oder einer anderen Bestimmung nach innerstaatlichem Recht zu den vom Zoll festgelegten Bedingungen gelagert oder zurückbehalten werden: – auf Ersuchen des Reisenden; – wenn die betreffenden Waren nicht sofort einer Zollbehandlung zugeführt werden können; oder – wenn die übrigen Vorschriften dieses Kapitels auf diese Waren nicht anwendbar sind.

1.12 Norm

Unbegleitetes Gepäck (d.h. Gepäck, das früher oder später als der Reisende eintrifft oder abgeht) wird nach dem auf mitgeführtes Gepäck anwendbaren Verfahren oder nach einem anderen vereinfachten Zollverfahren veranlagt.

1.13 Norm

Jede befugte Person muss für einen Reisenden die Veranlagung von unbegleitetem Gepäck vornehmen können.

1.14 Empfohlene Praktik

Als Zollerleichterung für Reisende sollten pauschale Abgaben für Waren erhoben werden, die zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, vorausgesetzt, es handelt sich nicht um eine Einfuhr gewerblicher Art und der Gesamtwert oder die Gesamtmenge der Waren übersteigt nicht die im innerstaatlichem Recht festgesetz- ten Grenzen.

1.15 Empfohlene Praktik

Wenn immer möglich sollten Kredit- oder Bankkarten als Zahlungsmittel für Zoll- dienstleistungen und für die Bezahlung von Zöllen und Steuern akzeptiert werden.

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Einreise

1.16 Empfohlene Praktik

Reisende sollten mindestens folgende Mengen an Tabakwaren, Wein, Spirituosen und Parfüm frei von Einfuhrzöllen und -steuern einführen können: a) 200 Zigaretten oder 50 Zigarren oder 250 g Rauchtabak oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 250 g; b) 2 Liter Wein oder 1 Liter Spirituosen; c) ¼ Liter Toilettenwasser und 50 g Parfüm. Die Gewährung der für Tabakwaren und alkoholische Getränke vorgesehenen Erleichterungen kann auf Personen ab einem bestimmten Mindestalter beschränkt werden; Personen, die häufig die Grenze überschreiten oder sich weniger als

24 Stunden im Ausland aufgehalten haben, können die Zollerleichterungen verwei-

gert oder nur für kleinere Mengen gewährt werden.

1.17 Empfohlene Praktik

Zusätzlich zu den Verbrauchsgütern, für die bis zu bestimmten Höchstmengen keine Einfuhrzölle und -steuern erhoben werden, sollten Reisende nichtgewerbliche Waren bis zu einem Gesamtwert von 75 Sonderziehungsrechten (SZR) abgabenfrei einfüh- ren dürfen. Für Personen unter einem bestimmten Alter oder Personen, die häufig die Grenze überschreiten oder sich weniger als 24 Stunden im Ausland aufgehalten haben, kann ein niedrigerer Betrag festgesetzt werden.

1.18 Norm

Zurückkehrenden Inlandsbewohnern wird gestattet, ihre persönlichen Gebrauchs- gegenstände und ihre Beförderungsmittel zum privaten Gebrauch, die sie vorgängig bei der Ausreise aus ihrem Land ausgeführt haben und die sich dort im zollrechtlich freien Verkehr befunden haben, frei von Einfuhrzöllen und -steuern wieder einzu- führen.

1.19 Norm

Persönliche Gebrauchsgegenstände von Auslandsbewohnern werden ohne Vorlage von Zollpapieren oder Sicherheitsleistungen zur vorübergehenden Verwendung zugelassen, ausgenommen: – ihr Wert oder ihre Menge übersteigt die nach innerstaatlichem Recht fest- gelegten Höchstgrenzen; oder – es besteht nach Auffassung des Zolls für die Staatskasse die Gefahr eines Verlustes.

1.20 Norm

Neben der Kleidung, den Toilettenartikeln und anderen offensichtlich persönlichen Gegenständen gelten als persönliche Gebrauchsgegenstände von Auslandsbewoh- nern insbesondere:

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– persönlicher Schmuck; – Fotoapparate und Filmkameras mit einer angemessenen Anzahl von Filmen, Kassetten und Zubehör; – tragbare Vorführgeräte für Dias und Filme sowie eine angemessene Anzahl von Dias oder Filmen; – Ferngläser; – tragbare Musikinstrumente; – tragbare Tonwiedergabegeräte, einschliesslich Tonbandgeräte, CD-Player und Diktiergeräte mit Kassetten und Discs; – tragbare Rundfunkempfangsgeräte; – Mobiltelefone; – tragbare Fernsehgeräte; – tragbare Schreibmaschinen; – tragbare PC mit Zubehör; – tragbare Rechenmaschinen; – Kinderwagen; – Rollstühle für Menschen mit Behinderungen; – Sportgeräte und Sportausrüstungen.

1.21 Norm

Ist für die persönlichen Gebrauchsgegenstände von Auslandsbewohnern die Abgabe einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung erforderlich, so wird die Frist für die vorübergehende Verwendung unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer des Reisenden im Lande festgesetzt, wobei die nach innerstaatlichem Recht festge- setzte Frist nicht überschritten werden darf.

1.22 Norm

Auf Ersuchen des Reisenden und aus Gründen, die der Zoll für stichhaltig erachtet, verlängert er die ursprünglich festgesetzte Frist für die vorübergehende Verwen- dung, wobei die im innerstaatlichen Recht festgesetzte Grenze nicht überschritten werden darf.

1.23 Norm

Auslandsbewohnern wird die vorübergehende Verwendung ihrer Beförderungsmittel zum privaten Gebrauch gestattet.

1.24 Norm

Der Treibstoff, der sich im Treibstoffbehälter eines Beförderungsmittels zum priva- ten Gebrauch normalerweise befindet, ist von Einfuhrzöllen und -steuern befreit.

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1.25 Norm

Die Zollerleichterungen für Beförderungsmittel zum privaten Gebrauch gelten für Beförderungsmittel, die den Auslandsbewohnern gehören oder die sie gemietet oder geliehen haben, und zwar unabhängig davon, ob sie gleichzeitig mit dem Reisenden oder früher oder später als dieser eintreffen.

1.26 Empfohlene Praktik

Der Zoll sollte für die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln zum privaten Gebrauch von den Auslandsbewohnern weder ein Zollpapier noch eine Sicherheit verlangen.

1.27 Empfohlene Praktik

Werden Zollpapiere oder Sicherheiten für die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln zum privaten Gebrauch der Auslandsbewohner verlangt, so sollte der Zoll die standardisierten internationalen Dokumente und Sicherheiten akzeptieren.

1.28 Norm

Ist für Beförderungsmittel zum privaten Gebrauch der Auslandsbewohner die Abgabe einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung erforderlich, so wird die Frist für die vorübergehende Verwendung unter Berücksichtigung der Aufent- haltsdauer des Reisenden im Lande festgesetzt, wobei die im innerstaatlichen Recht festgesetzte Frist nicht überschritten werden darf.

1.29 Norm

Auf Ersuchen der betroffenen Person und aus Gründen, die der Zoll für stichhaltig erachtet, verlängert er die ursprünglich festgesetzte Frist für die vorübergehende Verwendung des Beförderungsmittels zum privaten Gebrauch des Auslandsbewoh- ners, wobei die im innerstaatlichen Recht festgesetzte Grenze nicht überschritten werden darf.

1.30 Norm

Ersatzteile, die für die Reparatur eines vorübergehend im Lande befindlichen Beför- derungsmittels zum privaten Gebrauch notwendig sind, werden zur vorübergehen- den Verwendung zugelassen.

Wiederausfuhr

1.31 Norm

Die Zollbehörde bewilligt die Wiederausfuhr der von Auslandsbewohnern vorüber- gehend verwendeten Waren über eine andere Zollstelle als die Einfuhrzollstelle.

1.32 Norm

Der Zoll verlangt von den Auslandsbewohnern nicht, dass sie ihre Beförderungsmit- tel zum privaten Gebrauch oder ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände, die durch Unfall oder höhere Gewalt schwer beschädigt oder zerstört worden sind, wieder ausführen.

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Ausreise

1.33 Norm

Die für Ausreisende geltenden Zollförmlichkeiten müssen so einfach wie möglich sein.

1.34 Norm

Reisende dürfen Waren zu gewerblichen Zwecken ausführen, sofern sie die notwen- digen Formalitäten erfüllen und die gegebenenfalls fälligen Ausfuhrzölle und -steuern entrichten.

1.35 Norm

Auf Ersuchen eines ausreisenden Inlandsbewohners ergreift der Zoll Massnahmen zur Feststellung der Identität bestimmter Gegenstände, wenn dadurch die Wiederein- fuhr ohne die Erhebung von Zöllen und Steuern erleichtert wird.

1.36 Norm

Für persönliche Gebrauchsgegenstände und Beförderungsmittel zum privaten Gebrauch, die ausreisenden Inlandsbewohnern gehören, werden für die Veranlagung zur vorübergehenden Ausfuhr nur in Ausnahmefällen Zollpapiere verlangt.

1.37 Empfohlene Praktik

Ist die Sicherheit in Form einer Barhinterlage geleistet worden, so sollte sie von der Zollstelle zurückgezahlt werden können, über welche die Wiederausfuhr erfolgt, selbst wenn die Waren nicht über diese Zollstelle eingeführt worden sind.

Durchreisende

1.38 Norm

Durchreisende, die den Transitbereich nicht verlassen, werden keiner Zollkontrolle unterzogen. Der Zoll kann jedoch in den Transitbereichen allgemeine Über- wachungsmassnahmen vornehmen und gegebenenfalls Massnahmen treffen, wenn der Verdacht auf eine Zollwiderhandlung besteht.

Informationen über Zollerleichterungen für Reisende

1.39 Empfohlene Praktik

Informationen über Zollerleichterungen für Reisende sollten in der oder den Amts- sprachen des betreffenden Landes und in jeder anderen zweckdienlichen Sprache verfügbar sein.

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Kapitel 2 Postverkehr Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Kapitels bedeuten: F1./E1. «CN22/23»: spezielle Formulare für die Zollinhaltserklärung von Post- sendungen, entsprechend den Ausführungen in der geltenden Akte des Weltpostvereins; F2./E3. «Postsendungen»: Brief- oder Paketpostsendungen, die von den Post- diensten oder in deren Auftrag befördert werden, entsprechend den Ausführungen in der geltenden Akte des Weltpostvereins; F3./E2. «Zollförmlichkeiten für Postsendungen»: alle Vorgänge, die von der betroffenen Partei und vom Zoll im Bereich des Postverkehrs auszufüh- ren sind; F4./E5. «Weltpostverein»: die 1874 durch den Vertrag von Bern unter dem Namen «Allgemeiner Postverein» gegründete zwischenstaatliche Orga- nisation, die seit 1878 die Bezeichnung «Weltpostverein (UPU)» trägt und seit 1948 eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen ist; F5./E4. «Postdienste»: öffentliche oder private Organisationen, die vom Staat bevollmächtigt sind, internationale Dienstleistungen gemäss der gelten- den Akte des Weltpostvereins zu erbringen.

Grundsätze

2.1 Norm

Die Zollförmlichkeiten für Postsendungen richten sich nach den Bestimmungen dieses Kapitels und nach denjenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwend- bar sind.

2.2 Norm

Das innerstaatliche Recht legt die Verantwortlichkeiten und Pflichten des Zolls und der Postdienste bezüglich der Zollbehandlung von Postsendungen fest.

Zollveranlagung von Postsendungen

2.3 Norm

Postsendungen werden so schnell wie möglich veranlagt. a) Situation der Waren hinsichtlich des Zolls

2.4 Norm

Die Ausfuhr von Waren in Postsendungen ist zulässig, ohne Rücksicht darauf, ob sich die Waren im zollrechtlich freien Verkehr oder in einem Zollverfahren befin- den.

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2.5 Norm

Die Einfuhr von Waren in Postsendungen ist zulässig, ohne Rücksicht darauf, ob die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein anderes Zollverfahren über- geführt werden sollen. b) Gestellung beim Zoll

2.6 Norm

Der Zoll bestimmt gegenüber den Postdiensten die Postsendungen, die ihm bei der Ausfuhr zur Zollkontrolle zu gestellen sind, sowie die Modalitäten der Gestellung.

2.7 Norm

Der Zoll verlangt bei der Ausfuhr keine Gestellung der Postsendungen zum Zweck der Zollkontrolle, es sei denn: – sie enthalten Waren, für die eine Ausfuhrbestätigung erforderlich ist; – sie enthalten Waren, die Ausfuhrverboten oder -beschränkungen oder Aus- fuhrzöllen und -steuern unterliegen; – sie enthalten Waren, deren Wert die im innerstaatlichen Recht festgelegten Beträge übersteigt; oder – sie sind für eine auswahl- oder stichprobenweise Zollkontrolle ausgewählt worden.

2.8 Empfohlene Praktik

Der Zoll sollte in der Regel keine Gestellung der folgenden eingeführten Postsen- dungen verlangen: a) Postkarten und Briefe, die lediglich persönliche Mitteilungen enthalten; b) Blindensendungen; c) Drucksachen, die keinen Einfuhrzöllen und -steuern unterliegen. c) Veranlagung mit den Formularen CN22 oder CN23 oder einer Zollanmeldung

2.9 Norm

Sind alle vom Zoll verlangten Angaben auf dem Formular CN22 oder CN23 und den Belegen ersichtlich, so gilt das Formular CN22 oder CN23 als Zollanmeldung, ausser in den folgenden Fällen: – Waren, deren Wert die im innerstaatlichen Recht festgelegten Beträge über- steigt; – Waren, die Ausfuhrverboten oder -beschränkungen oder Ausfuhrzöllen und -steuern unterliegen; – Waren, für die eine Ausfuhrbestätigung erforderlich ist; – Einfuhrwaren, die in ein anderes Zollverfahren als in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden sollen. In diesen Fällen wird eine besondere Zollanmeldung verlangt.

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Transit-Postsendungen

2.10 Norm

Die Zollförmlichkeiten gelten nicht für Postsendungen im Transit.

Erhebung der Zölle und Steuern

2.11 Norm

Der Zoll sieht möglichst einfache Vorschriften für die Erhebung der Zölle und Steuern auf Waren in Postsendungen vor.

Kapitel 5 Hilfsgütersendungen Begriffsbestimmung Im Sinne dieses Kapitels bedeuten: F1./E1. «Hilfsgütersendungen» – Waren einschliesslich Fahrzeuge oder andere Beförderungsmittel, Lebensmittel, Arzneimittel, Kleider, Decken, Zelte, Häuser in Fertigbauweise, Material für die Klärung oder Speicherung von Wasser oder andere dringend benötigte Waren zur Hilfe für Opfer von Katastrophen; und – alles Material, Fahrzeuge und andere Beförderungsmittel, zu besonderen Zwecken abgerichtete Tiere, Verpflegung, Bedarfs- güter, persönliche Effekten und andere Waren, die für das Hilfs- personal bestimmt sind und ihm ermöglichen, seinen Auftrag zu erfüllen, oder ihm gestatten, während der Dauer seines Auftrags im Katastrophengebiet leben und arbeiten zu können.

Grundsätze

5.1 Norm

Die Veranlagung von Hilfsgütersendungen richtet sich nach den Bestimmungen dieses Kapitels und nach denjenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind.

5.2 Norm

Die Veranlagung von Hilfsgütersendungen für die Ausfuhr, den Transit, die vor- übergehende Verwendung und die Einfuhr hat vorrangig zu erfolgen.

Geltungsbereich

5.3 Norm

Hilfsgütersendungen werden vom Zoll wie folgt behandelt: – Abgabe einer vereinfachten, provisorisch oder unvollständig ausgefüllten Zollanmeldung, sofern die Zollanmeldung innerhalb einer bestimmten Frist vervollständigt wird;

Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren. Prot. zur Änd. des Übereink. AS 2009

– Abgabe, Registrierung und Prüfung der Zollanmeldung und der Begleit- papiere vor dem Eintreffen der Waren und Freigabe der Waren bei deren Eintreffen; – Veranlagung ausserhalb der von der Verwaltung festgelegten Öffnungszei- ten oder an einer anderen Stelle als der Zollstelle, unter gänzlichem Verzicht auf die Erhebung der normalerweise fälligen Gebühren; und – eine Prüfung der Waren oder eine Entnahme von Proben oder beides zusammen erfolgt nur im Ausnahmefall.

5.4 Empfohlene Praktik

Die Veranlagung von Hilfsgütersendungen sollte ohne Rücksicht auf das Ursprungs-, Herkunfts- oder Bestimmungsland der Waren erfolgen.

5.5 Empfohlene Praktik

Bei Hilfsgütersendungen sollte darauf verzichtet werden, sie mit Ausfuhrverboten oder -beschränkungen wirtschaftlichen Charakters zu belegen; ebenso sollte auf die Erhebung der normalerweise fälligen Ausfuhrzölle und -steuern verzichtet werden.

5.6 Empfohlene Praktik

Hilfsgüter, die eine Spende an eine anerkannte Organisation darstellen und von der Organisation oder unter deren Schirmherrschaft kostenlos abgegeben oder verteilt werden, sollten zoll- und steuerfrei eingeführt werden können und nicht mit Ein- fuhrverboten und -beschränkungen wirtschaftlichen Charakters belegt werden.

Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren. Prot. zur Änd. des Übereink. AS 2009

Besondere Anlage K

Ursprung

Kapitel 1 Ursprungsregeln Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Kapitels bedeuten: F1./E3. «Kriterium der wesentlichen Be- oder Verarbeitung»: das Kriterium, wonach für die Bestimmung des Warenursprungs als Ursprungsland das Land gilt, in dem die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung statt- gefunden hat, die als ausreichend angesehen wird, um der Ware ihre wesentliche Eigenschaft zu verleihen; F2./E1. «Ursprungsland der Waren»: das Land, in dem die Waren gewonnen oder hergestellt worden sind, und zwar nach Kriterien, die für die Anwendung des Zolltarifs, der mengenmässigen Beschränkung sowie jeder anderen den Handel betreffenden Massnahme geschaffen worden sind; F3./E2. «Ursprungsregeln»: die besonderen Bestimmungen, die von einem Land zur Bestimmung des Warenursprungs angewendet werden und die auf Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts oder internationaler Abkommen beruhen («Ursprungskriterien»).

Grundsatz

1.1 Norm

Die Ursprungsregeln, die für die Durchführung der zollrechtlichen Massnahmen bei der Ein- und Ausfuhr erforderlich sind, richten sich nach den Bestimmungen dieses Kapitels und nach denjenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind.

Ursprungsregeln

1.2 Norm

Waren, die in einem Land vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, haben Ursprung in diesem Land. Als in einem Land vollständig gewonnen oder hergestellt gelten ausschliesslich: a) mineralische Erzeugnisse, die aus dem Boden des Landes, seinen Hoheits- gewässern oder seinem Meeresgrund gewonnen worden sind; b) pflanzliche Erzeugnisse, die in dem Land geerntet worden sind; c) lebende Tiere, die in dem Land geboren und aufgezogen worden sind; d) Erzeugnisse, die von in dem Land lebenden Tieren gewonnen worden sind;

Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren. Prot. zur Änd. des Übereink. AS 2009

e) Jagdbeute und Fischfänge, die in dem Land erzielt worden sind; f) Erzeugnisse der Hochseefischerei und andere Meereserzeugnisse, die von Schiffen dieses Landes aus dem Meer gefangen worden sind; g) Waren, die an Bord von Fabrikschiffen des Landes ausschliesslich aus Erzeugnissen nach Buchstabe f hergestellt worden sind; h) Erzeugnisse, die von oder aus dem Meeresgrund ausserhalb der Hoheits- gewässer gewonnen worden sind, sofern das Land zum Zweck der Nutzbar- machung Ausschliesslichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresgrundes ausübt; ij) Ausschuss und Abfälle, die bei Be- oder Verarbeitungsvorgängen anfallen, sowie Altwaren, die in dem Land gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können; k) Waren, die in dem Land ausschliesslich aus den unter den Buchstaben a–ij genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.

1.3 Empfohlene Praktik

Sind an der Herstellung einer Ware zwei oder mehrere Länder beteiligt, so sollte der Ursprung der Ware nach dem Kriterium der wesentlichen Be- oder Verarbeitung bestimmt werden.

1.4 Empfohlene Praktik

Bei der Anwendung des Kriteriums der wesentlichen Be- oder Verarbeitung sollte das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren herangezogen werden.

1.5 Empfohlene Praktik

Wird das Kriterium der wesentlichen Be- oder Verarbeitung durch die Regel des prozentualen Wertanteils ausgedrückt, so sollten folgende Werte berücksichtigt werden: – bei den eingeführten Waren ihr Zollwert bei der Einfuhr oder bei den Waren unbestimmten Ursprungs der erste feststellbare, im Hoheitsgebiet des Her- stellungslandes dafür gezahlte Preis; und – bei den daraus hergestellten Waren nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts entweder der Ab-Werk-Preis oder der Ausfuhrpreis.

1.6 Empfohlene Praktik

Nicht als wesentliche Be- oder Verarbeitungsvorgänge sollten Arbeitsvorgänge gelten, die nicht oder nur wenig zu den wesentlichen Merkmalen oder Eigenschaften der Waren beitragen, insbesondere solche, die ausschliesslich aus einem oder mehre- ren der folgenden Vorgänge bestehen: a) Behandlungen, die zur Erhaltung der Waren während ihres Transports oder ihrer Lagerung erforderlich sind;

Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren. Prot. zur Änd. des Übereink. AS 2009

b) Behandlungen, die der Verbesserung der Aufmachung oder Handelsgüte der Waren oder ihrer Vorbereitung für den Transport dienen, wie das Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken, das Zusammenstellen und Einord- nen von Waren sowie das Umpacken; c) einfache Zusammensetzungsarbeiten; d) Mischen von Waren verschiedenen Ursprungs, sofern die Merkmale der hergestellten Waren sich nicht wesentlich von den Merkmalen der vermisch- ten Waren unterscheiden.

Sonderfälle der Ursprungsbestimmung

1.7 Empfohlene Praktik

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeugausstattungen, die zusammen mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen zu benutzen sind, sollten beurteilt werden, als ob sie den gleichen Ursprung wie die Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahr- zeuge hätten, sofern sie eingeführt und normalerweise mit diesen verkauft werden und nach Art und Zahl deren normaler Ausrüstung entsprechen.

1.8 Empfohlene Praktik

Auf Antrag des Importeurs sollten zerlegte oder nicht zusammengesetzte Waren, die in mehreren Sendungen eingeführt werden, für die Ursprungsbestimmung als Ein- heit behandelt werden, wenn sie aus beförderungs- oder herstellungstechnischen Gründen nicht in einer einzigen Sendung eingeführt werden können.

1.9 Empfohlene Praktik

Für die Ursprungsbestimmung sollte davon ausgegangen werden, dass die Verpa- ckungen den gleichen Ursprung wie die in ihnen enthaltenen Waren haben, sofern das innerstaatliche Recht des Einfuhrlandes nicht verlangt, dass die Verpackungen für tarifliche Zwecke gesondert anzumelden sind; in diesem Fall sollte deren Ursprung unabhängig von dem der Waren bestimmt werden.

1.10 Empfohlene Praktik

In den Fällen, in denen davon ausgegangen wird, dass die Verpackungen den Ursprung der Waren haben, sollten für die Bestimmung des Warenursprungs, insbe- sondere bei Anwendung der Methode des Prozentanteils, nur die Verpackungen berücksichtigt werden, in denen die Waren gewöhnlich im Einzelhandel verkauft werden.

1.11 Norm

Für die Bestimmung des Ursprungs von Waren werden Energie und Brennstoffe, Anlagen und Ausrüstung, Maschinen und Werkzeuge, die bei ihrer Be- oder Ver- arbeitung verwendet werden, nicht berücksichtigt.

Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren. Prot. zur Änd. des Übereink. AS 2009

Regel der direkten Beförderung

1.12 Empfohlene Praktik

Liegen Bestimmungen vor, die eine direkte Beförderung der Waren ab dem Ursprungsland vorschreiben, so sollten insbesondere aus geografischen Gründen (zum Beispiel bei Ländern ohne Meeresküste) sowie bei Waren, die in Drittländern unter Zollüberwachung verbleiben (zum Beispiel Waren, die auf Ausstellungen oder Messen ausgestellt oder in Zolllager verbracht werden), Abweichungen zugelassen werden.

Auskünfte über Ursprungsregeln

1.13 Norm

Änderungen der Ursprungsregeln oder ihrer Anwendungsmodalitäten treten erst nach Ablauf einer ausreichenden Frist in Kraft, damit die interessierten Personen sowohl auf den Ausfuhrmärkten als auch in den Lieferländern Gelegenheit haben, den neuen Bestimmungen Rechnung zu tragen.

Kapitel 2 Ursprungsnachweise Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Kapitels bedeuten: F1./E5. «Zeugnis der regionalen Herkunftsbezeichnung»: eine von einer Behörde oder zugelassenen Stelle vorschriftsgemäss ausgestellte Bescheinigung, die bestätigt, dass die darin bezeichneten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um nach einem bestimmten Gebiet bezeich- net zu werden (Champagner, Portwein, Parmesankäse usw.); F2./E1. «Ursprungszeugnis»: ein bestimmtes Formular, das es ermöglicht, die Identität der Waren festzustellen, und auf dem die zur Ausstellung befugte Behörde oder Stelle ausdrücklich bescheinigt, dass die in dem Zeugnis aufgeführten Waren Ursprung in einem bestimmten Land haben. Das Zeugnis kann auch eine Erklärung des Herstellers, Produ- zenten, Lieferanten, Exporteurs oder einer anderen zuständigen Person enthalten; F3./E2. «beglaubigte Ursprungserklärung»: eine «Ursprungserklärung», die von einer dazu befugten Behörde oder Stelle beglaubigt ist; F4./E3. «Ursprungserklärung»: eine geeignete Erklärung über den Ursprung der Waren, die bei der Ausfuhr vom Hersteller, Produzenten, Lieferanten, Exporteur oder von einer anderen zuständigen Person auf der Waren- rechnung oder auf einem anderen die Waren betreffenden Dokument abgegeben wird; F5./E4. «Ursprungsnachweis»: ein Ursprungszeugnis, eine beglaubigte Ursprungserklärung oder eine Ursprungserklärung.

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Grundsatz

2.1 Norm

Die Voraussetzungen, unter denen Nachweise des Ursprungs von Waren verlangt, ausgestellt oder erteilt werden, richten sich nach den Bestimmungen dieses Kapitels und nach den Bestimmungen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind.

Fälle, in denen ein Ursprungsnachweis erforderlich ist

2.2 Empfohlene Praktik

Ein Ursprungsnachweis sollte nur verlangt werden, wenn er für die Anwendung von Zollpräferenzen, von einseitig oder im Rahmen von bilateralen oder multilateralen Abkommen getroffenen Wirtschafts- oder Handelsmassnahmen oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Gesundheit erforderlich ist.

2.3 Empfohlene Praktik

In den folgenden Fällen sollte kein Ursprungsnachweis verlangt werden: a) bei Waren, die in Kleinsendungen an Privatpersonen versandt oder von Rei- senden im Gepäck mitgeführt werden, soweit es sich dabei um nichtkom- merzielle Einfuhren handelt und der Gesamtwert der Einfuhr einen Betrag von 100 US-Dollar nicht übersteigt; b) bei kommerziellen Warensendungen, deren Gesamtwert einen Betrag von

60 US-Dollar nicht übersteigt;

c) bei Waren, die vorübergehend eingeführt werden; d) bei Waren, die im Zolltransitverfahren befördert werden; e) bei Waren, die von einem Zeugnis der regionalen Herkunftsbezeichnung begleitet werden, sowie bei bestimmten anderen Waren, wenn es wegen der Bedingungen, welche die Lieferländer im Rahmen von bilateralen oder mul- tilateralen Abkommen über diese Waren erfüllen müssen, unnötig ist, einen Ursprungsnachweis zu verlangen. Werden mehrere Warensendungen nach Buchstabe a oder b gleichzeitig vom glei- chen Absender auf demselben Beförderungsweg an den gleichen Empfänger ver- sandt, so gilt der Wert aller Sendungen zusammen als Gesamtwert.

2.4 Empfohlene Praktik

Die Vorschriften für die Fälle, in denen ein Ursprungsnachweis erforderlich ist, sollten, wenn sie einseitig festgelegt worden sind, mindestens alle drei Jahre über- prüft werden, um festzustellen, ob sie den veränderten Bedingungen in Wirtschaft und Handel, die sie erforderlich machten, noch entsprechen.

2.5 Empfohlene Praktik

Von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes sollte nur dann ein Nachweis verlangt werden, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes den Verdacht auf Betrug haben.

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Anwendung und Form der verschiedenen Ursprungsnachweise a) Ursprungszeugnis

Form und Inhalt

2.6 Empfohlene Praktik

Bei der Überarbeitung bestehender oder der Ausarbeitung neuer Formulare für das Ursprungszeugnis sollten sich die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Anmerkungen in Anhang II und der Hinweise in Anhang III nach dem Musterfor- mular in Anhang I dieses Kapitels richten. Die Vertragsparteien, die ihre Formulare für das Ursprungszeugnis dem Mustervor- druck in Anhang I dieses Kapitels angepasst haben, sollten dies dem Generalsekretär des Rates mitteilen.

Zu verwendende Sprachen

2.7 Empfohlene Praktik

Die Formulare für das Ursprungszeugnis sollten in der oder den vom Ausfuhrland gewählten Sprache(n) gedruckt werden und, falls dies weder die englische noch die französische Sprache ist, auch in englischer oder französischer Sprache.

2.8 Empfohlene Praktik

Wenn das Ursprungszeugnis in einer Sprache ausgefüllt worden ist, die keine Spra- che des Einfuhrlandes ist, sollten dessen Zollbehörden in der Regel keine Überset- zung der Angaben im Ursprungszeugnis verlangen.

Behörden oder Stellen, die zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen befugt sind

2.9 Norm

Die Vertragsparteien, die dieses Kapitel annehmen, teilen in der Notifikation ihrer Annahme oder später mit, welche Behörden oder Stellen zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen befugt sind.

2.10 Empfohlene Praktik

Werden die Waren nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland, sondern über ein Drittland eingeführt, so sollten die Ursprungszeugnisse von den Behörden oder Stellen, die in diesem Drittland zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen befugt sind, aufgrund eines vorher im Ursprungsland der Waren ausgestellten Ursprungs- zeugnisses ausgestellt werden.

2.11 Empfohlene Praktik

Die zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen befugten Behörden oder Stellen sollten die Anträge für die von ihnen ausgestellten Ursprungszeugnisse oder die Kontrollexemplare dieser Ursprungszeugnisse mindestens zwei Jahre aufbewahren.

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b) Andere Nachweise als das Ursprungszeugnis

2.12 Empfohlene Praktik

Wird ein Ursprungsnachweis verlangt, so sollte in den folgenden Fällen eine Ursprungserklärung akzeptiert werden: a) bei Waren, die in Kleinsendungen an Privatpersonen versandt oder im Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, soweit es sich dabei um nicht- kommerzielle Einfuhren handelt und der Gesamtwert der Einfuhr einen Betrag von 500 US-Dollar nicht übersteigt; b) bei kommerziellen Warensendungen, deren Gesamtwert einen Betrag von

300 US-Dollar nicht übersteigt.

Werden mehrere Warensendungen nach Buchstabe a oder b gleichzeitig vom glei- chen Absender auf demselben Beförderungsweg an den gleichen Empfänger ver- sandt, so gilt der Wert aller Sendungen zusammen als Gesamtwert.

Sanktionen

2.13 Norm

Personen, die zur Erlangung eines Ursprungsnachweises ein Dokument mit falschen Angaben ausstellen oder ausstellen lassen, werden mit Sanktionen belegt.

Kapitel 3 Prüfung der Ursprungsnachweise Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Kapitels bedeuten: F1./E1. «Ursprungszeugnis»: ein bestimmtes Formular, das es ermöglicht, die Identität der Waren festzustellen, und auf dem die zur Ausstellung befugte Behörde oder Stelle ausdrücklich bescheinigt, dass die in dem Zeugnis aufgeführten Waren Ursprung in einem bestimmten Land haben. Das Zeugnis kann auch eine Erklärung des Herstellers, Produ- zenten, Lieferanten, Exporteurs oder einer anderen zuständigen Person enthalten; F2./E2. «beglaubigte Ursprungserklärung»: eine Ursprungserklärung, die von einer dazu befugten Behörde oder Stelle beglaubigt ist; F3./E3. «Ursprungserklärung»: eine geeignete Erklärung über den Ursprung der Waren, die bei der Ausfuhr vom Hersteller, Produzenten, Lieferanten, Exporteur oder von einer anderen zuständigen Person auf der Waren- rechnung oder auf einem anderen die Waren betreffenden Dokument abgegeben wird; F4./E4. «Ursprungsnachweis»: ein Ursprungszeugnis, eine beglaubigte Ursprungserklärung oder eine Ursprungserklärung.

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Grundsatz

3.1 Norm

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe bei der Kontrolle der Ursprungsnachweise richten sich nach den Bestimmungen dieses Kapitels und nach denjenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind.

Gegenseitigkeit

3.2 Norm

Die zuständige Behörde der Vertragspartei, bei der um eine Kontrolle nachgesucht wird, muss dem Gesuch nicht stattgeben, wenn die zuständige Behörde der gesuch- stellenden Vertragspartei im umgekehrten Fall nicht in der Lage ist, die geforderte Unterstützung zu gewähren.

Antrag auf Prüfung

3.3 Empfohlene Praktik

Die Zollverwaltung einer Vertragspartei, die dieses Kapitel angenommen hat, kann bei der zuständigen Behörde einer andern Vertragspartei, die dieses Kapitel eben- falls angenommen hat und in deren Hoheitsgebiet ein Ursprungsnachweis ausgestellt worden ist, um Kontrolle des Dokuments nachsuchen: a) wenn begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments bestehen; b) wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Dokument bestehen; c) im Sinne einer Stichprobe.

3.4 Norm

Kontrollgesuche im Sinne von Stichproben nach der oben genannten empfohlenen Praktik 3 Buchstabe c sind als solche zu formulieren und beschränken sich auf das erforderliche Minimum für die Gewährleistung einer angemessenen Kontrolle.

3.5 Norm

Das Kontrollgesuch: a) enthält die Gründe, weshalb die gesuchstellende Zollbehörde die Echtheit der vorgelegten Dokumente oder die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben anzweifelt, ausser es handelt sich um ein Kontrollgesuch im Sinne einer Stichprobe; b) präzisiert bei Bedarf die im Einfuhrland geltenden Ursprungsregeln für Waren und erteilt allenfalls zusätzliche Informationen, die das betreffende Land gewünscht hat; c) wird ergänzt mit dem Ursprungsnachweis, der geprüft werden muss, oder einer Fotokopie desselben, sowie allfälligen weiteren Papieren wie Rech- nungen, Korrespondenz usw., welche die Prüfung erleichtern können.

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3.6 Norm

Erhält die zuständige Behörde von einer Vertragspartei, die dieses Kapitel ange- nommen hat, ein Ersuchen um Kontrolle, so leistet sie dem Begehren Folge, indem sie die angeforderte Kontrolle selber vornimmt oder die Abklärungen entweder anderen Verwaltungsbehörden oder befugten Stellen überträgt.

3.7 Norm

Die ersuchte Behörde beantwortet die Fragen, welche die ersuchende Zollbehörde im Ersuchen um Kontrolle gestellt hat, und liefert alle weiteren sachdienlichen Informationen.

3.8 Norm

Die Kontrollersuchen werden innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten behandelt. Ist die ersuchte Behörde nicht in der Lage, innerhalb von sechs Monaten Stellung zu nehmen, so informiert sie die ersuchende Zollverwaltung.

3.9 Norm

Das Kontrollersuchen sollte innerhalb einer bestimmten Frist gestellt werden, die ausser in ausserordentlichen Fällen nicht länger als ein Jahr sein sollte, gerechnet vom Datum der Vorlage des Dokuments bei der Zollstelle der ersuchenden Ver- tragspartei an.

Freigabe der Waren

3.10 Norm

Das Kontrollersuchen ist kein Hinderungsgrund für eine Freigabe der Waren, sofern diese nicht mit Einfuhrverboten oder -beschränkungen belegt sind und kein Ver- dacht auf Fälschung besteht.

Verschiedene Bestimmungen

3.11 Norm

Auskünfte, die in Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels erteilt werden, gelten als vertraulich und dürfen nur für Zollzwecke verwendet werden.

3.12 Norm

Die Papiere, die eine Kontrolle der von den zuständigen Behörden oder befugten Stellen ausgestellten Ursprungsnachweise ermöglichen, sind bei den erwähnten Behörden oder Stellen während einer genügend langen Zeit von mindestens zwei Jahren ab dem Ausstellungsdatum der Nachweise aufzubewahren.

3.13 Norm

Die Vertragsparteien, die dieses Kapitel annehmen, bestimmen die Behörden, die zur Entgegennahme von Kontrollersuchen berechtigt sind, und geben die Adresse dem Generalsekretär des Rates bekannt. Der Generalsekretär des Rates leitet die entsprechenden Informationen an die anderen Vertragsparteien weiter, die dieses Kapitel angenommen haben.

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Anhang I

1. Exporter (name, address, country 2. Number – Numéro – Nummer

Exportateur (nom, adresse, pays) Exporteur (Name, Adresse, Land)

3. Consignee (name, address, country)

CERTIFICATE OF ORIGIN Destinataire (nom, adresse, pays) Empfänger (Name, Adresse, Land) CERTIFICAT D’ORIGINE URSPRUNGSZEUGNIS

4. Particulars of transport

(where required) Renseignements relatifs au transport (le cas échéant) Angaben über die Beförderung (sofern verlangt)

5. Marks & Numbers: 6. Gross weight 7.

Number and kind of packages: Poids brut Description of the goods Bruttogewicht Marques et numéros: Nombre et nature des colis: Désignation des marchandises Zeichen und Nummern: Anzahl und Art der Packstücke: Warenbezeichnung

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8. Other information It is hereby certified that the above-

Autres renseignements mentioned goods originate in: Weitere Angaben Il est certifié par la présente que les marchandises mentionnées ci-dessus sont originaires de: Hiermit wird bescheinigt, dass die oben erwähnten Waren folgenden Ursprung haben: …………………………………………… ……………………………………………

CERTIFYING BODY ORGANISME AYANT DELIVRE LE CERTIFICAT AUSSTELLENDE BEHÖRDE …………………………………………… ……………………………………………

Place and date of issue Lieu et date de délivrance Ausstellungsort und -datum …………………………………………… ……………………………………………

Authorised signature Signature autorisée Rechtsgültige Unterschrift …………………………………………… Stamp – Timbre – Stempel ……………………………………………

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Anhang II

Anmerkungen

1. Das Ursprungszeugnis sollte das internationale Format ISO/A4 (210 × 297 mm)

haben. Das Formular ist oben mit einem Rand von 10 mm und links einem Rand von

20 mm zum Abheften versehen. Die Zeilenabstände müssen das Vielfache von

4,24 mm und die Abstände der senkrechten Linien das Vielfache von 2,54 mm sein. Die Anordnung muss dem Rahmenformular der EWG nach dem in Anhang I wie- dergegebenen Muster entsprechen. Geringfügige Abweichungen in der Grösse der Felder usw. sind zulässig, wenn sie im Ausstellerland aus besonderen Gründen, etwa wegen anderer als metrischer Masseinheiten, Merkmalen einer genormten Serie innerstaatlicher Papiere usw., erforderlich sind.

2. Wird ein Antrag auf ein Ursprungszeugnis verlangt, so sollten die Formulare

kompatibel sein, damit sie mit einem einzigen Durchschlag ausgefüllt werden kön- nen.

3. Die Länder können Normen für das Quadratmetergewicht des Papiers und die

Verwendung von Guillochen zur Verhinderung von Fälschungen festlegen.

4. Die Vorschriften, die der Aussteller des Ursprungszeugnisses einhalten muss,

können auf der Rückseite des Formulars aufgedruckt werden.

5. Kann aufgrund eines gegenseitigen Verwaltungshilfeabkommens eine nachträg-

liche Zollkontrolle beantragt werden, so kann zu diesem Zweck auf der Rückseite des Zeugnisses ein entsprechendes Feld vorgesehen werden.

6. Die nachstehenden Hinweise beziehen sich auf die Felder des Musterformulars:

Feld Nr. 1: Das Stichwort «Exporteur» kann durch «Absender», «Produzent», «Lieferant» usw. ersetzt werden. Feld Nr. 2: Das Stichwort «Original» neben dem Titel des Dokuments sollte nur auf einem Exemplar des Ursprungszeugnisses stehen. Sollte das Originalzeugnis verloren gehen, so wird auf dem Ersatzdokument neben dem Titel des Dokuments das Stichwort «Duplikat» vermerkt. Auf den weiteren Exemplaren des Originals oder Duplikats des Ursprungszeugnisses muss neben dem Titel des Dokuments der Ver- merk «Kopie» angebracht werden. In diesem Feld ist ferner der Name (Logo, Emblem usw.) der ausstel- lenden Behörde einzutragen. Zudem sollte etwas Platz für amtliche Vermerke ausgespart werden. Feld Nr. 3: Die Angaben in diesem Feld können durch den Vermerk «auf Order» ersetzt werden, unter Umständen gefolgt vom Namen des Bestim- mungslandes. Feld Nr. 4: Dieses Feld kann insbesondere von der ausstellenden Behörde mit allfälligen zusätzlichen Informationen über das Beförderungsmittel, den Transportweg usw. ergänzt werden.

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Feld Nr. 5: Müssen die verschiedenen Artikel nummeriert werden, so werden die Angaben in diesem Feld vorzugsweise am Rand oder am Zeilenanfang eingetragen. Man kann auch horizontale Linien anbringen, um «Zeichen und Nummern der Pakete» von «Anzahl und Art der Pack- stücke» und «Warenbezeichnung» abzuheben. Werden keine vertika- len Linien gezogen, so sind genügend grosse Abstände einzuhalten. Die Warenbezeichnung kann mit der Nummer der entsprechenden Position des Harmonisierten Systems ergänzt werden, vorzugsweise rechts in der Kolonne. Falls erforderlich, sind in diesem Feld die Angaben über die Ursprungskriterien einzutragen. Diese Angaben sollten durch eine vertikale Linie von den übrigen Informationen abgetrennt werden. Feld Nr. 6: Gewöhnlich sollte für die Identifikation der Waren das Bruttogewicht genügen. Feld Nr. 7: Dieses Feld ist reserviert für zusätzliche Angaben wie den Rauminhalt oder den Verweis auf andere Papiere (z.B. Handelsrechnung). Felder Nr. 6 Die übrigen Mengenangaben, die der Exporteur zur Erleichterung der und 7: Identifikation der Waren angibt, können im einen oder andern Feld eingetragen werden. Feld Nr. 8: In diesem Feld bringt die zuständige Behörde ihre Bestätigung an (Bestätigungswortlaut, Stempel, Unterschriften, Datum, Ausstellung- sort usw.). Der genaue Wortlaut des Textes liegt im Ermessen der ausstellenden Behörde, der Wortlaut des Musterformulars dient ledig- lich als Beispiel. Unter Umständen kann dieses Feld auch eine unter- zeichnete Erklärung des Exporteurs (oder des Lieferanten oder Her- stellers) enthalten.

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Anhang III

Regeln, die bei der Ausstellung des Ursprungszeugnisses einzuhalten sind

Die Regeln für die Ausstellung des Ursprungszeugnisses und des allfälligen Antrags liegen, unter Berücksichtigung der vorgängigen Hinweise, im Ermessen der inner- staatlichen Behörden. Es könnte vielleicht dennoch notwendig sein, unter anderem die folgenden Bestimmungen vorzusehen:

1. Das Formular kann auf jede Art und Weise ausgefüllt werden, vorausgesetzt,

die Einträge sind unlöschbar und leserlich.

2. Das Zeugnis und der allfällige Antrag dürfen weder Ausradierungen noch

überschriebene Wörter aufweisen. Fehlerhafte Angaben müssen durchgestri- chen und gegebenenfalls durch die richtigen Angaben ersetzt werden. Alle auf diese Weise vorgenommenen Änderungen müssen vom Autor bestätigt und von den zuständigen Behörden oder Stellen visiert werden.

3. Nicht verwendete Felder müssen durchgestrichen werden, damit jede weitere

Ergänzung verunmöglicht wird.

4. Falls es das Exportgeschäft verlangt, können neben dem Original eine oder

mehrere Kopien erstellt werden.

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