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AS 2009 1619

AS 2009 1619

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung)

Änderung vom 8. April 2009

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet:

I Die EDAV-Kontrollverordnung vom 16. Mai 20071 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 39 Absatz 1 und 52 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 18. April 20072 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung vom 18. April 20073 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr, die Artikel 3 Absatz 2, 10 Absatz 5 und 15 Absatz 1 der Verordnung vom 27. August 20084 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV) und Artikel 5 der Verordnung vom 18. April 20075 über die Einfuhr von Heimtieren,

Art. 1 Bst. c Diese Verordnung legt fest: c. welche Einfuhrbedingungen für Tierprodukte aus Drittstaaten im Reisever- kehr gelten.

Art. 5b Einfuhr im Reiseverkehr 1 Die Einfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Reiseverkehr richtet sich nach den Bestimmungen von Anhang 4.

2 Die eingeführten Produkte dürfen ausschliesslich zum Eigengebrauch verwendet

werden.

2009-0316 1619

EDAV-Kontrollverordnung AS 2009

II Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 4 gemäss Beilage.

III Diese Änderung tritt am 1. Mai 2009 in Kraft.

8. April 2009 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard

EDAV-Kontrollverordnung AS 2009

Anhang 4

Einfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Reiseverkehr

I. Nicht eingeführt werden dürfen: a. tierische Nebenprodukte, mit Ausnahme von Produkten aus Andorra, Nor- wegen und San Marino (Ziffer II) und der Spezialnahrungsmittel für Tiere nach Ziffer III Buchstabe a; und b. die folgenden Lebensmittel, mit Ausnahme von Lebensmitteln nach Ziffer II und der Einfuhr nach Ziffer III Buchstabe d:

Zolltarifnummer Bezeichnung Geltungsbereich

1. ex Kapitel 2 Fleisch und geniessbare Schlacht- Alle ausser Froschschenkel

nebenprodukte

2. 0401–0406 Milch und Molkereiprodukte Alle

3. 0504 00 Därme, Blasen und Mägen von Alle

anderen Tieren als Fischen

4. 1501 00 Schweinefett einschliesslich Alle

Schweineschmalz und Geflügelfett

5. 1502 00 Fette von Tieren der Rindvieh-, Alle

Schaf- oder Ziegengattung

6. 1503 00 Schmalzstearin, Schmalzöl, Alle

Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl

7. 1506 00 Andere tierische Fette und Öle sowie Alle

deren Fraktionen, ausser wenn sie chemisch modifiziert sind

8. 1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse aus Alle

Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut; Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

9. 1602 Andere Zubereitungen und Konserven Alle

aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut

10. 1702 11 00 Lactose und Lactosesirup Alle

1702 19 00

11. ex 1901 Malzextrakt sowie Lebensmittelzu- Nur Fleisch-, Milch oder

bereitungen aus Mehl, Grütze, Griess, Molkereiprodukte enthal- Stärke oder Malzextrakt tende Zubereitungen

12. ex 1902 Teigwaren, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nur Fleisch-, Milch oder

Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Molkereiprodukte enthal- Cannelloni oder Couscous tende Zubereitungen

13. ex 1905 90 Brot, Kuchen, Biscuits und andere Nur Fleisch-, Milch oder

Backwaren Molkereiprodukte enthal- tende Zubereitungen

14. ex 2004, Gemüse, ausser wenn es mit Essig Nur Fleisch-, Milch oder

ex 2005 oder Essigsäure zubereitet oder haltbar Molkereiprodukte enthal- gemacht wurde tende Zubereitungen

EDAV-Kontrollverordnung AS 2009

Zolltarifnummer Bezeichnung Geltungsbereich

15. ex 2103 Gewürzsaucen und Zubereitungen Nur Fleisch-, Milch oder

zum Herstellen von Gewürzsaucen Molkereiprodukte enthal- tende Zubereitungen

16. ex 2104 Suppen und Brühen sowie Zubereitungen Nur Fleisch-, Milch oder

zum Herstellen von Suppen und Brühen, Molkereiprodukte enthal- zusammengesetzte homogenisierte tende Zubereitungen Lebensmittelzubereitungen

17. ex 2105 00 Speiseeis Nur Fleisch-, Milch oder

Molkereiprodukte enthal- tende Zubereitungen

18. ex 2106 Lebensmittelzubereitungen, die nicht Nur Fleisch-, Milch oder

in Ziffer II oder III aufgeführt sind Molkereiprodukte enthal- tende Zubereitungen

II. Uneingeschränkt eingeführt werden dürfen Tierprodukte aus Andorra, Norwegen und San Marino sowie folgende Lebensmittel, die kein Fleisch enthalten: a. Biscuits und ähnliches Kleingebäck; b. Brot; c. Kuchen; d. Schokolade; e. Süsswaren einschliesslich Süssigkeiten; f. ungefüllte Gelatinekapseln; g. für Endkonsumentinnen und -konsumenten abgepackte Nahrungsergän- zungsmittel, die geringe Mengen von Tierprodukten enthalten, sowie solche, die Glucosamin, Chondroitin oder Chitosan enthalten; h. Fleischextrakte und Fleischkonzentrate; i. mit Fisch gefüllte Oliven; j. Teigwaren, die nicht mit Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind; k. für Endkonsumentinnen und -konsumenten abgepackte Fleischbrühen und Suppenaromen, die Fleischextrakte, Fleischkonzentrate, tierische Fette oder Fischöl, -pulver oder -extrakte enthalten; l. Fisch und Fischerzeugnisse aus den Färöern und Island; und m. zusammengesetzte Erzeugnisse, die zu weniger als der Hälfte aus verarbeite- ten Erzeugnissen tierischen Ursprungs bestehen, wenn sie:

1. bei Raumtemperatur haltbar sind oder bei der Herstellung vollständig

gar gekocht oder einer Hitzebehandlung unterzogen wurden, sodass keinerlei Roherzeugnis mehr enthalten ist,

2. eindeutig als für den menschlichen Verzehr bestimmt gekennzeichnet

sind, und

3. in sauberen Behältnissen sicher verpackt oder versiegelt sind.

EDAV-Kontrollverordnung AS 2009

III. Beschränkt eingeführt werden dürfen:

Erzeugnis Herkunft Bedingungen

a. Säuglingsmilchpulver, Kroatien, Färöer, höchstens 10 kg pro Person Säuglingsnahrung und Grönland, Island bzw. mitgeführtem Tier medizinische Spezialnahrung für Mensch oder Tier, wenn:

1. die Erzeugnisse bei Andere höchstens 2 kg pro Person

Raumtemperatur haltbar sind; Drittstaaten bzw. mitgeführtem Tier

2. es sich um verpackte Marken-

produkte zum direkten Verkauf an Endkonsumentinnen und -konsumenten handelt; und

3. die Packung nicht geöffnet ist,

ausser sie ist bereits in Gebrauch. b. Frische, ausgenommene Fische Alle Drittstaaten höchstens 20 kg pro Person und Fischerzeugnisse. ausser den Färöern oder ein ganzer, ausgenom- und Island mener Fisch ohne Gewichts- beschränkung pro Person c. Lebensmittel, die nicht in Ziffer I, Kroatien, Färöer, höchstens 10 kg pro Person II oder III Buchstabe a und b Grönland, Island aufgeführt sind, wie Eier und Honig. Andere höchstens 2 kg pro Person Drittstaaten d. Lebensmittel, die in Ziffer I Kroatien, Färöer, höchstens 10 kg pro Person Buchstabe b aufgeführt sind, Grönland, Island sowie tierische Nebenprodukte, die zur Verfütterung an Heimtiere bestimmt sind.

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