AS 2009 1661
Zollverordnung
Zollverordnung
Änderung vom 22. April 2009
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Zollverordnung vom 1. November 20061 wird wie folgt geändert:
Art. 14 Abs. 1 und 3 Bst. b
1 Betrifft nur den französischen Text
3 Als Übersiedlungsgut gelten:
b. Haushaltsvorräte und Tabakwaren in üblicher Art und Menge sowie alkoho- lische Getränke:
1. mit einem Alkoholgehalt bis 25 Volumenprozent: höchstens 200 Liter,
und
2. mit einem Alkoholgehalt von über 25 Volumenprozent: höchstens
12 Liter.
Art. 17 Abs. 3
3 Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion
eingereicht werden.
Art. 19 Abs. 4
4 Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion
eingereicht werden.
Art. 20 Abs. 3 3 Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion ein- gereicht werden.
Art. 21 Abs. 2
2 Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion
eingereicht werden.
1 SR 631.01
2009-0295 1661
Zollverordnung AS 2009
Art. 22 Abs. 3
3 Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion
eingereicht werden.
Art. 34 Abs. 2bis und 3 Einleitungssatz 2bis Ein ausländischer Sachentransportanhänger kann zu gewerblichen Zwecken von einem inländischen Zugfahrzeug für grenzüberschreitende Beförderungen zur vor- übergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden. Nach jeder Beförde- rung ist der Anhänger wieder auszuführen.
3 Die Zollverwaltung kann für Binnentransporte die vorübergehende Verwendung
von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen, namentlich wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass:
Art. 72 Bst. a Grundlage für die Bestimmung des präferenziellen Ursprungs sind: a. die in Anhang 1 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 20082 und in Anhang 1 der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 19953 aufgeführten internationalen Abkommen;
Art. 118 Abs. 4
4 Die bewirtschaftende Person muss jede Einfuhr von Waren in der von der Zoll-
verwaltung vorgeschriebenen Form anmelden.
Art. 195 Abs. 1
1 Keine Sicherheitsleistung ist erforderlich im Verfahren der vorübergehenden
Verwendung nach Artikel 34 Absatz 2bis, im Nichterhebungsverfahren im Verfahren der aktiven Veredelung und im Verfahren der passiven Veredelung.
Art. 242a Vollzugsbestimmungen (Art. 130 ZG)
Das EFD ist ermächtigt, Vollzugsbestimmungen zu dieser Verordnung zu erlassen.
2 SR 632.421.0 3 SR 632.319
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Zollverordnung AS 2009
II Diese Änderung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft.
22. April 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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