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AS 2009 1749

Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung

Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung

Änderung vom 22. April 2009

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die schweizerische Maturitätsprüfung wird wie folgt geändert:

Art. 3 Prüfungssessionen 1 Prüfungssessionen finden jährlich je zweimal in der deutschen, der französischen und der italienischen Schweiz statt.

2 Ort und Zeit der Prüfungen sowie die Anmeldefristen werden auf der Website des

Staatssekretariats2 publiziert.

Art. 4 Anmeldung 1 Die Kandidaten und Kandidatinnen melden sich beim Staatssekretariat zur Prüfung an, indem sie folgende Unterlagen einreichen: a. das Anmeldeformular; b. das Formular mit den Personalien; c. das Formular mit den Angaben über die vorbereiteten Spezialgebiete; d. die Maturaarbeit nach Artikel 15.

2 Für die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c sind die Formulare des

Staatssekretariates zu verwenden.

Art. 8 Abs. 2

2 Hochschulreife im Sinne von Absatz 1 setzt voraus:

a. den sicheren Besitz der für die Sekundarstufe II grundlegenden Kenntnisse gemäss Artikel 9; b. die Beherrschung einer Landessprache und grundlegende Kenntnisse in anderen nationalen und fremden Sprachen; die Fähigkeit, sich klar, treffend und einfühlsam zu äussern sowie den Reichtum und die Besonderheit der mit einer Sprache verbundenen Kultur zu erkennen;

1 SR 413.12

2 www.sbf.admin.ch >Themen>Bildung>Maturität

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c. geistige Offenheit, ein unabhängiges Urteil sowie Sensibilität in ethischen und musischen Belangen; d. Einsicht in die Methodik wissenschaftlicher Arbeit, Übung im Abstrahieren sowie im logischen, intuitiven, analogen und vernetzten Denken; e. die Fähigkeit, sich in der natürlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Umwelt zurechtzufinden, und dies in Bezug auf die Gegenwart und die Ver- gangenheit, auf schweizerischer und internationaler Ebene; f. Dialogfähigkeit, insbesondere die Fähigkeit, seine Meinungen begründen und rechtfertigen zu können.

Art. 10 Einleitungssatz sowie Abs. 1 Bst. a, e, f und g 1 Die Kommission erlässt Richtlinien für die Prüfungen in der deutschen, der fran- zösischen und der italienischen Schweiz. Diese enthalten: a. Betrifft nur den französischen Text; e. Betrifft nur den französischen Text; f. die Liste der zugelassenen Hilfsmittel; g. die bei der Wiederholung der Prüfung möglichen Abfolgen der Prüfungs- teile, sowohl für den Fall einer Gesamtprüfung wie von Teilprüfungen (Art. 20).

Art. 12 Abs. 2 2 Die Experten und Expertinnen nehmen Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbei- ten der zweiten Teilprüfung (Art. 20) und nehmen an den mündlichen Prüfungen in den verschiedenen Fächern teil. Sie beteiligen sich an der Bewertung der Leistungen der Kandidaten und Kandidatinnen.

Art. 14 Abs. 1, 2, 4 und 5

1 Die Maturitätsprüfung wird in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 1 MAV3 in

zwölf Fächern abgenommen, nämlich: a. in zehn Grundlagenfächern; b. in einem Schwerpunktfach; c. in einem Ergänzungsfach.

2 Die zehn Grundlagenfächer sind:

a. die Erstsprache (Deutsch, Französisch, Italienisch); b. eine zweite Landessprache (Deutsch, Französisch, Italienisch); c. eine dritte Sprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Englisch, Latein, Griechisch);

3 SR 413.11

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d. Mathematik; e. Biologie; f. Chemie; g. Physik; h. Geschichte; i. Geografie; j. bildnerisches Gestalten oder Musik.

4 Das Ergänzungsfach ist aus den folgenden Fächern auszuwählen:

a. Physik; b. Chemie; c. Biologie; d. Anwendungen der Mathematik; e. Geschichte; f. Geografie; g. Philosophie; h. Wirtschaft und Recht; i. Pädagogik/Psychologie; j. bildnerisches Gestalten; k. Musik; l. Sport; m. Informatik.

5 Die folgenden Kombinationen sind ausgeschlossen:

a. die Wahl ein und derselben Sprache als Grundlagenfach und als Schwer- punktfach; b. die gleichzeitige Wahl eines Faches als Schwerpunkt- und als Ergän- zungsfach; dies gilt auch für die Schwerpunktfächer, die mehrere Teildis- ziplinen umfassen: nicht gleichzeitig wählbar sind:

1. «Physik und Anwendungen der Mathematik» als Schwerpunkt- und

«Physik» oder «Anwendungen der Mathematik» als Ergänzungsfach,

2. «Biologie und Chemie» als Schwerpunkt- und «Biologie» oder «Che-

mie» als Ergänzungsfach,

3. «Philosophie/Pädagogik/Psychologie» als Schwerpunkt- und «Philoso-

phie» oder «Pädagogik/Psychologie» als Ergänzungsfach; c. die Wahl von «bildnerischem Gestalten» oder «Musik» als Schwerpunktfach und die Wahl von «bildnerischem Gestalten», «Musik» oder «Sport» als Ergänzungsfach;

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d. die Wahl ein und desselben Fachs aus «bildnerischem Gestalten oder Musik» sowohl als Grundlagen- wie als Ergänzungsfach.

Art. 15 Abs. 2

2 Diese Arbeit wird im Rahmen der Maturitätsprüfung durch den Examinator oder

die Examinatorin sowie den Experten oder die Expertin bewertet. Die Note wird bei der zu erreichenden Punktzahl (Art. 21) und bei den Bestehensnormen (Art. 22) berücksichtigt.

Art. 17 Abs. 2 und 3

2 Die drei Fächer sind:

a. das Grundlagenfach Geschichte; b. das Grundlagenfach Geografie; c. nach Wahl des Kandidaten oder der Kandidatin das Ergänzungsfach Biolo- gie, Philosophie oder Wirtschaft und Recht.

3 Aufgehoben

Art. 18 Abs. 2 und 5

2 In den Grundlagenfächern Biologie, Chemie, Physik, Geschichte und Geografie

wird schriftlich geprüft.

5 Aufgehoben

Art. 20 Abs. 3 und 5

3 Die erste Teilprüfung umfasst die Grundlagenfächer:

a. Biologie, b. Chemie, c. Physik, d. Geschichte, e. Geografie f. bildnerisches Gestalten oder Musik.

5 Die Abfolge der Prüfungsteile im Falle einer Wiederholung einer Gesamt- oder

einer Teilprüfung ist in den Richtlinien geregelt (Art. 10 Abs. 1 Bst. g).

Art. 21 Sachüberschrift (Betrifft nur den französischen Text) sowie Abs. 1 und 3

1 Die Leistungen in jedem der zwölf Fächer und in der Maturaarbeit werden in

ganzen oder halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note; Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

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3 Die Punktzahl ist die Summe der Noten in den zwölf Fächern und in der Matura-

arbeit. Dabei werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet: a. die Noten in den Grundlagenfächern Biologie, Chemie, Physik, Geschichte, Geografie, bildnerisches Gestalten oder Musik sowie im Ergänzungsfach und in der Maturaarbeit: einfach; b. die Noten im Fach Erstsprache und im Schwerpunktfach: dreifach; c. die Note in dem Grundlagenfach, das aus der Gruppe nach Artikel 14 Absatz 6 für die Prüfung auf erweitertem Niveau ausgewählt wurde: drei- fach; die Noten in den beiden anderen Fächern aus dieser Gruppe: doppelt.

Art. 22 Abs. 1

1 Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat oder die Kandidatin:

a. mindestens 105 Punkte erreicht; oder b. zwischen 84 und 104,5 Punkte erreicht, in höchstens vier Fächern ungenü- gend ist und die Summe der Punkte aus allen Notenabweichungen von 4 nach unten höchstens 7 Punkte beträgt.

Art. 23 Sanktionen

1 Das Mitbringen und die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie andere Unred-

lichkeiten haben den sofortigen Ausschluss von der Prüfungssession zur Folge. Der Ausschluss wird dem Kandidaten oder der Kandidatin durch den Sessionspräsiden- ten oder die Sessionspräsidentin eröffnet. Bei einem Ausschluss gilt die gesamte Prüfungssession als nicht bestanden, und sämtliche in dieser Session erzielten Noten werden annulliert. 2 Im Falle eines Plagiats bei der Maturaarbeit werden dieselben Sanktionen ergrif- fen, gegebenenfalls auch rückwirkend nach Abschluss der Prüfungssession.

3 In besonders schweren Fällen kann die Kommission den Ausschluss des Kandida-

ten oder der Kandidatin für eine beschränkte Zeit verfügen.

4 Den Kandidaten und Kandidatinnen sind die Bestimmungen dieses Artikels vor

Beginn der Prüfung ausdrücklich mitzuteilen.

Art. 24 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 25 Abs. 1 Bst. c und d 1 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Maturitätszeugnis. Dieses enthält fol- gende Angaben: c. die Noten der zwölf Maturitätsfächer; d. das Thema und die Note der Maturaarbeit;

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Art. 26 Wiederholung der Prüfung

1 Kandidaten und Kandidatinnen, welche die Prüfung nicht bestehen, haben das

Recht auf einen zweiten Prüfungsversuch.

2 Bei der Prüfungswiederholung können die folgenden Fächer gewechselt werden:

a. das Schwerpunktfach; b. das Ergänzungsfach; c. das Fach aus dem Grundlagenfach «bildnerisches Gestalten oder Musik»; d. das Grundlagenfach, das auf erweitertem Niveau geprüft wird.

3 Bei der Wiederholung müssen die Prüfungen in allen Fächern, in denen beim

ersten Versuch eine Note unter 4 erreicht wurde, wiederholt werden. Ebenso ist eine neue Maturaarbeit einzureichen und zu präsentieren, wenn beim ersten Prüfungs- versuch die Maturaarbeit mit einer Note unter 4 bewertet wurde. Die Noten von 4 oder höher behalten zwei Jahre ab Abschluss des Prüfungsversuchs ihre Gültigkeit; bei einer späteren Wiederholung müssen auch diese Prüfungsteile wiederholt wer- den.

4 Die Prüfungen und die Maturaarbeit mit Note 4 oder 4,5 können wiederholt wer-

den. 5 Wird eine Prüfung oder die Maturaarbeit wiederholt, so zählt die Note des zweiten Prüfungsversuchs beziehungsweise der zweiten Maturaarbeit.

6 Bei einer Prüfungswiederholung sind die Anmelde- und die Prüfungsgebühr

(Art. 7) erneut zu bezahlen.

Art. 28 Abs. 1

1 Die Kommission kann im Rahmen der schweizerischen Prüfung Ergänzungsprü-

fungen durchführen. Diese stehen insbesondere Absolventen und Absolventinnen von ausländischen Maturitäten offen.

Art. 31 Abs. 1 und 2

1 Für Maturitätsprüfungen bis zum 31. Dezember 2011 gilt das bisherige Recht.

2 Wer die Prüfung nach altem Recht begonnen hat, kann sie längstens bis Ende 2014 nach altem Recht abschliessen.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

22. April 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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