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AS 2009 351

Verordnung des EFD über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals

Verordnung des EFD über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals

vom 20. Januar 2009

Das Eidgenössische Finanzdepartement verordnet:

I Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20011

zur Bundespersonalverordnung

Art. 5 Abs. 2

2 Die Personalverantwortlichen werten die Gesamtergebnisse zur Unterstützung des

Controllings aus und erstellen eine Statistik. Diese gibt Auskunft über die Verteilung des Personals auf die vier Beurteilungsstufen nach Artikel 17 Absatz 1 BPV und ist namentlich nach Sprache, Alter und Geschlecht der Angestellten aufgeschlüsselt.

Art. 14, 16, 21 und 22 Aufgehoben

Art. 26 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und 3

1 Als massgebender Verdienst gelten:

a. für die durch Berufsunfall invalid gewordene angestellte Person:

2. die nach den Artikeln 46 und 49 BPV im Jahr vor dem Unfall ausge-

richteten Funktionszulagen und Leistungsprämien sowie die nach Arti- kel 45 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 70 Absatz 2 BPV bezogenen Vergütungen,

3. die der Beurteilungsstufe 3 entsprechenden Lohnerhöhungen, die die

angestellte Person in den drei nächsten Jahren erwarten durfte, höchs- tens jedoch der maximale Betrag der vertraglich vereinbarten Lohn- klasse,

1 SR 172.220.111.31

2009-0043 351

Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals AS 2009

2. Reinigungspersonalverordnung – EFD vom 22. Mai 20022 über

die Personalbeurteilung und den Lohn des Personals der Reinigungsdienste

Art. 2 Abs. 3

3 Die Leistungen und das Verhalten werden wie folgt beurteilt:

a. Beurteilungsstufe 3: erreicht die Ziele vollständig; b. Beurteilungsstufe 2: erreicht die Ziele weitgehend; c. Beurteilungsstufe 1: erreicht die Ziele nicht.

Art. 3 Abs. 2

2 Der Maximallohn entspricht dem Höchstbetrag der Lohnklasse 1 nach Artikel 36

der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20013.

Art. 4 Abs. 1

1 Der Lohn des regelmässig eingesetzten Reinigungspersonals wird nach den Ergeb-

nissen der Personalbeurteilung jährlich bis zum Maximallohn nach Artikel 3 Ab- satz 2 wie folgt angepasst: a. Beurteilungsstufe 3: Erhöhung um 750 Franken; b. Beurteilungsstufe 2: Erhöhung um 300 Franken; c. Beurteilungsstufe 1: Keine Erhöhung.

II Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.

20. Januar 2009 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz

2 SR 172.220.111.71 3 SR 172.220.111.3

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