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AS 2009 4755

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Risikoausgleich)

Änderung vom 21. Dezember 2007

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. September 20041, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 57 Abs. 7

7 Die Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen geben den zuständigen Stellen der

Versicherer nur diejenigen Angaben weiter, die notwendig sind, um über die Leis- tungspflicht zu entscheiden, die Vergütung festzusetzen, den Risikoausgleich zu berechnen oder eine Verfügung zu begründen. Dabei wahren sie die Persönlichkeits- rechte der Versicherten.

Art. 84 Einleitungssatz und Bst. i Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchfüh- rung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliess- lich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertrage- nen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: i. den Risikoausgleich zu berechnen.

Art. 84b Sicherstellung des Datenschutzes durch die Versicherer Die Versicherer treffen die erforderlichen technischen und organisatorischen Mass- nahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes; sie erstellen insbesondere die gemäss Verordnung vom 14. Juni 19933 zum Bundesgesetz über den Datenschutz notwen- digen Bearbeitungsreglemente. Diese werden dem oder der Eidgenössischen Daten- schutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten zur Beurteilung vorgelegt und sind öffent- lich zugänglich.

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Krankenversicherung (Risikoausgleich). BG AS 2009

Art. 105 Aufgehoben

II

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007 (Risikoausgleich)

1. Weiterführung des bisherigen Risikoausgleichs

Bis zum Inkrafttreten der Änderung vom 21. Dezember 2007 (Risikoausgleich) gilt der bisherige Risikoausgleich nach Artikel 105.

2. Neuer Risikoausgleich

1 Versicherer, die unter ihren Versicherten weniger Frauen, ältere Personen und

Personen mit einem erhöhten Krankheitsrisiko haben als der Durchschnitt aller Versicherer, müssen der gemeinsamen Einrichtung (Art. 18) zugunsten von Versi- cherern mit überdurchschnittlich vielen Frauen, älteren Personen und Personen mit einem erhöhten Krankheitsrisiko Abgaben entrichten, welche die durchschnittlichen Risikounterschiede zwischen den massgebenden Risikogruppen in vollem Umfang ausgleichen. 2 Als Kriterium für das erhöhte Krankheitsrisiko ist der Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim (Art. 39) im Vorjahr, der länger als drei Tage dauert, massgebend.

3 Für den Vergleich massgebend sind die Strukturen der Versichertenbestände im

Kalenderjahr, für welches der Risikoausgleich erfolgt (Ausgleichsjahr). Die durch- schnittlichen Risikounterschiede für das Geschlecht und das Alter, sowie die Folge- kosten eines Aufenthaltes in einem Spital oder in einem Pflegeheim richten sich nach den Verhältnissen im Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr; die Ermittlung der Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim erfolgt für die Berechnung der durch- schnittlichen Risikounterschiede aufgrund der Verhältnisse im vorletzten Kalender- jahr vor dem Ausgleichsjahr, für die Berechnung der Abgaben und Beiträge im Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr. Personen, die im Zeitpunkt des massgebenden Aufenthaltes im Spital oder Pflegeheim nicht nach diesem Gesetz versichert waren, werden für die Ermittlung der Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim nicht berücksichtigt.

4 Die gemeinsame Einrichtung führt den Risikoausgleich unter den Versicherern

innerhalb der einzelnen Kantone durch.

5 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zum Risikoausgleich unter

Wahrung der Anreize zur Kosteneinsparung durch die Versicherer. Er umschreibt den für den Risikoausgleich massgebenden Aufenthalt in einem Spital oder in einem Pflegeheim näher und bezeichnet die Ausnahmen.

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6 Der Bundesrat regelt ferner:

a. die Erhebung von Verzugszinsen und die Ausrichtung von Vergütungszinsen; b. die Leistung von Schadenersatz; c. die Frist, nach deren Ablauf die gemeinsame Einrichtung eine Neuberech- nung des Risikoausgleichs ablehnen darf. 7 Der Risikoausgleich ist auf die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Ände- rung vom 21. Dezember 2007 (Risikoausgleich) befristet.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt unter Vorbehalt von Absatz 3 am 1. Januar 2012 in Kraft.

3 Ziffer II/1 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Ständerat, 21. Dezember 2007 Nationalrat, 21. Dezember 2007 Der Präsident: Christoffel Brändli Der Präsident: André Bugnon Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 17. April 2008 unbenützt abge-

laufen.4 2 Es tritt, unter Vorbehalt von Absatz 3, nach seiner Ziffer III Absatz 2 am 1. Januar

2012 in Kraft.

3 Ziffer II/1 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

22. September 2009 Bundeskanzlei

4 BBl 2008 19

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