AS 2009 5699
Ordnungsbussenverordnung
Ordnungsbussenverordnung (OBV)
Änderung vom 14. Oktober 2009
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 19961 wird wie folgt geän- dert:
Bussenliste
Ziff. 300.2, 300.3, 312.2 und 313
Fr.
3. Motorfahrzeugführerinnen und -führer;
Verkehrsregeln im Fahrverkehr 300. …
2. Überschreiten der zulässigen Achslast nach Abzug der vom
ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit, wenn das zulässige Gewicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination nicht eingehalten ist (Art. 9 Abs. 2 und 30 Abs. 2 SVG, Art. 67 Abs. 2 und 3 VRV) a. um nicht mehr als 100 kg 100 b. bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als
3500 kg, um mehr als 100 kg, aber nicht mehr als 2 Prozent 250
3. Überschreiten der zulässigen Achslast nach Abzug der vom
ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit, wenn das zulässige Gewicht sowohl des Fahrzeugs als auch der Fahrzeug- kombination eingehalten ist (Art. 9 Abs. 2 und 30 Abs. 2 SVG, Art. 67 Abs. 2 und 3 VRV) a. um mehr als 2 Prozent, aber nicht mehr als 5 Prozent 40 b. um mehr als 5 Prozent 100 312. …
2. Mitführen eines nicht gesicherten Kindes unter 12 Jahren
(Art. 3a Abs. 1 VRV) 60
1 SR 741.031
2009-1553 5699
Ordnungsbussenverordnung AS 2009
Fr.
313. 1. Nichttragen des Schutzhelmes durch die Führerin oder den Führer
von Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahr- zeugen (Art. 3b VRV) 60
2. Mitführen eines Kindes unter 12 Jahren ohne Helm auf Motor-
rädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen (Art. 3b Abs. 1 VRV) 60
II Diese Änderung tritt am 1. April 2010 in Kraft.
14. Oktober 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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