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Verordnung über Geoinformation
Verordnung über Geoinformation (Geoinformationsverordnung, GeoIV)
Änderung vom 18. November 2009
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 42a Internationale Organisationen 1 Der Datenaustausch mit internationalen Organisationen auf der Grundlage völker- rechtlicher Verpflichtungen gilt als Datenaustausch unter Behörden.
2 Er ist kostenfrei, sofern das Völkerrecht nicht eine Abgeltung vorsieht.
Art. 43 Geltungsbereich des Abschnitts
1 Dieser Abschnitt findet auf alle Verfügungen und Dienstleistungen Anwendung,
für die nach dieser Verordnung Gebühren erhoben werden. 2 Er gilt nicht für den Austausch unter Behörden nach Artikel 14 GeoIG und für die Nutzung durch Behörden im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags. Vorbehalten bleibt Artikel 41.
Art. 43a Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.
Art. 44 Gebührenbemessung
1 Die Gebühr für die Nutzung von Geobasisdaten setzt sich zusammen aus:
a. der Grundgebühr, vermindert durch allfällige Rabatte (Art. 45–45c); b. den festen Bereitstellungskosten; c. den variablen Bereitstellungskosten; d. den Transportkosten.
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2 Die Grundgebühr wird berechnet:
a. für die Nutzung zum Eigengebrauch: durch Multiplikation der abgegebenen Anzahl Informationseinheiten mit dem Ansatz nach dem Gebührentarif des Departements; b. für die gewerbliche Nutzung: durch Multiplikation der im Endprodukt verwendeten Anzahl Informationseinheiten mit dem Ansatz nach dem Gebührentarif des Departements und mit der Anzahl der bei der gewerbli- chen Nutzung weitergegebenen Produkte.
3 Wer Geobasisdaten gewerblich nutzt, schuldet die Grundgebühr für die gewerb-
liche Nutzung unabhängig davon, ob die genutzten Geobasisdaten beim zuständigen Bundesamt oder bei Dritten bezogen werden.
4 Wer eine Einwilligung zur gewerblichen Nutzung besitzt und innerhalb von
12 Monaten oder einer längeren, vertraglich festgelegten Frist kein Endprodukt
vorlegt, schuldet die Grundgebühr nach Absatz 2 Buchstabe a.
Art. 45 Rabatte
1 Der Gebührentarif des Departements kann Rabatte vorsehen aufgrund:
a. der Intensität der Nutzung; b. der Dauer der Nutzung; c. einer besonderen Art der Nutzung; d. der Menge der Informationseinheiten; e. der Umsätze.
2 Die Rabatte werden durch Multiplikation der Grundgebühr mit einem Rabattfaktor
berechnet. Sie können kumuliert werden, ausser es handle sich um mehrere Rabatte aufgrund verschiedener besonderer Arten der Nutzung.
Art. 45a Rabatte für die Nutzung zum Eigengebrauch 1 Wird die Funktionalität oder Nutzbarkeit der Geobasisdaten durch die Intensität ihrer Nutzung zum Eigengebrauch oder durch ihre Umarbeitung vermindert, so wird ein Rabatt gewährt.
2 Für Abonnentinnen und Abonnenten wird ein besonderer Rabattfaktor angewendet.
Art. 45b Rabatte für die gewerbliche Nutzung
1 Wird die Bedeutung, Funktionalität oder Nutzbarkeit der Geobasisdaten im End-
produkt durch die Intensität ihrer gewerblichen Nutzung oder durch ihre Umar- beitung vermindert, so wird ein Rabatt gewährt.
2 Für folgende besondere Arten der gewerblichen Nutzung gelten die nachfolgenden
Rabattfaktoren. Die Nutzerin oder der Nutzer: a. ist eine steuerbefreite gemeinnützige Institution oder Organisation und nutzt die Daten im Rahmen ihrer statutarischen Tätigkeiten: 0,5;
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b. ist eine staatliche oder staatlich anerkannte Bildungseinrichtung und nutzt die Daten im Rahmen ihres Bildungsauftrags: 0,5; c. nutzt die Daten ausschliesslich zum Wiederverkauf: 0,5 bis 0,7; d. nutzt die Daten in Lehrmitteln: 0,5; e. nutzt die Daten zur Weitergabe an Abonnentinnen und Abonnenten: 0,3.
Art. 45c Rabatte nach Mengen und Umsätzen
1 Mengenrabatte werden gewährt aufgrund:
a. der Anzahl Informationseinheiten; b. der Höhe der Auflage; c. der Anzahl Transaktionen.
2 Für den Wiederverkauf von Verlagsprodukten wird ein Umsatzrabatt aufgrund des
Umsatzes pro Kalenderjahr gewährt.
3 Rabatte nach Absatz 1 Buchstaben a und c dürfen nicht kumuliert werden.
Art. 45d Feste Bereitstellungskosten Zur Abgeltung der festen Bereitstellungskosten werden folgende Gebühren erhoben: a. nicht netzgebundene Bereitstellung (offline) in analoger oder digitaler Form: höchstens 50 Franken für jede eingegangene Bestellung; b. netzgebundene Bereitstellung (online) in digitaler Form: entweder höchstens
30 Franken für jede eingegangene Bestellung oder höchstens 3000 Franken
pro Jahr für jeden Anschluss.
Art. 45e Variable Bereitstellungskosten
1 Zur Abgeltung der variablen Bereitstellungskosten bei nicht netzgebundener
Bereitstellung (offline) werden die folgenden Gebühren erhoben: a. analoger oder digitaler Datenträger: Einstandspreis pro Einheit; b. Beschreiben des Datenträgers: 20–500 Franken pro Einheit; c. Verpackung und Versand: 5–25 Franken pro Versandeinheit. 2 Zur Abgeltung der variablen Bereitstellungskosten bei netzgebundener Bereitstel- lung (online) wird eine Gebühr nach dem Gebührentarif des Departements erhoben.
3 Mit Abonnentinnen und Abonnenten sowie gewerblichen Nutzerinnen und Nutzern
kann vertraglich eine Pauschale für eine bestimmte oder unbeschränkte Anzahl Informationseinheiten oder Anzahl Benutzungen eines Geodienstes vereinbart werden.
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Art. 45f Transportkosten
1 Das Porto wird entsprechend den Tarifen der Schweizerischen Post in Rechnung
gestellt.
2 Erfolgt der Transport aus technischen Gründen oder auf Wunsch der Bestellerin
oder des Bestellers mit anderen Anbieterinnen und Anbietern von Transportdiensten, so werden die effektiven Transportkosten in Rechnung gestellt.
Art. 46 Pauschalgebühren
1 Pauschalgebühren werden erhoben für:
a. analoge Karten und Atlanten; b. besondere Fälle der Veröffentlichung von Geobasisdaten; c. Software; d. Berichte und Studien; e. das amtliche Ortschaftenverzeichnis; f. amtliche Leistungen von Sammlungen und geologischen Informationsstel- len; g. Änderungen von Einwilligungen und Lizenzen; h. das Verfahren der nachträglichen Einwilligung (Art. 27); i. die Verfügung der Vernichtung oder Einziehung (Art. 33).
2 Zusätzlich zur Pauschalgebühr erhoben werden:
a. die festen Bereitstellungskosten nach Artikel 45d; b. die Verpackungs- und Versandkosten nach Artikel 45e Absatz 1 Buch- stabe c; c. die Transportkosten nach Artikel 45f.
3 Die übrigen Bestimmungen der Artikel 44–45f sind nicht anwendbar.
Art. 46a Gebührentarife Das zuständige Departement erlässt einen Gebührentarif. Darin legt es die Ansätze für die Grundgebühr, die Rabattfaktoren, die Bereitstellungskosten und die Pau- schalgebühren fest.
Art. 53a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. November 2009 1 Für hängige Einwilligungsverfahren gelten die vor dem Inkrafttreten der Änderung geltenden Gebührenregelungen.
2 Die übrigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung bestehenden Verträge
über die Nutzung von Geobasisdaten und Geodiensten und über die dafür zu ent- richtenden Gebühren bleiben bis zum Ende der vereinbarten Dauer, längstens aber bis zum 31. Dezember 2014 in Kraft.
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II Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 9. September 19983 über die Reproduktion von Daten der
amtlichen Vermessung;
2. Verordnung vom 24. Mai 19954 über die Benützung des eidgenössischen
Kartenwerkes;
3. Verordnung des EJPD vom 9. September 19985 über die Reproduktion von
Daten der amtlichen Vermessung (RDAV-EJPD);
4. Verordnung vom 1. September 19386 betreffend die Abgabe und den Ver-
kauf der neuen Landeskarten;
5. Verordnung vom 3. Juli 20017 über die Gebühren des Bundesamtes für Was-
ser und Geologie.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
18. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
3 AS 1998 2141, 2008 2871 4 AS 1995 2614, 2001 1643, 2003 4183, 2008 2871 5 AS 1998 2149 6 AS 54 466, 2008 2871 7 AS 2001 2133, 2003 3677, 2006 4705 4889
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