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AS 2010 2073

Notenaustausch vom 21. August 2008 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der VIS-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 767/2008) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

Notenaustausch vom 21. August 2008 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der VIS-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 767/2008) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

Von der Bundesversammlung genehmigt am 11. Dezember 20091 In Kraft getreten am 8. April 2010

Übersetzung2

Mission der Schweiz Brüssel, den 21. August 2008 bei der Europäischen Union

Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union Generaldirektion H Justiz und Inneres Brüssel

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekreta- riat des Rates der Europäischen Union ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation des Rates vom 16. Juli 2008, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein- schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend: Schengen-Assoziierungs- abkommen), das am 26. Oktober 20043 in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:

«In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens, welches die Schweiz an den Schengen- Besitzstand assoziiert, wird der Schweiz hiermit die Verabschiedung des folgenden Rechtsakts notifiziert:

RS 0.362.380.030 1 AS 2010 2063

2 Übersetzung des englischen Originaltextes.

3 SR 0.362.31

2009-1160 2073

Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. AS 2010 Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 767/2008

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Visa- Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitglied- staaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt Dokument des Rates: PE-CONS 3630/1/07 REV 1 VISA 186 COMIX 544 CODEC 644 Datum der Annahme: 23. Juni 2008»4

Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Schengen-Assoziierungs- abkommens und unter Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraus- setzungen der Schweiz informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation des Rates beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umset- zen wird. Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Schengen-Assoziierungsabkommens wird die Schweiz das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union unver- züglich über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen informie- ren. Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Schengen-Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation des Rates vom 16. Juli 2008 und diese Antwortnote Rechte und Pflich- ten zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft. Dieses Abkommen wird zum Zeitpunkt der Notifikation durch die Schweiz über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Kraft treten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Schengen-Assoziierungsabkommens aufgeführt sind. Eine Kopie dieser Note wird der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Generalsekretariat, SG.A.3, Brüssel, übermittelt.

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

4 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13. Aug. 2008, S. 60.

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