AS 2010 2305
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Berichtigung
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
vom 25. Oktober 1993 (AS 1995 683; SR 0.672.966.31)
Art. 12 Ziff. 1
statt:
1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen
Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen Staat besteuert werden.
muss es heissen:
1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen
Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in diesem anderen Staat besteuert werden.
8. Juni 2010 Bundeskanzlei
2010-1305 2305
Doppelbesteuerungsabkommen mit Rumänien. Berichtigung AS 2010