AS 2010 2647
Verordnung des EVD über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das zweite Semester des Jahres 2010 und das Jahr 2011
Verordnung des EVD über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das zweite Semester des Jahres 2010 und das Jahr 2011
vom 11. Juni 2010
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD), gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19941 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), verordnet:
Art. 1 Anpassung der Schwellenwerte Die Schwellenwerte nach Artikel 6 Absatz 1 BöB betragen für das zweite Semester des Jahres 2010 und das Jahr 2011: a. 230 000 Franken für Lieferungen; b. 230 000 Franken für Dienstleistungen; c. 8,7 Millionen Franken für Bauwerke; d. 700 000 Franken für:
1. Lieferungen und Dienstleistungen im Auftrag einer Auftraggeberin
nach Artikel 2 Absatz 2 BöB,
2. Aufträge, welche die Automobildienste der Schweizerischen Post zur
Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit im Bereich des Personentransports vergeben.
Art. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2011.
11. Juni 2010 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard
SR 172.056.12 1 SR 172.056.1
2010-0675 2647
Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen AS 2010 für das zweite Semester des Jahres 2010 und für das Jahr 2011