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Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Änderung vom 24. September 2010

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 3a Abs. 1 1 Für Personen, die gemäss Artikel 2 BVG obligatorisch zu versichern sind und die bei einem Arbeitgeber einen massgebenden AHV-Lohn von mehr als 20 880 Fran- ken beziehen, muss ein Betrag in der Höhe von mindestens 3480 Franken versichert werden.

Art. 5 Anpassung an die AHV (Art. 9 BVG)

Die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG werden wie folgt erhöht:

Bisherige Beträge Neue Beträge Franken Franken

20 520 20 880 23 940 24 360 82 080 83 520 3 420 3 480

Art. 24 Abs. 2bis 2bis Nach Erreichen des AHV-Rentenalters gelten auch Altersleistungen in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen als anrechenbare Einkünfte. Die Vorsorgeeinrichtung kann ihre Leistungen kürzen, soweit sie zusammen mit andern anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des Betrags überstei- gen, der bei einer Überentschädigungsberechnung unmittelbar vor dem Rentenalter

1 SR 831.441.1

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BVV 2 AS 2010

als mutmasslich entgangener Verdienst zu betrachten war. Dieser Betrag muss dem Teuerungszuwachs zwischen dem Erreichen des Rentenalters und dem Berech- nungszeitpunkt angepasst werden. Die Verordnung vom 16. September 19872 über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisent- wicklung ist sinngemäss anwendbar.

Art. 60b Sonderfälle (Art. 79b Abs. 2 BVG)

1 Für Personen, die aus dem Ausland zuziehen und die noch nie einer Vorsorgeein-

richtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ersten fünf Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Zahlung in Form eines Einkaufs 20 Prozent des reglementarischen versicherten Lohnes nicht überschreiten. Nach Ablauf der fünf Jahre muss die Vorsorgeeinrichtung den Versicherten, die sich noch nicht in die vollen reglementarischen Leistungen eingekauft haben, ermögli- chen, einen solchen Einkauf vorzunehmen.

2 Lässt die versicherte Person im Ausland erworbene Vorsorgeansprüche oder

-guthaben übertragen, so gilt die Einkaufslimite nach Absatz 1 erster Satz gilt nicht, sofern: a. diese Übertragung direkt von einem ausländischen System der beruflichen Vorsorge in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung erfolgt; b. die schweizerische Vorsorgeeinrichtung eine Übertragung zulässt; und c. die versicherte Person für diese Übertragung keinen Abzug bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden geltend macht.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

24. September 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2 SR 831.426.3

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