AS 2010 5065
Energiegesetz
Energiegesetz (EnG)
Änderung vom 18. Juni 2010
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Juni 20091 beschliesst:
I Das Energiegesetz vom 26. Juni 19982 wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 4 4 Sie erlassen einheitliche Vorschriften über die Angabe des Energieverbrauchs von Gebäuden (Gebäudeenergieausweis). Sie können für ihr Kantonsgebiet festlegen, dass der Energieausweis obligatorisch ist; sehen sie ein Obligatorium vor, so legen sie fest, in welchen Fällen der Ausweis obligatorisch ist.
Art. 14 Abs. 3 erster Satz und 5
3 Bei den Finanzhilfen nach den Artikeln 12 Absatz 2 und 13 gelten als anrechen-
bare Kosten die nicht amortisierbaren Mehrkosten und für energetische Gebäude- sanierungen die Mehrinvestitionen gegenüber den Kosten für konventionelle Tech- niken. …
5 Aufgehoben
Art. 14a Globalbeiträge an Programme nach den Artikeln 10 und 11
1 Der Bund kann für Programme nach den Artikeln 10 und 11, insbesondere für
Programme im Bereich der sparsamen und rationellen Energienutzung, jährlich Globalbeiträge an die Kantone ausrichten.
2 Der Bundesrat legt insbesondere fest:
a. welche Massnahmen unterstützt werden können; b. die Voraussetzungen und Kriterien für die Ausrichtung von Globalbeiträgen.
Art. 15 Sachüberschrift Globalbeiträge an Programme nach Artikel 13