AS 2010 5079
Verordnung des EDI über Druckgaspackungen
Verordnung des EDI über Druckgaspackungen
Änderung vom 3. November 2010
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:
I Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Druckgaspackungen wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung des EDI über Aerosolpackungen
Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden ersetzt; a. der Ausdruck «Druckgaspackung» durch «Aerosolpackung» und der Aus- druck «Druckgaspackungen» durch «Aerosolpackungen»; b. der Ausdruck «Druckgasbehälter» durch «Aerosolbehälter».
Gliederungstitel vor Art. 2a
2. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen
Art. 2a Gefahrenanalyse 1 Der Abfüllbetrieb oder die Importeurin ist verpflichtet, zu analysieren, welche Gefahren von seinen oder ihren Aerosolpackungen ausgehen aufgrund: a. der Entzündlichkeit im Sinne von Anhang 1 Ziffern 8 und 9; b. des Drucks im Sinne von Anhang 1 Ziffer 1. 2 In der Gefahrenanalyse sind gegebenenfalls auch Risiken zu berücksichtigen, die unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen verbunden sind mit dem Einatmen des von der Aerosolpackung erzeugten Sprüh- nebels einschliesslich der Grössenverteilung der Tröpfchen zusammen mit den physikalischen und chemischen Eigenschaften des Inhalts.
1 SR 817.023.61
2009-2530 5079
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3 Im Entwurf, in der Produktion und bei der Prüfung der Aerosolpackung sind die
Ergebnisse der Gefahrenanalyse zu berücksichtigen und gegebenenfalls besondere Hinweise für ihre Verwendung zu formulieren.
Gliederungstitel vor Art. 3 Aufgehoben
Art. 3 Abs. 5
5 Bei 50 °C darf das Volumen der flüssigen Phase nicht mehr als 90 Prozent des
Nettofassungsvolumens einnehmen.
Art. 5 Abs. 5 und 6 Abs. 4 Aufgehoben
Art. 8 Abfüllung
1 Bei 50 °C darf der Druck der Aerosolpackungen mit Metallbehältern 12 bar nicht
überschreiten.
2 Enthält das Aerosol kein entzündliches Gas im Sinne von Anhang 1 Ziffer 8.1
Buchstabe c, so darf der zulässige Druck bei 50 °C höchstens 13,2 bar betragen.
Art. 10 Aufgehoben
Art. 14 Abs. 1 Bst. d und e sowie 2–5
1 Auf den Aerosolpackungen müssen folgende Angaben angebracht werden:
d. wenn das Aerosol als «entzündlich» oder «hochentzündlich» entsprechend den Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 9 eingestuft wird:
1. das Flammensymbol gemäss Anhang 1 der Chemikalienverordnung
vom 18. Mai 20052 (ChemV) mit dem Hinweis «entzündlich» oder «hochentzündlich»; die S-Sätze S2 und S16 gemäss Anhang 1 Ziffer 3 ChemV und der Hinweis «Nicht gegen Flamme oder auf glühenden Gegenstand sprühen», oder
2 SR 813.11
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2. das GHS-Piktogramm mit dem Signalwort und Gefahrenhinweis und
den Sicherheitshinweisen gemäss Tabelle 2.3.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/20083 sowie dem Hinweis «Nicht gegen Flamme oder auf glühenden Gegenstand sprühen»; e. zusätzliche Sicherheitshinweise, welche die Konsumentinnen und Konsu- menten über die weiteren Gefahren des Produktes informieren; wird der Aerosolpackung eine separate Gebrauchsanleitung beigefügt, so müssen die zusätzlichen Sicherheitshinweise darin enthalten sein. 2 Enthält die Aerosolpackung entzündliche Bestandteile entsprechend der Definition in Anhang 1 Ziffer 8, gilt sie jedoch nicht als «entzündlich» oder «hochentzündlich» gemäss den Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 9, so muss auf der Aerosolpackung oder dem Etikett gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar die Menge der in der Aerosolpackung enthaltenen entzündlichen Bestandteile wie folgt angegeben wer- den: «Enthält x Massenprozent entzündliche Bestandteile».
3 Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben c–e müssen:
a. in zwei Amtssprachen erfolgen; b. sich deutlich vom übrigen Text abheben.
4 Bei Aerosolpackungen mit einem Volumen von weniger als 150 ml können die
Angaben nach den Absätzen 1–3 auf einer Zusatzetikette oder einem Beipackzettel angebracht werden.
5 Aufgehoben
Art. 15 Aerosolpackungen, die für spezielle Anwendungszwecke bestimmt sind und den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, bedürfen der Genehmigung durch die kantonale Vollzugsbehörde.
Art. 16 Abs. 2
2 Aerosolpackungen sind gemäss Anhang Ziffer 6 der Richtlinie 75/324/EWG4 zu
prüfen.
3 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dez. 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und
Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 790/2009, ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1. 4 Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvor- schriften der Mitgliedsstaaten über Aerosolpackungen, ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40, geändert durch Richtlinie 2008/47/EG, ABl. L 96 vom 9.4.2008, S. 15.
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Art. 17 Bst. b Für den Transport und die Lagerung von Aerosolpackungen gelten folgende Vor- schriften: b. das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20095;
II
1 Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
2 Anhang 5 wird aufgehoben.
III
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. November 2010 Aerosolpackungen dürfen noch bis zum 31. Mai 2011 (6 Monate nach Inkrafttreten) nach bisherigem Recht geprüft und bis zum 30. November 2011 (12 Monate nach Inkrafttreten) nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abge- geben werden.
IV Diese Änderung tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft.
3. November 2010 Eidgenössisches Departement des Innern: Didier Burkhalter
5 SR 745.1
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Anhang 1 (Art. 2, 2a und 14 Abs. 1 und 2)
Ziff. 2 und 8–10
2 Prüfüberdruck
Prüfüberdruck ist der Druck, dem der leere Aerosolbehälter während
25 Sekunden ausgesetzt werden kann, ohne dass Undichtigkeiten auftreten
und ohne dass, im Falle von Metall- und Kunststoffbehältern, die Behälter bleibende sichtbare Verformungen aufweisen.
8 Entzündliche Bestandteile
8.1 Der Inhalt von Aerosolpackungen gilt als entzündlich, sobald er einen der
folgenden als entzündlich eingestuften Bestandteilen enthält: a. entzündliche Flüssigkeiten: eine Flüssigkeit mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 93 °C; b. entzündliche Feststoffe: feste Stoffe oder Gemische, die leicht brennbar sind oder infolge von Reibung einen Brand verursachen oder verstärken können; leicht brennbare Feststoffe liegen als pulverförmige, körnige oder pastöse Stoffe oder Gemische vor, die gefährlich sind, wenn sie sich bei kurzem Kontakt mit einer Zündquelle wie einem brennenden Streichholz leicht entzünden können und die Flammen sich rasch aus- breiten; c. entzündliche Gase: Gase oder Gasgemische, die in Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 1,013 bar einen Explosionsbereich haben.
8.2 Selbstentzündliche (pyrophore), selbsterhitzungsfähige oder mit Wasser
reagierende Stoffe und Gemische fallen nicht unter diese Definition. Sie dürfen keinesfalls Bestandteil des Inhalts von Aerosolpackungen sein.
9 Entzündliche Aerosole (entzündliche Sprüh- und Schaum-Aerosole)
Im Sinne dieser Verordnung gilt ein Aerosol je nach seiner chemischen Verbrennungswärme und seinem Anteil entzündlicher Bestandteile in Mas- senprozent nach folgenden Kriterien als «nicht entzündlich», «entzündlich» oder «hochentzündlich»: a. Ein Aerosol wird als «hochentzündlich» eingestuft, wenn es 85 Prozent oder mehr entzündliche Bestandteile enthält und seine chemische Verbrennungswärme 30 kJ/g oder mehr beträgt. b. Ein Aerosol wird als «nicht entzündlich» eingestuft, wenn es 1 Prozent oder weniger entzündliche Bestandteile enthält und seine chemische Verbrennungswärme weniger als 20 kJ/g beträgt.
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c. Alle übrigen Aerosole durchlaufen die Verfahren nach Ziffer 9.1 bezie- hungsweise 9.2 zur Einstufung nach ihrer Entzündlichkeit oder werden als «hochentzündlich» eingestuft. Der Flammstrahltest, der Fasstest und der Schaumtest müssen den Bestimmungen von Ziffer 6.3 der Richt- linie 75/324/EWG6 entsprechen.
9.1 Entzündliche Sprüh-Aerosole
Bei Sprüh-Aerosolen erfolgt die Einstufung anhand der chemischen Verbrennungswärme und der Ergebnisse des Flammstrahltests nach folgen- den Kriterien: a. Die chemische Verbrennungswärme ist geringer als 20 kJ/g: – Das Aerosol wird als «entzündlich» eingestuft, wenn die Entzün- dung bei einem Abstand zwischen 15 und 75 cm eintritt. – Das Aerosol wird als «hochentzündlich» eingestuft, wenn die Entzündung bei einem Abstand von 75 cm oder mehr eintritt. – Tritt beim Flammstrahltest keine Entzündung ein, so ist der Fass- test durchzuführen; dabei wird das Aerosol als «entzündlich» eingestuft, wenn das Zeitäquivalent 300 s/m3 oder weniger beträgt oder die Deflagrationsdichte 300 g/m3 oder weniger beträgt; andernfalls wird das Aerosol als «nicht entzündlich» eingestuft. b. Beträgt die chemische Verbrennungswärme 20 kJ/g oder mehr, so wird das Aerosol als «hochentzündlich» eingestuft, falls die Entzündung bei einem Abstand von 75 cm oder mehr eintritt; andernfalls wird das Aerosol als «entzündlich» eingestuft.
9.2 Entzündliche Schaum-Aerosole
Bei Schaum-Aerosolen erfolgt die Einstufung anhand der Ergebnisse des Schaumtests. a. Das Aerosolprodukt ist als «hochentzündlich» einzustufen, wenn: – entweder die Flammenhöhe 20 cm oder mehr und die Flammen- dauer 2 s oder mehr beträgt; oder – die Flammenhöhe 4 cm oder mehr und die Flammendauer 7 s oder mehr beträgt. b. Ein Aerosolprodukt, das den Kriterien unter Buchstabe a nicht ent- spricht, wird als «entzündlich» eingestuft, wenn die Flammenhöhe 4 cm oder mehr und die Flammendauer 2 s oder mehr beträgt.
10 Chemische Verbrennungswärme
10.1 Die chemische Verbrennungswärme Hc wird auf folgende Weise ermittelt:
a. mit Hilfe anerkannter technischer Vorschriften, wie sie beispielsweise in Normen wie ASTM D 240, ISO 13943 86.1‒86.3 und NFPA 30B beschrieben sind oder der wissenschaftlich fundierten Literatur zu entnehmen sind; oder
6 Siehe Fussnote zu Art. 16 Abs. 2.
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b. durch Anwendung folgender Berechnungsverfahren: die chemische Verbrennungswärme (ΔHc), die in Kilojoule pro Gramm (kJ/g) ausgedrückt wird, lässt sich als Produkt aus der theoretischen Verbrennungswärme (ΔHcomb) und der Verbrennungseffizienz berech- nen, die gewöhnlich unter 1,0 liegt (eine typische Verbrennungswärme ist 0,95 oder 95 %), bei einer zusammengesetzten Aerosolformulierung entspricht die che- mische Verbrennungswärme der Summe der gewichteten Verbren- nungswärmen ihrer Einzelbestandteile: n ΔHc = [wi % x ΔHc(i) ] i
wobei gilt: ΔHc = chemische Verbrennungswärme (kJ/g) des Produkts, wi % = Massenanteil von Bestandteil i des Produkts, ΔHc(i) = spezifische Verbrennungswärme (kJ/g) von Bestandteil i des Produkts.
10.2 Die für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung verantwortliche Person
muss in einem Dokument, das an der gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a auf dem Etikett angegebenen Adresse ohne Weiteres erhältlich ist, in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch beschreiben, mit welchem Verfahren die chemische Verbrennungswärme ermittelt worden ist, wenn die chemische Verbrennungswärme als Grösse in die Beurteilung der Entzünd- lichkeit von Aerosolen gemäss dieser Verordnung eingeflossen ist.
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